Tatbestand:
Im Streit ist die Gewährung einer Rente für die Folgen eines Arbeitsunfalls des Klägers vom 22. Juli 1996.
Der 1965 geborene Kläger war in Ausübung seines Berufes als Fassadenmonteur und damit als Beschäftigter seinerzeit gemäß §
539 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Reichsversicherungsordnung (
RVO) auf dem Weg zu einer Baustelle seines damaligen Arbeitgebers, der J & Co. Werkstätten für Stahl- und Metallkonstruktionen,
G. Er war Fahrer eines Pkw auf der A 2, als er am 22. Juli 1996 um 06.15 Uhr mit einem entgegenkommenden Fahrzeug frontal
zusammenstieß und dabei verletzt wurde.
Der Kläger befand sich zur stationären Behandlung im Kreiskrankenhaus Bin der Zeit vom 22. Juli bis 02. August 1996. Diagnostiziert
wurde:
1. Geschlossene, drittgradig dislozierte Etagenfraktur des linken Oberschenkels.
2. Schädelhirntrauma 1. Grades mit 10 min. Bewusstlosigkeit.
3. Strecksehnenabriss am Endglied des rechten Daumens im ligamentären Bereich.
4. Thoraxprellung rechts
5. 10 cm große Wunde über dem linken Tibiakopf.
Am 02. Dezember 1996 nahm der Kläger die Arbeit bei seinem Arbeitgeber wieder auf und verrichtete dort die gleichen Arbeiten
wie vor dem Unfall. Ab Januar 1999 setzte dauerhafte Arbeitslosigkeit ein.
Die Beklagte nahm Ablichtungen aus der Staatsanwaltlichen Ermittlungsakte (44 JS 18325/96) zu ihren Akten. In jenem Verfahren
war gegen den Kläger wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung ermittelt worden. Er hatte dort angegeben, sich
nicht erinnern zu können, wie es zu dem Unfall gekommen sei. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Im Arztbericht (Nachtrag) vom 22. Oktober 1998 berichtet Dipl.-Med. H dass der Kläger in letzter Zeit mehrmals Krampfanfälle
gehabt habe, die auf das SHT zurückzuführen sein könnten. Sie bitte, dies bei der Bewertung der Unfallfolgen zu berücksichtigen.
Aufgrund der daran anschließenden Nachfrage der Beklagten beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J teilte dieser
der Beklagten mit, EEG-Untersuchungen am 18. Mai 1995 und 13. November 1998 hätten einen unauffälligen Befund erbracht. Die Beklagte zog des Weiteren
Unterlagen bei, so vom Krankenhaus B vom 22. Juli 1996 und einen Arztbrief aus der Neurologischen Klinik der R Kliniken GmbH
vom 13. Oktober 1998, wo sich der Kläger dort in der Zeit vom 23. August 1998 bis 28. August 1998 in stationärer Behandlung
und am 10. September 1998 in nachstationärer Behandlung befunden hat. Dort ist in der Anamnese aufgeführt:
Die Aufnahme erfolgte wegen eines generalisierten Krampfanfalls mit Aura (Testbildgeräusch). Weitere Anfälle dieser Art vor
3 Monaten und vor 3 Jahren. Zwischen 1994 und 1998 habe er ca. 2 Mal pro Jahr dieses Testbildgeräusch vernommen und sei dabei
in seiner Tätigkeit verharrt (keine Krampfmotorik). Bereits als 5jähriges Kind mehrmals Wahrnehmung dieses Geräusches.
Familienanamnese: Beim Bruder seien epileptische Anfälle bekannt.
Die klinische Abschlussdiagnose lautet: Epilepsie mit generalisierten Krampfanfällen.
Aus der Abteilung für Neurologie des U Krankenhauses wird in einem Arztbericht anlässlich der stationären Behandlung des Klägers
dort vom 27. April 1998 berichtet, es sei am Aufnahmetag am Arbeitsplatz erstmalig zu einem großen epileptischen Anfall gekommen.
Die zu Beginn des Anfalls beobachtete Aura sei ihm schon früher zweimal oder dreimal aufgefallen. Dort hat der Kläger berichtet,
zurzeit mehrfach Anabolika zum Muskelaufbau genommen zu haben. Als körperlicher Befund wurde ein oberflächlicher Zungenbiss
und Einnässung festgestellt. Die Klärung der Beziehung zwischen dem Anfall und Anabolika wurde empfohlen. Das craniale Computertomogramm
(CT) vom 27. April 1998 war unauffällig.
Die Klinik und Poliklinik für Neurologie - Direktor Prof. Dr. E berichtete über den stationären Aufenthalts des Klägers dort
vom 03. Dezember bis 11. Dezember 1998. Er erachtete einen Zusammenhang der Anfallssymptomatik mit dem Schädelhirntrauma ersten
Grades und 10minütiger Bewusstlosigkeit nach dem Verkehrsunfall von 1996 für unwahrscheinlich. In der Familienanamnese wird
berichtet, dass ein Bruder 1995 einen generalisierten epileptischen Anfall erlitten habe. Der Bericht sprach sich gegen eine
Weiterbeschäftigung des Klägers im letzten Tätigkeitsfeld und gegen dass Fahrzeugführen im Straßenverkehr aus.
Der Nervenarzt Dr. R erstattete im April 1999 gegenüber der Landesversicherungsanstalt Brandenburg ein neurologisch-psychiatrisches
Gutachten. Er diagnostizierte eine reaktive Depression bei Epilepsie unklarer Genese und psychosozialer Konfliktsituation,
Polyneuropathie, Neigung zu psychosomatischer Reaktionsbildung mit Ulcusanamnese.
Dr. M und I, bei der C tätige Ärzte, erstatteten im September 1999 ein neurologisches Gutachten. Dort erfolgte kein Nachweis
Epilepsie-typischer Potentiale. Sie meinten, aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges des Auftretens der Anfälle nach dem Schädelhirntrauma
sei ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall bei dem vorher gesunden Patienten sehr wahrscheinlich, auch wenn sich in
der MRT-Aufnahme des Kopfes keine Läsion habe darstellen lassen. Gedeckte Kontusionen führten häufig zu Rindenprellungsherden
im Bereich der basalen Rinde und könnten daher auch Teile des basalen Schläfenlappens betreffen. Der Kopfschmerz des Patienten
könne als posttraumatisch nach Schädelhirntrauma 1. Grades gewertet werden.
Der Direktor der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie, Prof. Dr. H und Dr. P erstatteten gegenüber der Beklagten
im November 1999 ein chirurgisches Zusatzgutachten nach Untersuchung im September 1999. Sie beurteilten die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 10 v. H. auf Dauer.
Die Chefärztin der Neurologischen Klinik der R Klinken GmbH Dr. W teilte der Beklagten auf deren Nachfrage im April 2000 mit,
die Angaben zur Anamnese im Arztbrief über den Kläger im Oktober 1998 seien aufgrund der Aufgaben des Klägers selbst erfolgt.
Die Klinik und Poliklinik für Neurologie der C teilte im Mai 2000 der Beklagten mit, der Kläger habe bei der Familienanamnese
am 03. Dezember 1998 berichtet, dass sein Bruder 1995 einen epileptischen Anfall erlitten habe.
Der Chefarzt Prof. Dr. G der Neurologischen Klinik L des Krankenhauses R und Dr. F erstatteten ein neurologisches Gutachten
im Dezember 2000 nach Aktenlage. Die Genese der Epilepsie sei ungeklärt. Es könnten nur Mutmaßungen angestellt werden.
Prof. Dr. E, Direktor der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Unfallkrankenhauses B- erstattete im Mai
2001 bei der Beklagten eingehend ein fachchirurgisches Gutachten nach Untersuchung des Klägers vom 14. Mai 2001. Die MdE betrage
10 v. H.
Prof. Dr. H, Direktor der Klinik für Neurologie des Unfallkrankenhauses Berlin erstattete im Juni 2001 ein neurologisches
Gutachten gegenüber der Beklagten. Er diagnostizierte auf seinem Fachgebiet ein reaktives depressives Syndrom mit posttraumatischem
Kopfschmerz und unfallunabhängig Epilepsie. Die MRT-Untersuchung erbrachte keine Hinweise. Die MdE aufgrund des posttraumatischen
Kopfschmerzes beurteilte er mit 10 v. H.
