Zulässigkeit eines Antrags auf richterlichen Ausspruch gemäß § 516 Abs. 3 S. 2 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
Für den Antrag der Klägerin besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nicht. Der Antrag ist deswegen als unzulässig zu verwerfen gewesen.
Die Beklagte, die aufgrund des Gerichtsbescheides vom 30. August 2010 des Sozialgerichts Berlin unter Aufhebung der entgegenstehenden
Bescheide vom 9. Juli 2007 und 19. Juli 2007 verurteilt worden war, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 15. Juni 2007 zu
gewähren, hat die hiergegen gerichtete Berufung vom 06. Oktober 2010 (Eingang: 07. Oktober 2010) durch Schriftsatz vom 24.
Juni 2014 zurückgenommen (und zudem durch weiteren Schriftsatz vom 17. Oktober 2014 erklärt, dem Grunde nach zur Übernahme
der außergerichtlichen Kosten bereit zu sein). Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis gemäß §
202 des
SGG i.V.m. §
516 Abs.
3 Satz 2 der
ZPO noch auszusprechen, dass - so der Antrag - die Beklagte des Rechtsmittels der Berufung verlustig geworden ist. Aus §
156 Abs.
1 Satz 1
SGG folgt, dass die Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach §
153 Abs.
4 SGG oder §
158 Satz 2
SGG ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden kann. Die Rücknahme der Berufung bewirkt gemäß §
156 Abs.
3 Satz 1
SGG den Verlust des Rechtsmittels. Diese gesetzliche Wirkung tritt ein mit dem Zugang dieser Prozesserklärung bei Gericht ohne
dass es, jedenfalls für die hier vorliegende Fallkonstellation, eines ausdrücklichen - auch nicht deklaratorischen - richterlichen
Ausspruchs bedarf (vgl. BSGE 19, 120).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus §
193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerdeanfechtbar; §
177 SGG.