Einbeziehung von Ingenieuren in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, schwerpunktmäßiger Einsatz entsprechend
ihrem Berufsbild
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
(AVItech; Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) für Zeiten der Beschäftigung im Zeitraum vom 1. März 1976 bis 30. Juni 1990 sowie die Feststellung der in diesem Zeitraum
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die 1952 geborene Klägerin hat ihr Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Sie hat gemäß dem Facharbeiter-
und Reifezeugnis vom 26. Juli 1972 eine Ausbildung zur Bauzeichnerin erfolgreich durchlaufen. Nach einem Studium an der Ingenieurhochschule
C in der Fachrichtung "Technologie der Bauproduktion" erhielt sie mit Urkunde vom 26. Februar 1976 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung
"Hochschulingenieur" zu führen. Mit weiterer Urkunde der Ingenieurhochschule C vom 31. Mai 1978 wurde ihr außerdem nach bestandener
Diplomprüfung der akademische Grad Diplomingenieur verliehen (der einem an einer Fachhochschule erworbenen Abschluss als Diplomingenieur
gleichwertig ist). Ab 1. März 1976 arbeitete sie nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis als Ingenieur für Projektierung,
Technologe und Ingenieur für Bauwirtschaft im VEB Kombinat Tiefbau B. Ab 1. Oktober 1984 war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin
am Institut für Wasserwirtschaft B in der Investitionspreisprüfung. Zum 1. Januar 1986 nahm sie eine Beschäftigung als "Mitarbeiter
Investitionen" im VEB Wasser- und Abwasserbehandlung B, Kläranlage W, auf und arbeitete dort über den 30. Juni 1990 hinaus.
Während ihres bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegten Berufslebens war die Klägerin in ein Zusatzversorgungssystem
nicht einbezogen gewesen; auch war ihr keine Versorgungszusage erteilt oder einzelvertraglich zugesichert worden. Ab 1. Juli
1978 entrichtete sie Beiträge zur Freiwilligen Zusätzlichen Rentenversicherung (FZR).
Im Januar 2004 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahre 1998 die Feststellung
der Zeiten der Beschäftigung im Zeitraum vom 1. März 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und der
während dieser Zeit erzielten Entgelte.
Mit Bescheid vom 23. März 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG nicht entstanden sei. Weder habe eine Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen noch sei am 30. Juni
1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem
Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Das AAÜG sei daher nicht anwendbar. Die Klägerin sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen, doch sei sie nicht
als Ingenieur, sondern als Mitarbeiter Investitionen beschäftigt gewesen.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass in ihrem Arbeitsvertrag zwar nicht die Bezeichnung Ingenieur stünde,
jedoch beinhalte die Bezeichnung "Mitarbeiter Investitionen" QM 36.24/1 bzw. die Gehaltsgruppe XI ab dem 1. April 1990 schon
die Tätigkeitsbeschreibung und die dafür notwendige Qualifikation (mindestens Hochschulingenieur). Die seinerzeitige Vergütungsgruppe
sei nur einem Ingenieur gewährt worden. Ergänzend legte sie den Funktionsplan zum Arbeitsvertrag sowie das Protokoll über
das Einstellungsgespräch vor.
Der Widerspruch blieb erfolglos gemäß Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2004. Als "Mitarbeiter Investitionen" habe die Klägerin
keine ingenieurtechnische Tätigkeit verrichtet. Für die begehrte (fiktive) Einbeziehung sei es aber unter anderem erforderlich,
dass die Klägerin im Wesentlichen entsprechend ihrer erworbenen Qualifikation beschäftigt gewesen sei, woran es vorliegend
mangele.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum Sozialgericht -SG- Potsdam am 20. Juli 2004 erhobenen Klage gewandt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. Sie hat dazu die Auffassung
vertreten, sie erfülle insbesondere auch die sachliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech aufgrund
der Rechtsprechung des BSG. Unabhängig davon, dass nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen nicht vorausgesetzt werde,
dass tatsächlich eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeführt werde, die unmittelbaren Einfluss auf die Produktionsvorgänge
habe, habe sie auch Tätigkeiten entsprechend ihrer Qualifikation als Ingenieur tatsächlich ausgeübt. Aus dem Funktionsplan
ergebe sich, dass es sich um typische Ingenieurstätigkeiten gehandelt habe.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten, da es sich bei der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Investitionspreisprüfung nicht
um die typischerweise einem Ingenieur übertragenen Aufgaben handele.
Das SG hat mit Urteil vom 5. Oktober 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe
keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech im streitbefangenen Zeitraum und der damit verbundenen
Feststellung der erzielten Entgelte, da das AAÜG auf sie nicht anwendbar sei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG).
Da die Klägerin nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen sei oder eine entsprechende Zusicherung erhalten gehabt
habe, komme die Anwendung des AAÜG nur bei Annahme einer fiktiven Anwartschaft in Betracht. Dabei komme es nach der näher bezeichneten Rechtsprechung des BSG
auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die am 1. August 1991 gegebene bundesrechtliche Rechtslage an.