Dr. E nahm im Juli 2001 nach Eingang des neurologisch- und neuropsychologischen Zusatzgutachtens abschließend Stellung zur
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit. Die auf neurologischem Gebiet geäußerte MdE von 10 v. H. für den posttraumatischen Kopfschmerz
sei aus dortiger Sicht schwer nachzuvollziehen, könne jedoch aufgrund der fehlenden Überschneidung zwischen neurologischem
und chirurgischem Fachgebiet nicht widerlegt werden. Die MdE werde mit 20 v. H. eingeschätzt für die Dauer eines Jahres ab
22. Juli 2001. Im Anschluss daran sei von einer dauerhaften MdE von 10 v. H. auszugehen.
Die Leitende Oberärztin des Krankenhauses H Frau Dr. F erstattete im Juli 2001 gegenüber der Beklagten ein Zusatzgutachten
auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet. Sie diagnostizierte eine depressive Störung (F 32.9) a. G. einer sozialen
Konfliktsituation bei entsprechend prädisponierter Persönlichkeitsstruktur. Im Ergebnis gelangte sie zu der Beurteilung, das
Unfallereignis stelle keine rechtlich wesentliche Teilursache für die aktuelle psychiatrische Symptomatik dar.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2001 lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen seines Arbeitsunfalls ab.
Er habe sich bei dem Unfall zugezogen:
einen Bruch des linken Oberschenkels mit Weichteilwunde in Höhe des Schienbeinkopfes, ein erstgradiges Schädelhirntrauma,
einen Strecksehnenabriss am Endglied des rechten Daumens sowie eine Brustkorbprellung.
Als Folgen des Unfalls lägen Kopfschmerzen, Narbenbildung und glaubhafte Beschwerden vor. Die 1998 aufgetretenen epileptischen
Anfälle seien nicht auf den Unfall zurückzuführen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers begründete er mit epileptischen Anfällen, die er auf den Unfall zurückführte.
Der Kläger trug zur Begründung seines Widerspruchs auch vor, er erinnere sich nunmehr an das Geschehen unmittelbar vor dem
Verkehrunfall: Er sei auf der Suche nach einem Apfel auf der Rückbank seines Fahrzeugs für einen Augenblick dergestalt abgelenkt
gewesen, dass er mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten sei, was zu dem Zusammenstoß geführt habe. Mithin sei der
Verkehrsunfall nicht durch einen epileptischen Anfall bzw. eine sonstige Vorerkrankung verursacht worden.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2002 den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit der am 22. Februar 2002 beim Sozialgericht (SG) Neuruppin eingegangenen Klage hat der Kläger anwaltlich vertreten seinen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
verfolgt. Insbesondere wurde vorgetragen, das Gutachten von Prof. Dr. E der CB vom 16. September 1999 sei durch Prof. Dr.
E nicht richtig gewürdigt worden. Prof. Dr. E habe ausgeführt, dass gedeckte Kontusionen häufig zu Rindenprellungsherden im
Bereich des Schläfenlappens führten und hierbei Ausgangspunkt komplex-fokaler Anfälle nach gedeckten Schädel-Hirn-Traumen
sein könnten. Vor dem Verkehrsunfall sei der Kläger absolut gesund gewesen. In der Familie des Klägers sei es zu keinen epileptischen
Anfällen gekommen, auch habe er keine Präparate eingenommen, die solche Anfälle herbeigeführt haben könnten.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2001 in Form des Widerspruchsbescheides
vom 30. Januar 2002 eine Verletztenrente gemäß §
56 SGB VII aus dem Unfallereignis vom 22. Juli 1996 nach erneuter Feststellung des Umfangs der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt ihre Entscheidungen.
Das SG holte ein Gutachten ein, das der Facharzt für Neurologie Dr. B im Juli 2002 nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom
10. Juli 2002 erstattete. Insgesamt halte er die Epilepsie für eine mittelbare Unfallfolge, da sie sich mit Wahrscheinlichkeit
aus einer durch den Unfall entstandenen kleinen Narbe im Gehirn entwickelt habe, die allerdings bildgebend nicht darzustellen
sei. Es spreche aus seiner Sicht mehr dafür als dagegen, dass die Epilepsie eine mittelbare Unfallfolge sei. Für die posttraumatischen
Kopfschmerzen bewertete die MdE mit 10 Prozent seit dem 30. November 1996 und seit dem Jahr 2001 mit 0 Prozent.
Die Beklagte wandte sich gegen das Gutachten und überreichte dazu das "nervenfachärztliche Gutachten" nach Aktenlage der Ärztin
für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. Die Ärztin wies darauf hin, zur Annahme einer posttraumatischen Epilepsie sei eine unfallbedingte
strukturelle Veränderung des Gehirns Voraussetzung. Eine posttraumatische Epilepsie sei nicht zu beweisen.
Der Sachverständige Dr. B nahm im November 2002 zum Gutachten von Dr. M Stellung. Die Klassifikation der beim Kläger vorliegenden
Epilepsie sei sicherlich schwierig. Letztlich beruhten sowohl seine Ausführungen hierzu als auch die Ausführungen von Dr.
M auf Vermutungen. In der Tat könne eine unfallbedingte strukturelle Veränderung des Gehirns nur vermutet werden. Strukturelle
Veränderungen des Gehirns, die traumatisch entstanden seien, müssten nicht immer mit den derzeit verfügbaren Methoden nachweisbar
sein.
Mit dem am 26. Juni 2003 verkündeten Urteil hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Substanzschädigung des Gehirns durch das Schädelhirntrauma sei nicht bewiesen. Der Nachweis wäre
aber erforderlich, um eine posttraumatische Epilepsie annehmen zu können. Die übrigen Unfallfolgen bedingten nachvollziehbar
keine rentenberechtigende MdE.
Gegen das den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. Juli 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.
August 2003 beim Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Eine Hirnschädigung
durch das streitgegenständliche Unfallereignis habe stattgefunden, woraus die epileptischen Anfälle resultierten. Der Hausarzt
des Klägers gehe eindeutig von einer direkten Kausalität der chirurgischen Beeinträchtigung und einer MdE von 20 v. H. aus.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. Juni 2003 und den Bescheid vom 12. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 30. Januar 2002 zu ändern und ihm, eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigte die angefochtenen Entscheidungen.
Der Kläger übersandte Epikrisen aus dem E B vom 11. November 2003 und 21. November 2003 nach dortiger stationärer Behandlung
vom 24.- 26. September 2003. Die beiden abgeleiteten EEG zeigten eine diskrete regionale Hirnfunktionsstörung, ohne epilepsietypische Potentiale darzustellen. In der Beurteilung
führten Dres. Prof. Dr. M und Dr. P aus, beim Kläger liege eine fokale Epilepsie vor.
Der Arzt und Sozialmediziner Dr. B erstattete im April 2004 ein Sachverständigengutachten nach ambulanter Untersuchung des
Klägers am 31. März 2004. Er bestätigte die Untersuchungsbefunde von Prof. Dr. E Bei dem Kläger bestehe im Wesentlichen eine
komplette Ausheilung der Verletzungsfolgen. Nicht nachvollziehbar bleibe, warum Prof. Dr. E aufgrund der von ihm befundenen
Befunde eine MdE von 10 ansetzte. Es würden keinerlei pathologische Befunde erwähnte, die unter funktionellen Gesichtspunkten
eine MdE-Einschätzung überhaupt rechtfertigen würden.
Am 02. August 2004 wurde Dr. B in der nichtöffentlichen Sitzung des 7. Senats des LSG für das Land Brandenburg zur Erläuterung
seines Gutachtens gehört.
Nachdem der Kläger eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte und von der Ärztin für Chirurgie
L und von der Ärztin für Chirurgie Dipl.-Med. H Befundberichte und Karteikarten beigezogen worden waren, holte das Gericht
ein Gutachten ein, das der Arzt für Orthopädie Dr. T im Jahr 2009 nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 23. März 2009
erstattete.
Er führte aus, dass mit der klinischen Befunderhebung von Dr. B Übereinstimmung bestehe. Bei dem Kläger seien keine Fähigkeits-
und Funktionsstörungen in messbarem Bereich auf chirurgischem Sektor festzustellen. Beschwerden im Bereich der Knie- und Hüftregion
und der HWS und LWS bewertete er nicht unfallbedingt.
Dr. T fügte seinem Gutachten Schreiben an "die Rechtsanwältin A B" vom 20. Mai 2003 bei, das der seinerzeitige Chefarzt der
S Kliniken in S in Facharzt für Orthopädie anlässlich seiner gutachterlichen Untersuchung erstellt hatte.
Zu den Akten gelangte ein ärztliches Attest "zur Vorlage beim Rechtsanwalt" von Dr. L vom 28. Februar 2009. Der Kläger erklärte
sich mit dem Gutachten von Dr. T nicht einverstanden. Dr. T habe nicht sein Einverständnis gehabt, seine privaten Unterlagen,
also die Befundung von Dr. Z, weiterzureichen.
Dr. T nahm im Juli 2009 ergänzend Stellung. Er verwies darauf, dass der Kläger ihm selbst das Gutachten von Dr. Z über die
Begutachtung am 10. März 2009 zur Verwendung überreicht habe. Er begründete im Einzelnen seine Einwendungen gegen die Beurteilung
von Dr. Z.
