LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2009 - 5 B 2380/08
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Statthaftigkeit der Beschwerde bei Zulässigkeit einer hypothetischen
Berufung
Voraussetzung für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in welchem
der Beschwerdewert 750 EUR unterschreitet und auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen
sind, ist die Statthaftigkeit einer hypothetischen Berufung. Die Beschwerde ist dann nicht statthaft, wenn die Berufung der
Zulassung bedürfte und sie möglicherweise oder wahrscheinlich zugelassen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 25.11.2008 S 108 AS 22169/08 ER