Die Klägerin sei - auch nach ihrem eigenen Vortrag - am 30. Juni 1990 als Ingenieurin für Preisprüfung bei einem der AVItech
unterfallenden Betrieb tätig gewesen. Aus dem Funktionsplan ergebe sich, dass sie verantwortlich für die preisrechtliche Prüfung
der verbindlichen Angebote der Hauptauftragnehmer der IBL TM gewesen sei und die verbindlichen Angebote der Hauptauftragnehmer
so aufbereitet habe, dass die Bestätigung durch den Aufbauleiter habe erfolgen können, wie sich im einzelnen aus dem vorgelegten
Funktionsplan ergebe.
Für diese Tätigkeit sei zwar eine Ingenieurausbildung vorteilhaft gewesen, da zu den Qualifikationsmerkmalen neben theoretischen
Kenntnissen praktische Erfahrungen in Bau und Technologie der Wasserversorgung, Abwasserableitung und des Wasserbaus sowie
Spezialkenntnisse im Preisrecht, Vertragsrecht und über Geheimhaltungs- und GAB-Bestimmungen erforderlich gewesen seien. Auch
sei eine abgeschlossene Hoch- oder Fachschulausbildung notwendig gewesen; diese Voraussetzungen habe die Klägerin erfüllt.
Auch wenn die Klägerin nach den beschriebenen Aufgaben und den von ihr in der mündlichen Verhandlung dargelegten Tätigkeitsfeldern
zum Teil auch ingenieurtechnisch tätig gewesen sei, so jedoch nicht im überwiegenden Teil, da ihre Tätigkeit vielmehr im wesentlichen
ökonomisch geprägt gewesen sei. Dass die Klägerin ab 1. Januar 1992 als technische Angestellte (Bauleiter) bei den Berliner
Wasserbetrieben tätig sei, sei im Hinblick auf die maßgeblichen Gegebenheiten zum Stichtag am 30. Juni 1990 unerheblich.
Gegen das ihr am 17. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat sich die Klägerin mit ihrer am 11. November 2005 eingelegten Berufung
gewandt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. Unter vertiefender Darstellung ihrer bisherigen Auffassung macht sie
nunmehr ergänzend und weitergehend geltend, dass sie über die mit der Bezeichnung "Mitarbeiter Investitionen" verbundenen
Tätigkeiten hinaus nicht nur teilweise für ihre Ingenieurausbildung im Baubereich typische Tätigkeiten verrichtet habe, sondern
dass die diesbezüglichen Tätigkeiten als Bauleiter sogar überwiegend ausgeübt worden seien. Dass zu ihren Aufgaben auch für
einen Ingenieur aus dem Baubereich typische Arbeiten gehörten, ergebe sich auch aus dem Funktionsplan bzw. den Arbeitsanforderungen
für den Bereich Investitionspreisprüfung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Oktober 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten der Beschäftigung im Zeitraum
vom 1. März 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und
die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung eine zutreffende Wertung der Sach- und Rechtslage vornehme. Die
zur Anwendung des AAÜG erforderliche, hier allein in Betracht kommende fiktive Anwartschaft liege nicht vor. Die von der Klägerin ausgeübte ökonomisch-verwaltende
Tätigkeit rechtfertige keine Einbeziehung. Auch die zweite Durchführungsbestimmung zur AVItech mache bei der Einbeziehung
einen Unterschied zwischen ingenieurtechnischen und verwaltungstechnischen Tätigkeiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte
Verwaltungsakte (...), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden (§
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten nach
dem AAÜG im Zeitraum vom 01. März 1976 bis 30. Juni 1990 hat, da das AAÜG auf sie nicht anwendbar ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG).
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger gleich einem Vormerkungsverfahren nach §
149 Abs.
5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -
SGB VI - die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung
erforderlich sind, und diese dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Nach
§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger den Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Eine solche Verpflichtung
der Beklagten gegenüber der Klägerin besteht vorliegend nicht.
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass die Klägerin die Anwendbarkeit des AAÜG (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 R -) und damit die Feststellung der begehrten Zugehörigkeitszeiten nur beanspruchen kann, wenn sie zum Stichtag des 30. Juni
1990 von den Regelungen der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I, Seite 844) und der dazu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung
(2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I, Seite 487) erfasst worden ist, mithin zu diesem Zeitpunkt neben den persönlichen und betrieblichen
auch die sachlichen Voraussetzungen der Regelungen des Versorgungssystems erfüllt hat. Jedenfalls erfüllte die Klägerin nicht
die sachliche Voraussetzung, da sie als "Mitarbeiter Investitionen" (Ingenieur für Preisprüfung) nicht die typischerweise
einem Ingenieur aus dem Baubereich übertragenen Aufgaben erfüllt hat. Dies hat das SG richtig ausgeführt, sodass darauf zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (§