Auf Antrag des Klägers nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erstattete Dr. Z im September 2010 ein orthopädisch-unfallchirurgisches Sachverständigengutachten unter Bezugnahme auf die
Beweisanordnung vom 27. Januar 2009, nach Untersuchung des Klägers am 28. April 2010. Im Ergebnis gelangte er zu der Beurteilung,
es liege ab 28. April 2010 eine Gesamt-MdE von 30 Prozent vor. Es könne angenommen werden, dass der Unfall zumindest zu einer
Verschlimmerung bereits vorbestehender Funktionsstörungen geführt habe in dergestalt, dass es sekundär zur Ausprägung eines
epileptischen Anfallsleiden gekommen sei.
Als "unfallbedingte persistierende Schäden" bezeichnete er
- Beinverlängerung links 1,0 bis 1,5 cm mit
-- Konsekutiver Fehlstatik des Beckens und der Wirbelsäule
-- Arthromuskuläre Dysbalancen Lenden-, Becken-, Hüftregion links mit
-- Konsekutiven Schlafstörungen
-- Chondropathie patellae links
-- Bewegungseinschränkungen des Hüft-, Knie- und der Fußgelenke links
-- Schaden am hintern Pfannenrand li. Hüftgelenk
-- Extraarticuläre Verknöcherungen linkes Hüftgelenk nach Marknagelung
-- Verbliebene Bohrerspitze im Oberschenkelknochen
-- Diverse Narben
- "Oberes gekreuztes Syndrom" rechts mit
-- Funktionseinschränkung und arthromuskulären Dysbalancen im Bereich der HWS und Kopfgelenke
- Postcommotionaler Kopfschmerz mit
Störung der Konzentrationsfähigkeit,
der Merkfähigkeit und
der Wortfindung
- Somatoforme Schmerzstörung (F 45.4) mit Depression
Hinter dem Begriff Epilepsie setzte er ein Fragezeichen.
Der Kläger habe nicht nur die Folgen des Unfalls zu (er)tragen, sondern müsse sich aus seiner Sicht mit einer übermächtig
erscheinenden Bürokratie auseinandersetzen, um sein Recht zu erstreiten. Dieses Problem beschäftigte ihn nun schon seit vielen
Jahren. Die Erinnerungen verwischten sich, die Beschwerden hätten sich gewandelt, verstärkt, seien neu aufgetreten oder teilweise
ganz verschwunden. Es sei in manchen Punkten nicht mit letzter Sicherheit zu sagen, was die Henne und was das Ei sei. Schon
aus diesem Grund sei die Verzögerung bei der Urteilsfindung nicht dem Kläger anzulasten, sondern dem Verfahren selbst. Aus
seiner Sicht empfehle sich deshalb, den Ermessensspielraum bei der Entscheidungsfindung gutachterlich als auch juristisch
wohlwollend zugunsten des Klägers auszulegen.
Auf gerichtliche Nachfrage nahm Dr. Z im Dezember 2010 ergänzend Stellung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den
Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten zu den Geschäftszeichen L 22 U 16/08, S 7 RJ 33/09 und den der Verwaltungsakten 151/96/32184/2 U, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und im Übrigen statthafte Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach §
56 Abs.
1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche um wenigstens 20 v. H. gemindert
ist, - wie hier im Fall des Fehlens eines Stützrententatbestandes-, einen Anspruch auf Rente. Ein Versicherungsfall war mit
dem von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall am 22. Juli 1996 zwar eingetreten, als sich der Kläger bei versicherter Tätigkeit
gemäß §
2 Abs.1 Nr.1
SGB VII verletzte. Aber die von der Beklagten anerkannten Unfallfolgen rechtfertigen keine MdE um 20 v. H., und über die anerkannten
Unfallfolgen hinaus sind keine Gesundheitsstörungen auf den Arbeitsunfall als wesentliche (Mit-)Ursache mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zurückzuführen.
Die von der Beklagten im Bescheid vom 12. Oktober 2001 als Unfallfolge anerkannten Kopfschmerzen rechtfertigen keine MdE um
20 v. H. Darüber sind sich sämtliche Gutachter, die sich im Verlaufe des Verfahrens geäußert haben, einig. Diese Beurteilung
ist überzeugend.
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden
verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens §
56 Abs.
2 Satz 1
SGB VII. Die Bemessung des Grades der MdE wird vom Bundessozialgericht (BSG) als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht
gemäß §
128 Abs.
1 Satz 1
SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSG Urteil vom 02. Mai 2001 - B 2 U 24/00 R - SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S 36 m.w.N.). Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten
ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher
oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG SozR 3-2200 §
581 Nr. 8, S. 36 m.w.N.). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit
auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit
sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperliche und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen
beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22, 23; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter
körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet
des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls kann die Höhe der MdE geschätzt werden
(BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem unfallversicherungsrechtlichen
und unfallversicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE
zu beachten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte
Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG aaO.; BSG
Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 1).
Nach diesen Maßstäben, die der Senat zugrunde legt, ist die MdE nicht mit 20 v. H. zu bewerten. Die orientierenden Erfahrungssätze
im versicherungsrechtlichen/versicherungsmedizinischen Schrifttum (z. B. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und
Berufskrankheit, 6. Auflage 1998, S. 315) sehen dazu vor, dass Kopfschmerzen ohne zusätzliche hirnorganische Ausfallerscheinungen
in der Regel keine dauernde MdE bewirken. Die Ausführungen in der 7. Auflage 2003, S. 303 f und in der 8. Auflage S. 210 ff.
ergeben keine für den vorliegenden Fall relevanten Abweichungen.
Zweifelhaft ist, ob überhaupt eine MdE um 10 v. H. gerechtfertigt ist.
Im neurologischen Gutachten, das von Dres. M und I im September 1999 erstattet wurde, wurde ein Verdacht auf posttraumatischen
Kopfschmerz nach SHT 1. Grades zwar mit 10 v. H. bewertet. Allerdings wurde er in seiner Ausprägung "eher als gering" beurteilt,
so dass die Höhe mit 10 v. H. nicht nachvollziehbar ist und befundlos bleibt.
Im neurologischen Gutachten vom 05. Dezember 2000 beurteilten Prof. Dr. G und Dr. F ein "chronisches posttraumatisches Syndrom"
mit 5 v. H.
Dr. H bewertete im neurologischen Gutachten vom 01. Juni 2001 Kopfschmerz mit 10 v. H. ohne Begründung.
Dr. B führte aus, dass sich aus posttraumatischen Kopfschmerzen keine wesentlichen Einschränkungen ergäben, wie der Kläger
selbst bestätigt habe. Er beurteilte sie mit einer MdE um zunächst 10 v. H. und seit 2001 mit 0 v. H. Der genaue Verlauf lasse
sich weder aus den Unterlagen noch nach den Schilderungen des Klägers eruieren. Feststehe, dass zum Zeitpunkt seiner Begutachtung
aus den Kopfschmerzen keine MdE resultiere.
Dr. Z beurteilte die MdE mit 10 v. H. für Kopfschmerzen unter Einbeziehung nicht objektivierter Folgen von Hirnleistungsstörungen.
Dies ist nicht überzeugend, da Folgen von Hirnleistungsstörungen nicht zweifelsfrei nachgewiesen sind.
Hingegen wird im Ergebnisbericht des Berufsförderungswerks B aus April 2000 dargestellt, dass der Kläger keine Leistungseinschränkungen
zeigte, die auf Kopfschmerzen, Vergesslichkeit oder fehlender Merkfähigkeit hinwiesen. Er zeigte Ausdauer. Es folgte die Beurteilung,
bei dem Kläger sei in der durchgeführten psychologischen Eignungsuntersuchung eine durchschnittliche allgemeine intellektuelle
Leistungskapazität und eine überdurchschnittliche formal logische Denkfähigkeit nachgewiesen wurden.
Auch Dr. R erhob in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 05. April 1999 einen psychiatrischen Befund, wonach der Kläger eine
ausreichende Konzentrations- und Merkfähigkeit aufwies mit ausreichender Wiedergabe eines vorgelegten Textes und hinreichenden
Gedächtnisleistungen mit ungestörtem Zeitgitter.
Dr. T verwies er darauf, dass der Kläger niedrig potente Schmerzmittel und dies nur bei Bedarf einnehme. Es bestehe eine große
Diskrepanz zwischen angegebener Schmerzstärke und eingenommener Schmerzmedikation, Vergesslichkeit und Wortfindungsstörungen
habe der Kläger bei der Anamnese nicht berichtet.
Die Beurteilung der MdE mit unter 10 v. H. ist nach allem überzeugend.
