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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2016 - 14 AL 184/15
Arbeitslosengeld Persönliche Arbeitslosmeldung Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
1. Für die persönliche Arbeitslosmeldung kann nach der Rechtsprechung des BSG als geklärt angesehen werden, dass diese gerade nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt oder vorverlegt werden kann, weil der Herstellungsanspruch den Versicherungsträger nur zu solchem Tun oder Unterlassen verpflichten kann, das rechtlich zulässig ist.
2. Nach dieser Ansicht muss dieses Handeln zumindest in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen sein, woran es aber für den Fall der persönlichen Arbeitslosmeldung fehlt; im Kern liegt dem die Annahme zugrunde, die Arbeitslosmeldung unterliege als Tatsachenerklärung nicht den Gestaltungsmöglichkeiten einer Willenserklärung, weil sie keine Willenserklärung ist.
3. Die gesetzlich geregelten tatsächlichen Anforderungen an die Arbeitslosigkeit - die fehlende persönliche Arbeitslosmeldung - können damit also in gesetzeskonformer Weise nicht fingiert werden.
Normenkette:
SGB III § 137 Abs. 1
,
SGB III § 142 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Potsdam 02.07.2015 S 22 AL 368/12
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 2. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben aneinander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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