153 Abs.
2 SGG).
Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie
in ihrer Funktion genauso bezahlt worden sei wie ein als Bauleiter tätiger Bauingenieur und ebenso eine Ingenieurausbildung
benötigt habe, beachtet sie nicht, dass Maßstab für die Feststellung des Vorliegens der sachlichen Voraussetzung nicht die
Höhe der Vergütung ist und die Erfüllung gewisser Qualifikationen noch nicht einen Nachweis bezüglich der nach dem Arbeitsvertrag
auferlegten und verrichteten Tätigkeiten darstellt. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass der hier angesprochene
Funktionsplan u. a. eine Ausbildung zum (Dipl.-)Ingenieur im Bauwesen/Wasserwirtschaft verlangt, daneben aber Spezialkenntnisse
in "Investrecht/Preisrecht" fordert. Diese Spezialkenntnisse hat sie ausweislich des Änderungsvertrages vom 9. Mai 1984 ab
1. Mai 1984 als "MA Preise" bereits beim VEB Kombinat Tiefbau Berlin und des vorgelegten Arbeitsvertrages ab 01. Oktober 1984
als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bereich Investitionspreisprüfung bei "SBA und Gutachterstelle des MfUW" erworben. Diese
Spezialisierung findet auch ihren Niederschlag in dem Funktionsplan zu der ab 01. Januar 1986 aufgenommenen Beschäftigung.
Danach lassen sich die Aufgaben im Wesentlichen dahin zusammenfassen, dass Vor- bzw. Zuarbeit zu Preisvereinbarungen, Preisprüfung
und Einhaltung preisrechtlicher Bestimmungen sowie damit im Zusammenhang stehender vielfältiger Schriftwechsel den Schwerpunkt
bilden, aber auch die von der Klägerin angeführten Baustellenkontrollen zu erledigen waren. Auch wenn danach und entsprechend
dem klägerischen Vorbringen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht nur rein ökonomisch-verwaltende Tätigkeiten auszuführen
waren, so bleibt doch festzustellen, dass die von der Klägerin auszuführenden Baustellenkontrollen und die Kontakte bzw. Zusammenarbeit
mit den "eigentlichen" Bauleitern ausdrücklich zu ihren Aufgaben im Rahmen der Preisprüfung gehörten. Dass sich die arbeitsvertraglich
vereinbarten Aufgaben änderten, ist nicht ersichtlich. Auch der am 12. Januar 1987 mit Wirkung zum 1. November 1986 unterzeichnete
Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 2. Januar 1986 nennt nur die schon bisher maßgebende Arbeitsaufgabe "Mitarbeiter Investitionen
QM 36.24/1", sodass weiterhin die in dem bereits angesprochenen Funktionsplan aufgeführten Aufgaben maßgebend waren. Diese
waren jedoch deutlich andere als die von der Klägerin nunmehr für sich beanspruchte für einen Bauingenieur typische Tätigkeit
eines Bauleiters.
Dies zeigt auch beispielhaft der von der Klägerin vorgelegte Funktionsplan eines als Bauleiter im Klärwerkbereich eingesetzten
Bauingenieurs. Dessen Aufgabenbereich war, gerade auch durch die ausdrücklich betonte Abgrenzung zur Preisprüfung (vgl. Ziffer
5.1 erster Spiegelstrich), ein deutlich anderer und für einen Bauingenieur typischer. Er macht nämlich verständlich, dass
die von der Klägerin betonten "Bauleiter"-Tätigkeiten innerhalb des für sie maßgebenden Funktionsplanes eine andere Ausrichtung
hatten und nur von untergeordnetem Gewicht im Verhältnis zu ihren vielfältigen Aufgaben im Rahmen der "Preisprüfung" waren.
Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, sie habe abweichend von dem für sie nach dem Arbeitsvertrag geltenden Funktionsplan
tatsächlich überwiegend solche Aufgaben eines Bauleiters wahrgenommen, fehlt es an einem Beleg für diese Behauptung. Denn
trotz Aufforderung des Senats hat sie zu ihrem Vorbringen lediglich auf das Zeugnis einer Kollegin verweisen können, die ebenso
wie sie als Mitarbeiterin für die Preisprüfung eingestellt und ebenfalls überwiegend als Bauleiterin eingesetzt worden sein
soll. Der Senat hat sich jedoch nicht veranlasst gesehen, diese Kollegin als Zeugin zu hören, da sie nach dem klägerischen
Vortrag zwar ebenfalls im Klärwerk, aber in einem anderem Bereich arbeitete und demzufolge keine Beobachtungen zum allein
entscheidungserheblichen Arbeitsfeld der Klägerin berichten könnte.
Mithin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin - gerade auch vor dem Hintergrund der staatlichen Reglementierung
der Preisgestaltung - eine im Schwerpunkt kaufmännisch-überwachende und verwaltende Tätigkeit ausgeübt hat. Daher erfüllt
sie die sachliche Voraussetzung für eine (fiktive) Einbeziehung in die AVItech nicht. Denn nach der Rechtsprechung des BSG
erfüllen Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt
ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung
prägten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, zB im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure
nicht schwerpunktmäßig (=überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd
eingesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R -, zitiert nach juris; zu den Besonderheiten des Berufsbildes eines Ingenieur-Ökonoms, der bei einem solchen Sachverhalt
ausbildungsgemäß beschäftigt worden wäre, siehe Urteil vom 07. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - in SozR 4-8570 § 1 Nr. 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.