Soweit im Bescheid vom 12. Oktober 2001 eine Narbenbildung und "glaubhafte Beschwerden" anerkannt wurden, ergaben sich hieraus
keine Gesundheitsstörungen (mit Leistungsbeeinträchtigungen). Insoweit hat Dr. B überzeugend ausgeführt, die mit Bescheid
vom 12. Oktober 2001 anerkannten Unfallfolgen entsprächen nicht einer sachlichen unfallmedizinisch korrekten Nomenklatur,
wenn "Kopfschmerzen, Narbenbildung, glaubhafte Beschwerden" anerkannt worden seien. Es sei handele sich hierbei um sehr vage
sprachliche Begriffsbildungen, die keine Darstellung wirklich nachweisbarer Funktionsbehinderungen beinhalteten.
Der weiterhin im Bescheid vom 12. Oktober 2001 genannte Bruch des linken Oberschenkels mit Weichteilwunde in Höhe des Schienbeinkopfes
und der Strecksehnenabriss am Endglied des rechten Daumens sowie eine Brustkorbprellung sind ohne verbleibende Auswirkungen
auf das Leistungsvermögen des Klägers ausgeheilt und rechtfertigen keine MdE. Dres. B und T haben dies überzeugend dargestellt.
Der Senat folgt ihrer Beurteilung.
Dr. B bestätigte die Untersuchungsbefunde von Prof. Dr. E Auch bei seiner Untersuchung sei eine gleiche Beinlänge beidseits
nachweisbar gewesen. Eine posttraumatische Coxarthrose und Gonarthrose könne ausgeschlossen werden. Spannungszustände der
Rückenmuskulatur lägen ebenfalls nicht vor. Die Funktion der Wirbelsäule wurde als regelrecht und in keiner Weise beeinträchtigt
beurteilt. Da keine Beinverkürzung bestehe, sei auch ein Beckenschiefstand wie in einem ärztlichen Attest von Dres. M und
M formuliert, nicht nachweisbar gewesen. Auch eine Muskelatrophie an der linken Extremität, wie von Dres. M und M beschrieben,
sei nicht nachweisbar gewesen. Insgesamt müsse gesagt werden, dass die von den Hausärzten erhobenen Befunde mit Schriftsatz
vom 26. März 2004 nach dem Ergebnis seiner Untersuchung nicht bestätigt werden könnten. Nach seiner Beurteilung erfolgte bei
dem Kläger im Wesentlichen eine komplette Ausheilung der Verletzungsfolgen im Bereich des Stütz- und Halteapparates. Die Mehretagenfraktur
am linken Oberschenkel ist danach in achsengerechter Stellung ausgeheilt. Die abgebrochene Bohrerspitze, die sich unterhalb
des kleinen Rollhügels im oberen Oberschenkeldrittel befindet, ist reizlos im Knochen verblieben ohne Behinderung des Klägers.
Auch seien hieraus weitere, zu erwartende Gesundheitsstörungen abzuleiten. Die von dem Kläger angegebenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen im Bereich des rechten Daumens erachtete er für nicht nachvollziehbar. Auch hier war unter körperlichen
und radiologischen Untersuchungsbedingungen ein völlig regelrechter Befund nachweisbar mit reizloser Narbenbildung bei Zustand
nach operativer Rekonstruktion der Sehne des Musculus extensor policis longus. Auch die Weichteilverletzung im Bereich des
linken Schienbeinkopfes ist nach seinem Gutachten objektiv folgenlos überwunden worden, so dass auch unter Berücksichtigung
seiner Untersuchungsbefunde keine MdE mehr festzustellen ist.
Überzeugend ist auch seine Beurteilung, dass nicht nachvollziehbar bleibe, warum Prof. Dr. E aufgrund der von ihm befundenen
Befunde eine MdE von 10 ansetzte. Dr. B ist in Übereinstimmung mit der Aktenlage, wenn er meint, es würden keinerlei pathologische
Befunde erwähnt, die unter funktionellen Gesichtspunkten eine MdE-Einschätzung überhaupt rechtfertigen würden aufgrund der
von Prof. Dr. E erhobenen Befunde. Dessen Befund lautet:
Das Gangbild ist flüssig und raumgreifend. Ein relevantes Schonhinken fällt nicht auf. Analog zum Vorbefund vom 16.10.1999
besteht eine Beinlängendifferenz zugunsten der linken unteren Extremität von 1 cm, die sich jedoch nicht auf die Beckenkippung
auswirkt. Die Abrollbewegung der Füße ist physiologisch. Knie- und Hüftgelenke können komplett durchgesteckt werden. Zehen-
und Hackengang sind mühelos möglich. Die Entkleidung zur Untersuchung gelingt selbständig. Über der linken Trochantermajor
Region ist eine Narbe nach typischem Zugang zur antegraden Verriegelungsnagelung nachweisbar. Links prätibial liegt eine reizlose
Narbe nach chirurgisch versorgter Weichteilverletzung vor. Weiterhin besteht eine Hyposensibilität des ventral-lateralen Oberschenkels,
im Gegensatz zur Voruntersuchung liegt jedoch keine relevante Verschmächtigung der Quadrizepsmuskulatur mehr vor. Das linke
Hüftgelenk ist in allen Ebenen frei beweglich. Das linke Kniegelenk zeigt keine Schwellung. Ein Gelenkerguss liegt nicht vor.
Analog zur Voruntersuchung findet sich bei der klinischen Prüfung des vorderen Kreuzbandes im Vergleich zur Gegenseite ein
diskret verzögerter Anschlag, eine Instabilität lässt sich jedoch bei multidirektionaler Prüfung nicht auslösen. Blutumlaufstörungen
bestehen nicht. Die Durchblutung und Motorik der unteren Extremität ist regelrecht. Die Narbe am rechten Daumen ist reizlos.
Das vom Versicherten geschilderte Fadengranulom ist nicht eindeutig zu verifizieren. Der Daumen kann in Grund- und Endgelenk
passive und aktiv frei bewegt werden. Ein Kopf- oder Druckschmerz im Bereich des Gesichts- oder Hirnschädels lassen sich nicht
auslösen. Die Pupillenmotorik ist seitengleich.
Der Messwert des Kniegelenks lautet bei Streckung/Beugung:
rechts 0/0/140
links 0/0/140.
Darüber hinaus bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, die auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind, waren nach
dem Ergebnis seiner Untersuchung nicht nachweisbar.
Mit dieser Bewertung steht er in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. T. Dieser führte aus, dass die unfallbedingte
MdE für die Zeit ab dem 30. November 1996 auf dem chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet unter 10. v. H. betrage. Mit der Einschätzung
des Unfallkrankenhauses B, in der für eine MdE von 20 v. H. für die Zeit vom 01. August 2001 bis 07. August 2002 plädiert
worden sei, und ab 02. August 2002 mit 10 v. H. bestehe keine Übereinstimmung. Eine kritische Auseinandersetzung mit den bestehenden
Leiden sei nicht zu entnehmen. Fähigkeits- und Funktionsstörungen seien nicht erhoben/kritisch dargestellt. Zurzeit der Untersuchung
von Prof. E habe keine MdE in messbarer Höhe bestanden. Die später vorgetragenen Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks,
des linken Hüftgelenks seien mit hoher Wahrscheinlichkeit den degenerativen Veränderungen am Knie- und Hüftgelenk zuzuordnen.
Mit der klinischen Befunderhebung von Dr. B bestehe Übereinstimmung. Da Dr. B die MdE mit null einschätze, weiche er insoweit
davon ab, als er sie mit "unterhalb 10 v. H." bewerte. Die Höhe 0 v. H. bedeute abstrakt, dass der Kläger funktionell in gleichem
Zustand sei wie vor dem Unfall. Richtiger erscheine, dass bei dem Kläger keine Fähigkeits- und Funktionsstörungen in messbarem
Bereich auf chirurgischem Sektor festzustellen wären. Beschwerden im Bereich der Knie- und Hüftregion und der HWS und LWS
bewertete er nicht als unfallbedingt. Die Fraktur am linken Oberschenkel sei in achsengerechter Stellung abgeheilt. Eine volle
Belastung des linken Beines sei möglich gewesen.
Auch sei zu konstatieren, dass ein beginnender Verschleiß der Kniegelenke und der Hüftgelenke bereits unfallunabhängig bestanden
habe und weiterhin bestehe. Die mindertrainierte Ober- und Unterschenkelmuskulatur links könne mit hoher Wahrscheinlichkeit
dem unfallunabhängigen Knie- und/oder Hüftleiden zugeordnet werden.
Die geringgradige Instabilität aufgrund eines elongierten vorderen Kreuzbandes sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt,
sie führe auch zu keinen nennenswerten Funktionsstörungen, da der Kläger muskulär ausreichend kompensiere. Er habe auch in
der Vergangenheit keine Bandagen/Orthesen für das linke Kniegelenk benötigt.
