LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2008 - 27 P 5/08
Soziale Pflegeversicherung, Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen
Die Gesamtregelung des §
82 Abs.
3 SGB XI soll einen Ausgleich bewirken, wenn die in §
9 S. 1
SGB XI vorgesehene öffentliche Förderung der Pflegeinfrastruktur durch die Länder ganz oder teilweise unterbleibt, weil in diesen
Fällen eine Refinanzierung der ungedeckten Investitionskosten über die Pflegevergütung oder über das Entgelt für Unterkunft
und Verpflegung gemäß §
82 Abs.
2 SGB XI ausgeschlossen ist. Das Fehlen einer solchen Ausgleichsmöglichkeit würde einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die
verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Träger von Pflegeeinrichtungen aus Art.
12 Abs.
1 in Verbindung mit Art.
3 Abs.
1 GG bedeuten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 13.02.2004 S 75 P 449/00