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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2017 - 1 KR 421/17
Betriebsprüfung Einstweiliger Rechtsschutz Aussetzung einer sofortigen Vollziehung Fälle offensichtlicher Rechtswidrigkeit Aussichtsloser Rechtsbehelf
1. Der Gesetzgeber gibt in § 86b Abs. 1 SGG nicht ausdrücklich vor, nach welchen Maßstäben über die Aussetzung einer sofortigen Vollziehung zu entscheiden ist; hat der Gesetzgeber aber - wie es § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG voraussetzt - an anderer Stelle bereits grundsätzlich die sofortige Vollziehbarkeit einer Verwaltungsentscheidung angeordnet, nimmt er damit in Kauf, dass eine angefochtene Entscheidung wirksam bleibt, obwohl über ihre Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend entschieden worden ist.
2. Von diesem Grundsatz ermöglicht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG eine Ausnahme.
3. Zumindest in den Fällen einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ist die Vollziehbarkeit auszusetzen, weil dann kein öffentliches Interesse an einer Vollziehung erkennbar ist.
4. Unterbleiben muss die Aussetzung dagegen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist.
5. Hier gibt es keine Veranlassung, von dem vom Gesetzgeber für richtig gehaltenen Grundsatz abzuweichen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 04.09.2017 S 81 KR 1643/17 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2017 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2017 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin in diesem Bescheid Säumniszuschläge in Höhe von 3.433,- € festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.716,50 € festgesetzt.

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