Für den Senat ist danach nachvollziehbar, dass die MdE unter 10 v. H. auf diesem Fachgebiet zu beurteilen ist. Soweit Prof.
Dr. E trotz annähernd identischer Befunde die MdE mit 10 v. H. bewertet hat, ist dies nicht überzeugend, wie Dres. B und T
ausgeführt haben. Schon Prof. Dr. H und Dr. P stellten nach der Untersuchung im September 1999 unauffällige Befunde fest.
Sie erhoben als Befund:
Im Bereich des linken Kniegelenkes fällt eine freie Beweglichkeit auf. Der Seitenbandapparat zeigt sich stabil. Zohlen-Zeichen
beidseits negativ, keine Ergussbildung. Medialer sowie lateraler Kniegelenkspalt beidseits klinisch frei. Die Fußsohlenbeschwielung
ist seitengleich mäßig ausgeprägt.
Der Daumen kann frei bewegt werden. Die Muskulatur erscheine seitengleich ausgeprägt.
Soweit es die Verletzung/Versorgung der Strecksehne des rechten Daumens in Endgliedhöhe betreffe, so ist zu konstatieren,
dass hier ein gutes funktionelles Ergebnis erreicht worden sei, auch wenn die Beweglichkeit im Endgelenk des Daumens leicht
eingeschränkt ist. Keinesfalls fühle sich der Kläger dadurch im Alltag beeinträchtigt. Zudem seien die Gebrauchsspuren an
den Handinnenflächen beidseits mäßig ausgeprägt, rechts sogar stärker. Die Messung der Armumfänge ergebe unter Berücksichtigung
der Rechtshändigkeit auch größere Umfänge rechts. Von einer guten Heilung ohne nennenswerte funktionelle Beeinträchtigungen
am rechten Daumen sei auszugehen.
Über die anerkannten und ausgeheilten Unfallfolgen hinaus hat der Arbeitsunfall nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
weitere Gesundheitsstörungen wesentlich (mit-)verursacht.
Nach der im Unfallversicherungsrecht geltenden maßgeblichen Lehre von der wesentlichen Bedingung ist eine Bedingung als (mit-)ursächlich
anzusehen, wenn sie im Verhältnis zu anderen Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt
wesentlich beigetragen hat (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], BSGE 1, 76 ff.). Die Theorie der wesentlichen Bedingung hat zur Ausgangsbasis die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie,
nach der Ursache eines Erfolges jedes Ereignis ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio
sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der Bedingungstheorie werden im Sozialrecht als rechtserheblich aber nur solche
Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. "Wesentlich"
ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern
rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n)
Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache sind
insbesondere die versicherte Ursache bzw. das Ereignis als solches, also Art und Ausmaß der Einwirkung, konkurrierende Ursachen
unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens und Rückschlüsse aus dem Verhalten
des Verletzten nach den Einwirkungen, Befunde und Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte sowie die gesamte Krankengeschichte.
Trotz dieser Ausrichtung von individuellen Versicherten sind der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs im Einzelfall der aktuelle
wissenschaftliche Erkenntnisstand über die Ursachenzusammenhänge zwischen Ereignissen und Gesundheitsschäden zugrunde zu legen.
Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankung ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit
ausreichend. Hierunter ist eine Wahrscheinlichkeit zu verstehen, nach der bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für
den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Gewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet
werden kann (BSGE 45, 285, 286). Der ursächliche Zusammenhang ist jedoch nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht ausschließen oder nur möglich
ist (BSGE 60, 58, 59).
Nach diesen Maßstäben vermag sich der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§
128 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht davon zu überzeugen, dass der Arbeitsunfall weitere als die anerkannten Gesundheitsstörungen verursacht hat,
die eine MdE um mindestens 20 v. H. begründen.
Soweit Dr. Z weitere Gesundheitsstörungen auf den Arbeitsunfall und dessen Folgen zurückführt, ist dies nach dem Gesamtergebnis
des Verfahrens nicht überzeugend. Er hat die MdE auf unfallchirurgisch/orthopädischem Fachgebiet mit 20 v. H. bewertet für
Gesundheitsstörungen, die nach den o.g. Maßstäben nicht hinreichend wahrscheinlich auf den Arbeitsunfall bzw. dessen Folgen
als wesentlich (Mit-)Ursache zurückzuführen sind. Der Sachverständige selbst bezeichnet einige seiner Überlegungen als lediglich
Vermutungen. So führt er aus, der Unfallmechanismus und die damit verbundene Krafteinwirkung hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht nur die heute noch nachweisbaren Spuren hinterlassen (Oberschenkelfraktur, Hüftgelenksprellung mit Schädigung des hinteren
Pfannenrandes sowie Narben am Unterschenkel und Knie). Mit Sicherheit sei es zu einer maximalen Belastung/Überlastung der
Binnenstrukturen an Hüft- und Kniegelenk gekommen mit unter Umständen daraus ableitbaren Störungen der Propriozeption in beiden
Gelenken durch Schleimhauteinrisse u. ä. Dies sei eine Vermutung und heute nicht mehr zu beweisen. Nach 14 Jahren sei es enorm
schwierig, eine belastbare Kausalkette darzulegen, die den Ansprüchen einer juristisch klaren Beweisführung genüge.
Auch die übrigen von ihm als "persistierende Schäden" bezeichneten Gesundheitsstörungen hat er nicht überzeugend als durch
den Arbeitsunfall wesentlich (mit-)verursacht begründet.
Er führt auf den Arbeitsunfall zurück:
1. Persistierende Schäden
- Beinverlängerung links 1,0 bis 1,5 cm mit
-- Konsekutiver Fehlstatik des Beckens und der Wirbelsäule
-- Arthromuskuläre Dysbalancen Lenden-, Becken-, Hüftregion links mit
-- Konsekutiven Schlafstörungen
-- Chondropathie patellae links
-- Bewegungseinschränkungen des Hüft-, Knie- und der Fußgelenke links
-- Schaden am hintern Pfannenrand li. Hüftgelenk
-- Extraarticuläre Verknöcherungen linkes Hüftgelenk nach Marknagelung
-- Verbliebene Bohrerspitze im Oberschenkelknochen
-- Diverse Narben
- "Oberes gekreuztes Syndrom" rechts mit
-- Funktionseinschränkung und arthromuskulären Dysbalancen im Bereich der HWS und Kopfgelenke
Seine Beurteilung ist schon deshalb zweifelbehaftet, weil sie der Auffassung von Dres. B und T entgegensteht und keine überzeugendere
Begründung bietet.
Dr. B hat keine weiteren Gesundheitsstörungen auf seinem Fachgebiet auf den Arbeitsunfall zurückgeführt. Dr. T hat insbesondere
bereits eine durch den Unfall verursachte Beinverlängerung nicht für nachweisbar erachtet. Eine Kreuzbandruptur, Beschwerden
im Kniegelenk, Bewegungseinschränkungen des Hüftgelenks, der Fußgelenke, HWS-, LWS-Beschwerden mit Fehlstatik hat er nicht
auf den Arbeitsunfall zurückführen können. Dr. T führte aus, dass eine Achsenfehlstellung nicht vorgelegen habe. Möglicherweise
liegt eine unfallbedingte Beinverlängerung links um 1 cm vor. Dies nachzuweisen sei, jedoch auch schwierig, da Beinlängenmessungen
vor dem Unfall der Akte nicht zu entnehmen seien und entsprechende Vermerke ebenso nicht. Beinlängendifferenzen von 1 cm oder
etwas weniger kämen sicher bei einer großen Anzahl der Durchschnittsbevölkerung gehäuft vor. Es spreche mehr dafür als dagegen,
dass die mindertrainierte Muskulatur am linken Oberschenkel eher den degenerativen Veränderungen und Beschwerden des Hüft-
und Kniegelenkes zuzuordnen sei und nicht kausal mit dem Unfall zusammenhänge.
Eine subtotale/totale Kreuzbandruptur hätte der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit daran gehindert, die
Tätigkeit als Fassadenbauer ab Dezember 1996 aufzunehmen und vor allem ab Sommer 1997 eine volle Einsetzbarkeit dabei zu zeigen.
Es sei sicherlich unwahrscheinlich, dass mittelschwere und schwere Tätigkeiten körperlich absolviert werden könnten sowie
ein häufiges Hoch- und Runtersteigen auf/von Gerüsten realisiert werde und dabei kaum Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes
(bei einer unfallbedingten subtotale oder totalen Kreuzbandruptur) bemerkt würden. Jedenfalls sei eine solche Ruptur 10 Jahre
später bei der Kernspintomografie des linken Kniegelenkes vom 07. Dezember 2006 nicht gesehen worden. Es seien posttraumatische
narbige Veränderungen am vorderen und hinteren Kreuzband vermerkt worden. Ob der entsprechende Facharzt diese Veränderungen
auf den Unfall vom 22. Juli 1996 beziehe, sei der Befundung nicht zu entnehmen. Jedenfalls wäre dies mehr als eine Vermutung
und auch sicherlich nicht zu belegen. Die Außenrotationshaltung des linken Beines sei auch mit hoher Wahrscheinlichkeit den
Hüftgelenksbeschwerden links zuzuordnen. Ein beginnender Verschleiß an der Hüfte führe reflektorisch/automatisch zu einer
leichten Außenrotationsstellung des Beines, dies verschaffe eine Entlastung am Hüftgelenk. Die üblichen Griffformen seien
beidseits gut durchführbar. Die sonstigen Beschwerden des Klägers im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule seien mit Sicherheit
nicht dem Unfall zuzuordnen. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die Knie- und Hüftgelenksbeschwerden sowie die
Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule nicht dem Unfall kausal zuzuordnen seien. Zu einer Verschlimmerung
der degenerativen Veränderungen sei es durch den Unfall nicht gekommen. Die degenerativen Veränderungen am Knie- und Hüftgelenk
seien bis zum heutigen Tag als seitengleich zu betrachten und wiesen allenfalls eine Korrelation mit dem Alter auf.
Die Beurteilung von Dr. Z ist auch deshalb nicht überzeugend, da sie sich auf eine unfallbedingte Beinlängenverkürzung gründet,
die nicht nachweislich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist, wie Dr. T überzeugend dargestellt hat. Damit sind die weiteren
Konsequenzen von Dr. Z hieraus nicht geeignet, seine Beurteilung überzeugend zu machen. Dies gilt auch für seine Beurteilung
der Schlafstörung. Er führt zur Erklärung seiner unter der Diagnose "Arthromuskuläre Dysbalancen L-B-H-Region" subsummierten
"konsekutiven Schlafstörungen" aus, aus der Schlafforschung wisse man, dass ein gesunder Mensch etwa 70mal pro Nacht einen
Lagewechsel vornehme. Dies bedeute normalerweise keine Unterbrechung des Schlafes, wohl aber bei bewegsabhängigen Schmerzen
in der Lenden-Becken-Hüft-Region. Der Patient wache ständig auf oder aber erreicht seine eigentliche Tiefschlafphase, welche
die eigentliche Erholung bringe, nur selten oder niemals. Durch dieses Schlafdefizit erkläre sich eine gewisse Tagesmüdigkeit,
Antriebsarmut und reduzierte Belastbarkeit. Auch insoweit legt er Schmerzen in einem körperlichen Bereich zugrunde, die nicht
hinreichend wahrscheinlich auf den Arbeitsunfall als wesentliche Ursache zurückzuführen sind.
Die verbliebene Bohrerspitze wurde in keinem der vorangegangenen Gutachten als funktionell bedeutsam erachtet.
Auch seine Auffassung einer somatoformen Schmerzstörung mit Depression ist nicht überzeugend. Ungeachtet der Frage nach seiner
Fachkompetenz auf diesem Gebiet legt er zum einen Schlafstörungen zugrunde, die nicht hinreichend wahrscheinlich auf den Arbeitsunfall
zurückgeführt werden können. Zum anderen stellt sich seine Beurteilung als Ergebnis unbegründeter Behauptungen dar: Die somatoforme
Störung auf dem Boden des Chronifizierungsprozesses zusammen mit der Ausbildung einer reaktiven Depression sei für ihn nach
wie vor unmittelbar mit dem Unfallereignis und den Unfallfolgeschäden verbunden. Die Schmerzen an Knie, Hüfte, Wirbelsäule
und Kopf seien ohne den Unfall und dessen Folgen nicht denkbar. Insofern seien die Unfallfolgen als die wesentliche Bedingung
für die Ausbildung einer somatoformen Schmerzstörung im rechtlichen Sinne als haftungsausfüllende Bedingung zugrunde zu legen.
Die beschriebenen Schlafstörungen machten einen Menschen mürbe und im Alltag nur eingeschränkt belastbar.
Auch seine übrigen Ausführungen bieten keine sichere Tatsachengrundlage: Wenn man die Bilder des Unfallfahrzeuges und die
unmittelbaren Unfallfolgen zur Kenntnis nehme, dürfe festgestellt werden, dass es sich um einen sehr schweren Unfall gehandelt
habe. Es bedürfe keiner großen Phantasie, sich vorzustellen, welche gewaltigen Kräfte eingewirkt haben müssten, um das Fahrzeug
derartig zu deformieren, und welcher kinetischen Energie der Fahrer in der Fahrgastzelle ausgesetzt gewesen sei, dabei geschleudert
und gequetscht worden und zu Schaden gekommen sei. Dies gilt auch für seine sonstigen Überlegungen.
Seine weiteren Ausführungen stellen Aneinanderreihungen von Behauptungen dar. Er führt im Einzelnen aus:
Der lange "Krampf" um berufsfördernde Maßnahmen trug nicht dazu bei, die seelische Situation des Klägers zu verbessern. Die
mit der letztlich gewährten Umschulung vom 12.03.2001 bis 24.06.2003 im Berufsförderungswerk M führte zu einer deutlichen
Verbesserung der Zukunftsperspektive und der Kläger hatte wieder einen stabilen äußeren Rahmen, der ihm Halt und Zuversicht
gab. Die Ausbildung zur Bürokraft verhalf ihm dann im Anschluss zu einer Vollzeitbeschäftigung in der Nähe seines Wohnortes,
wurde dann aber schon im Sommer 2004 durch Konkurs des Unternehmens wieder beendet. Herr K fiel in die Arbeitslosigkeit und
hat seitdem keine neue Beschäftigung mehr gefunden. Damit beginnt sich der Kreis zu schließen, der Kläger fällt in die Depression.
Bei nach wie vor bestehender körperliche Leistungsfähigkeit für seinen neuen Beruf als Bürokraft überwiegend dann die psychopathologischen
Auffälligkeiten, die zu einer Teilhabestörung laut ICF im privaten wie auch im sozialen Bereich führen.
Auffällig ist die Antriebsarmut und der für Außenstehende rechts monotone Tagesablauf, wie er in den Gutachten beschrieben
wurde. Diese ist im Sinne eines sozialen Rückzuges zu werten und passt zu der Persönlichkeitseinschätzung des Klägers im Gutachten
von Frau Dr. F und in das Bild einer somatoformen Störung wie oben beschrieben.
Das Arbeitsverbot im August 1998 wird vom Kläger letztlich als Bedrohung empfunden. Der lange "Weg durch die Instanzen" löst
Frustration und innere Widerstände aus sowie unbewusste Konzentration auf die wiederkehrenden Beschwerden, die in einer Intensität
erlebt werden, die für Außenstehende nicht ganz nachvollziehbar sind; zum Beispiel Schmerzangabe im Gutachten T von VAS 6,5
bis 8,5 (Visuelle Analog-Skala 1-10) für Nacken-, Knie- bzw. Hüftschmerzen. Die lange Zeit der gutachterlichen Auseinandersetzungen,
das Berufsverbot, die Umschulung sowie die lange Arbeitsunfähigkeit nach seiner beruflichen Tätigkeit werden vom Kläger/Patient
als Kränkung empfunden und lösen Verzweiflung und entsprechende Reaktionen aus. Sie vermitteln ihm das Gefühl, nicht mehr
gebraucht zu werden, ggf. sogar als Simulant abgestempelt zu werden.
Damit fühlt sich der Patient in seiner Würde beschädigt und in seinem Selbstbewusstsein irritiert. Die Verbindung mit einem
sinnvollen Lebensinhalt scheint abgeschnitten bzw. nicht mehr möglich. Dies führt zwangsläufig in eine Depression und es ist
wahrscheinlich nur dem schlichten Gemüt des Klägers zu verdanken, dass er bei dem beschriebenen Tagesablauf (siehe GA Dr.
S. 286 Bd. II SG) und eintönigen Lebensinhalten nicht schon längst den Boden unter den Füßen verloren hat.
Er scheint irgendwie in ein soziales Umfeld eingebunden zu sein, welches ihn trägt und vor dem Absturz bewahrt. Er kümmert
sich regelmäßig um seinen erkrankten Vater in Norwegen. Es ist als glücklicher Zufall zu werten, dass der Kläger offenbar
wirtschaftlich unabhängig ist, keiner staatlichen Unterstützung bedarf und mit bescheidenen Lebensverhältnissen zufrieden
zu sein scheint.
Somit ein eigenständiges Krankheitsbild entstanden, für das der Kläger keine Verantwortung trägt, da diese Prozesse unbewusst
ablaufen. Wohl aber besteht damit ein direkter Bezug zu den Unfallfolgen, der sich aus dem bisher Gesagten zweifelsfrei ableiten
lässt. Im Gegensatz zu Herrn Dr. T bin ich somit sehr wohl der Meinung, dass sich im Verlauf einer Teilhabestörung gemäß ICF
(Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) entwickelt und dem Kläger den Zugang zum
1. Arbeitsmarkt aus mehreren Gründen versperrt.
Eine Bewertung der psycho-sozialen Probleme mit den daraus resultierenden Folgen (Chronifizierung, chronisches Schmerzsyndrom,
Depression, Teilhabestörung) wurden bisher in dieser Form noch nicht in die Überlegungen einbezogen.
Die Einschätzung des Sachverständigen ist auch deshalb nicht überzeugend, weil Dr. Z seine Überzeugung einer unfallbedingten
somatoformen Schmerzstörung fachfremd auf das "Arbeitsverbot" gründet, das der Kläger als bedrohend erlebt habe. Dieses "Arbeitsverbot"
beruht allerdings auf der Empfehlung der Ärzte, aus Anlass der Epilepsie bestimmte Tätigkeiten zu unterlassen. Dr. Z vermag
jedoch selbst die Epilepsie nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Er räumt insoweit seine fehlende Fachkompetenz ein.
Damit fehlt seiner Beurteilung die tragende Grundlage. Auch hat er die sozialen Probleme des Klägers, die in dessen unversicherten
privaten Bereich liegen, außer Acht gelassen, die Frau Dr. F benannt hat, und die sich im neurologischen Gutachten von Dr.
H und im Entlassungsbericht des Krankenhauses H wiederfinden.
Frau Dr. F hat in ihrem Gutachten, das der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet, schlüssig dargelegt, dass auf psychiatrischem
Fachgebiet keine Gesundheitsstörungen des Klägers auf den Arbeitsunfall als wesentliche (Teil-)Ursache zurückzuführen ist
- weder im Sinne der Verursachung noch der Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsstörung.
Sie diagnostizierte eine depressive Störung (F 32.9) a. G. einer sozialen Konfliktsituation bei entsprechend prädisponierter
Persönlichkeitsstruktur.
Eine leichte depressive Erkrankung sei zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung zu attestieren. Im Ergebnis gelangte sie zu der Beurteilung,
das Unfallereignis stelle keine rechtlich wesentliche Teilursache für die aktuelle psychiatrische Symptomatik dar. Das Unfallereignis
bzw. das Anfallsleiden seien in Grad und Schwere ungeeignet, eine dauerhafte psychische Erkrankung hervorzurufen. So beklage
der Kläger keinerlei Ängste beim Autofahren oder andere phobische Beschwerden. Er habe angegeben, große Enttäuschungen im
Freundeskreis und in der Herkunftsfamilie erlebt zu haben. Die Beschämung, arbeitslos zu sein, beim Arbeitsamt um Hilfe bitten
zu müssen, sich in seiner Unabhängigkeit beraubt zu sehen, habe ihn schwer erschüttert. Nach der Umschulung 2000 habe er eine
psychische Stabilisierung bemerkt und sehe eine berufliche Perspektive, er habe einen neuen Freundeskreis aufbauen können.
Eine Epilepsie ist ebenfalls nicht auf den Arbeitsunfall als wesentliche (Teil-)Ursache zurückzuführen, weder im Sinne der
Verursachung noch der Verschlimmerung einer vorbestehenden Anlage oder Gesundheitsstörung. Die im Verwaltungsverfahren und
Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten begründen entweder einen Kausalzusammenhang gar nicht oder in nicht überzeugender
Weise.
Der Senat hat auch über die Frage zu entscheiden, ob die Epilepsie durch den Arbeitsunfall verursacht wurde denn Streitgegenstand
des Verfahrens ist die Gewährung einer Rente. Die jeweiligen Gesundheitsstörungen des Klägers sind nur Begründungselemente.
Der Arbeitsunfall des Klägers kann nach den vorgenannten rechtlichen Maßstäben zur wesentlichen Bedingung bereits nicht wesentliche
Ursache seiner Epilepsie sein. Bereits im ersten Prüfschritt kann der Unfall nicht für die Epilepsie ursächlich sein: Zunächst
ist zu prüfen, ob der Unfall weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg (die Epilepsie) entfiele. Dies kann nicht festgestellt
werden. Der Kläger hatte nach eigenen Angaben 1995 einen entsprechenden Anfall, ohne dass es eines Unfalls bedurfte.
Er hat in der Neurologischen Klinik im August 1998, in der er wegen eines generalisierten Krampfanfalls mit Aura behandelt
wurde, angegeben, weitere "Anfälle dieser Art vor 3 Monaten und vor 3 Jahren" gehabt zu haben. Danach hatte er bereits vor
dem Unfall einen Anfall. Die Chefärztin der Neurologischen Klinik der R Klinken GmbH Dr. W teilte der Beklagten auf deren
Nachfrage im April 2000 mit, die Angaben zur Anamnese im Arztbrief über den Kläger im Oktober 1998 seien aufgrund der Aufgaben
des Klägers selbst erfolgt.
Soweit der Kläger diese Angaben nunmehr bestreitet, ändert dies nichts daran, dass überzeugend ist, dass er sie zunächst gemacht
aufgrund des von ihm Erlebten. Zwar lässt sich damit ein im Jahr 1995 erfolgter epileptischer Anfall nicht zweifelsfrei von
Art und Ausmaß feststellen, aber seine früheren Angaben entsprechen der Tatsache, dass im Jahr 1995 ein EEG veranlassten wurde. Der Arztbrief des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. J vom 19. Mai 1995 weist nach, dass der
Kläger 1993 Anlass hatte, seine Anfallsbereitschaft prüfen zu lassen. Ein EEG wurde nach diesem Arztbrief bereits am 18. Mai 1993 veranlasst. Unerheblich ist, dass ein unauffälliger Befund ohne Zeichen
einer erhöhten Anfallsbereitschaft resultierte. Denn auch später nach dem Anfall 1998 war der Befund unauffällig und ohne
Zeichen einer erhöhten Anfallsbereitschaft.
Entsprechend gelangte Dr. H in seinem neurologischen Gutachten zu der Beurteilung, dass der Unfall als wesentliche (Mit)-Ursache
der Epilepsie als Folge des Unfalls nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Er führte aus, dass bei unauffälligem neurologischen
Status zum Aufnahmezeitpunkt und nur irrelevanten dezenten Auffälligkeiten bei neurologischen Folgeuntersuchungen, unauffälligen
bildmorphologischen Untersuchungen bis hin zur MR mit Gradientenechosequenz und allenfalls suspekten EEG-Befunden sowie diskrepanten anamnestischen Angaben der eindeutige Nachweis eines posttraumatischen Anfallsgeschehens nicht
möglich sei. Es gebe Hinweise in schriftlich fixierter Form für ein epileptisches Geschehen vor dem Unfall.
Dr. B hat zwar im Gerichtsverfahren die Epilepsie als mittelbare Unfallfolge bezeichnet, aber seine Begründung ist nicht überzeugend.
Sie wird nicht den o. g. rechtlichen Anforderungen gerecht, die an die Beurteilung einer Gesundheitsstörung als wesentliche
Ursache zu stellen sind. Er gründet seine Beurteilung auf die Vermutung einer nach dem Unfall entstandenen Narbe, die nicht
nachgewiesen ist. Er führt aus, dass er insgesamt die Epilepsie für eine mittelbare Unfallfolge halte, dass sie sich mit Wahrscheinlichkeit
aus einer durch den Unfall entstandenen kleinen Narbe im Gehirn entwickelt habe. Er räumt ein, dass diese bildgebend nicht
darzustellen ist. Entsprechend räumte Dr. B in seiner Stellungnahme im November 2000 ein, dass seine Ausführungen auf Vermutungen
beruhten.
Letztlich verbleibt für seine Begründung allenfalls der von ihm als typisch beurteilte zeitliche Zusammenhang zwischen dem
Anfall 1998 und dem Arbeitsunfall. Ein zeitlicher Zusammenhang ist schon in Anbetracht des Anfalls vor dem Unfall und auch
wegen der vielfältigen Ursachen, die eine Epilepsie begründen können, im Fall des Klägers nicht überzeugend.
Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit den Ergebnissen bildgebender Diagnostik: Nach dem radiologischen Zusatzgutachten
der Dres. M und R aus dem Institut für Radiologie des Unfallkrankenhauses Berlin vom 15. Juni 2001 ergab ein MRT vom 26. März
2001 einen unauffälligen Befund. Sie führten aus:
Ergebnis:
1. Infratentoriell stellten sich sowohl der kaudale Hirnstamm als auch das Kleinhirn normgerecht dar. Die geringe Betonung
der Weite des vierten Ventrikels und einzelner Kleinhirberwurmfurchen ist als noch normgerecht anzusehen.
2. Auch supratentoriell unauffällige Abbildung des Ventrikelsystems, des Hirnparenchyms ohne Nachweis von Herdstörungen sowie
normgerechte kortikale Furchenzeichnung.
3. Auch die hochempfindlichen Sequenzen wie die FLAIR-Sequenzen und die T2*-W-Gradienten-Echo-Sequenzen zeigen keinen pathologischen
Befund.
4. Die diskrete Schleimhautschwellung in den Siebbeinzellen beidseits, in der Nasenhaupthöhle rechts sowie die geringe Nasenseptumdeviation
sind als nicht traumatisch bedingt anzusehen.
Zusammenfassung und Korrelation mit der gutachterlichen Fragestellung:
Das durchgeführte cerebrale MRT zeigte sowohl zum 1. als auch zum 2.Termin keinen pathologischen Befund. Auch bei den mit
durchgeführten FLAIR-Sequenzen und Gradienten-Echo-Sequenzen T2*-W ergab sich kein Hinweis auf signalreiche posttraumatische
gliöse Veränderungen oder Blutabbauprodukte im Sinne von Resten älterer kontusioneller Einblutungen.
Insgesamt stellten sich sowohl die infratentoriellen Strukturen als auch die supratentoriellen Formationen mit einem regelrechten
Befund dar. Es lassen sich gutachterlich somit keine morphologischen Parenchymläsionen nachweisen. Daneben ergibt sich aber
auch kein Hinweis auf sonstige, z. B. degenerativ bedingte Hirnläsionen.
Die geringgradigen Schleimhautschwellungen in den Siebbeinzellen beidseits und in der Nasenhaupthöhle rechts sind nicht posttraumatischer
Natur. Auch die geringe Deformierung der Nasenscheidewand nach rechts ist anlagebedingt und nicht Traumafolge.
Dieser Befund steht auch in Übereinstimmung mit der Beurteilung eines MRT vom 20. November 2003. Unter der Fragestellung "Epilepsie"
hat Dr. P am 20. November 2003 ausgeführt:
Untersuchungstechnik:
Kraniales MRT vom 20.11.03
tSE-Mode mit sagittaler und axialer T2-W. IR-Mode mit koronaler sowie axialer T1-W (Schnittführung der axialen und koronalen
Schichten ist nach Topographie der Temporalhörner ausgerichtet). Turbo FLAIR koronal (tSE).
Befund:
Regulärer kraniozervikaler Übergang. Mittelständiger, normal weiter 4. Ventrikel.
Unauffällige Abbildung von Medulla oblongata, Pons, Mesenzephalon und Kleinhirnhemispähren. Freie Recessus pontocerebellares
bds. Mittelständiger, normal weiter 3. Ventrikel. Reguläre Form und Weite beider Seitenkammern. Unauffällige Darstellung der
kortikalen und subkortikalen Strukturen beider Großhirnhemisphären in allen Sequenzen. Kein Anhalt für pathologische Signalintensitätssteigerung
in den mesiotemporalen Regionen in FLAIR-Technik.
Ergebnis:
Reguläres zerebrales MRT. Kein Anhalt für fokale, das Anfallsgeschehen erklärende Läsionen. Gyrierungsstörungen sind nicht
erkennbar.
Soweit der Facharzt für Neurologie Prof. Dr. M am 21. November 2003 in einem Brief an den Kläger ausgeführt hat, man könne
diskutieren, ob die vorbestehende Anlagestörung des Gefäßsystems durch das Trauma zur Manifestation einer fokalen Epilepsie
geführt habe, unterstellt er eine vorbestehende Anlagestörung des Gefäßsystems, die in keinem MRT zuvor nachgewiesen wurde
und auch im MRT vom 20. November 2003 nach dem Arztbrief von Dr. P ebenfalls nicht nachgewiesen wurde. Dies hat Dr. Z ausdrücklich
erwähnt. Er teilt mit, dass zwar in der Epikrise von Prof. Dr. M eine "anlagebedingte venöse Dysplasie im Kortex und Marklager
des Gyrus frontalis inferior links mit Veränderungen des umgebenden Hirnparenchyms" beschrieben werde, dass diese Aussage
allerdings im Widerspruch zum Befund des ausführenden Instituts stehe (Seite 23 seines Gutachtens).
Der Senat sieht sich zu weiteren Ermittlungen dazu nicht veranlasst.
Die Beurteilung von Prof. Dr. M ist zweifelhaft und bietet keine Grundlage für zweifelsfreie Feststellungen. Kein zeitlich
vorangegangenes MRT hat einen entsprechenden Befund zu einer vor dem Unfall bestandenen Krankheitsanlage dieser Art erbracht.
Nach der Beurteilung von Dr. P ist auch im Jahr 2003 ein solcher Befund nicht erhoben worden.
Auch die weiteren im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten begründen keinen Kausalzusammenhang überzeugend. Im Gutachten
von Dres. M und I bejahen diese zwar im Ergebnis den ursächlichen Zusammenhang. Allerdings beruht ihre Begründung ausschließlich
auf Möglichkeiten. Sie schreiben, dass gedeckte Kontusionen häufig zu Rindenprellungsherden im Bereich der basalen Rinde führten
und könnten daher auch Teile des basalen Schläfenlappens betreffen, welcher Ausgangspunkt komplex fokaler Anfälle gerade nach
gedeckten Schädelhirntraumen sein könnte. Soweit sie einen zeitlichen Zusammenhang sehen, unterstellen sie einen Anfall bereits
½ Jahr nach dem Unfall, der vom Kläger selbst nicht beansprucht wird.
Im Gutachten von Prof. Dr. G erachtet dieser die Genese als ungeklärt. Hingegen meint er, dass bei unklarem Unfallhergang
auch eine Unfallverursachung durch einen zerebralen Anfall denkbar sei. Zusammenfassend wurde ausgeführt, es handele sich
um eine schwierige Zusammenhangsfrage, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sicher geklärt werden könne.
Prof. Dr. E erachtete einen Kausalzusammenhang für unwahrscheinlich im Arztbrief vom 22. Dezember 1998.
Für die Feststellbarkeit einer Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens in Bezug auf die Epilepsie fehlt es an der zweifelsfreien
Feststellbarkeit einer vorbestehenden Schadensanlage bzw. einer vor dem Unfall bestandenen Gesundheitsstörung der Art und
dem Ausmaß nach.
Soweit der Kläger darauf verweist, Dr. Z habe in den Erstbefunden Lücken zutage gefördert, die Befunde seien dürftig, vermag
ihm dies nicht weiterzuhelfen. Die vorliegenden Befunde sind Grundlage der Beurteilung. Nicht nachgewiesene Befunde können
nicht berücksichtigt werden. Die Folgen ihrer Nichtfeststellbarkeit hat der Kläger zu tragen. Ihn trifft die Beweislast für
die ihn günstigen Tatsachen.
Der Anregung des Klägers auf Anhörung von Dr. Z hat das Gericht nicht nachzukommen. Der Kläger trug mit Schriftsatz vom 26.
Januar 2011 vor, er sehe es als zwingend notwendig an, die neu entstandenen Fakten nochmals vor Gericht vorzutragen bzw. aus
medizinischer Sicht von Dr. Z referieren zu lassen (unter anderen zum Beispiel "die Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens
in Bezug auf die Epilepsie"), da unter den neuen Gesichtspunkten ein Kausalzusammennhang medizinisch bewiesen werden könne.
Dies könnte als Antrag/Anregung auf Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu werten sein.
Dem ist nicht zu folgen.
Zwar steht den Beteiligten unabhängig von der im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen
des Sachverständigen im Termin anzuordnen, gemäß §
116 S. 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG), §
118 Abs.
1 S. 1
SGG i. V. m. §§
397,
402,
411 Abs.
4 Zivilprozessordnung (
ZPO) das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten
(BVerfG vom 03. Februar 1998 - 1 BvR 909/94- NJW 1998, 2273). Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, so dass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen
kann (BSG, Urteil vom 27. November 2007 - B 5 a/5 R 60/07 B zitiert nach juris).
Der Gutachter hat sich zu diesem Themenkomplex allerdings bereits geäußert. Erläuterungsbedürftige Punkte hat der Kläger nicht
hinreichend konkret bezeichnet.
Entscheidend ist, dass die nach seiner Ansicht erläuterungsbedürftigen Punkte dem Gericht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung
schriftlich mitgeteilt werden und die aufgeworfenen Fragen objektiv sachdienlich sind. Die dem Sachverständigen zu stellenden
Fragen müssen zwar nicht formuliert werden. Allerdings sind die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen
(BSG, SozR 4-1500 § 116 Nr. 1 Rdnr. 7; BSG SozR 4-1500 § 62 Nr. 4 Rdnr. 5, Urteil vom 23. Juli 2009 - B 2 U 82/09 B).
Hieran fehlt es.
Nach allem ist die Berufung unbegründet.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG) nicht vorliegen.