Zur Abgrenzung von Beschäftigungsverhältnis und Vereinsmitgliedschaft; Ehrenamt; freiwillige Versicherung
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall. Streitig ist, ob er in seiner Tätigkeit als Schießleiter
für einen Verein Versicherungsschutz genoss.
Der 1963 geborene Kläger ist Mitglied des Vereins S e. V., einem im Vereinsregister des Amtsgerichts Nauen eingetragenen Verein.
In der Satzung ist u. a. ausgeführt:
"§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
...
b) Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung des
Sportschießens auf breiter Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Erhaltung
von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein organisiert den Übungs- und Wettkampfbetrieb.
....
§ 3 Vereinsämter
a) Vereinsämter sind Ehrenämter
b) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann der Vorstand einen hauptamtlichen
Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro- und Sportanlagen bestellen. ...
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen
und zu wahren, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
b) Die Mitglieder sind verpflichtet, für den Verein unentgeltliche Arbeitsleistungen zu verrichten. Die Arbeitsleistungen
sind insbesondere:
handwerkliche Bautätigkeiten, Wartung und Pflege der Schießanlage sowie vereinsorganisatorische Tätigkeiten, welche mit viel
Zeitaufwand zu verrichten sind. Bei nicht erbrachter Arbeitsleistung muss dem Mitglied die Fehlstunde laut Beitragsordnung
in Rechnung gestellt werden.
§ 20 Einsetzen von Ausschüssen und Einzelpersonen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Einzelpersonen und Ausschüsse
für spezielle Aufgaben einzusetzen. ..."
Am 10. Juli 2010 rutschte der Kläger auf der Stufe einer Tür aus, als er bei Beendigung seines an diesem Tag durchgeführten
Schießleiterdienstes eine Zwischentür vom Schießleiterraum abschloss und brach sich dabei die linke Ferse: Er erlitt eine
Calcaneustrümmerfraktur verbunden mit einem Weichteilschaden Grad II bei geschlossener Fraktur.
Der Verein erstattete unter dem 14. Juli 2010 eine Unfallanzeige. Auf Befragen teilte der Verein unter dem 29. Juli 2010 mit,
dass der Kläger für die ausgeübte Tätigkeit ausweislich des Schießleiterplanes beauftragt gewesen sei. Der Schießleitereinsatzplan
für Juli 2010 war beigefügt, aus diesem ergab sich für Juli 2010 ein einmaliger Einsatz des Klägers als Schießleiter am 10.
Juli 2010. Weitere 13 Personen waren für vergleichbare einmalige Einsätze eingeteilt.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 10. Juli 2010 als Versicherungsfall
und - pauschal - die Erbringung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie führte zur Begründung aus,
dass der Kläger bei seiner Tätigkeit als Schießleiter mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachgegangen und somit nicht
arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei, so dass kein Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII) bestanden habe.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, dass ein Schießleiter Anforderungen des Gesetzes und der
Sportordnung des DSB erfülle. Derartige Aufsichtspersonen seien auch auf dem freien Arbeitsmarkt vorhanden, da ein privater
Betreiber einer Schießstätte solche Personen einstellen und auch bezahlen müsste. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar
2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im Klageverfahren hat das Gericht die Schützengilde zu N e. V. befragt, die mit Schreiben vom 2. Januar 2012 mitteilte, dass
der Verein im Juli 2010 53 aktive und 5 passive Mitglieder gehabt habe. Von den aktiven Mitgliedern hätten 17 die Funktion
des Schießleiters gehabt. Der Dienst des Schießleiters an den Schießtagen habe mittwochs und freitags 5 Stunden inklusive
Vorbereitungs- und Nachrüstzeit sowie sonnabends 6 Stunden inklusive Vorbereitungs- und Nachrüstzeit gedauert. Zur Vor- und
Nachrüstzeit hätten z. B. das Herrichten der Anlage zum Scharfschießen, die Inbetriebnahme der Kameraanlage usw. und nach
dem Schießen das Entfernen der Hülsen, Reinigen der Anlage, Abrechnung der Munition sowie das Säubern der Waffen usw. gehört.
Übermittelt wurde eine Liste der der zuständigen Behörde angezeigten Schießleiter sowie u. a. Schießleitereinsatzpläne für
2010. Der Kläger war danach von Januar bis Juli 2010 jeweils einmal monatlich als Schießleiter eingesetzt.
Mit Urteil vom 17. Juli 2013 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die Tätigkeit als Schießleiter
nicht wie ein Beschäftigter, sondern zur Erfüllung seiner mitgliedschaftlichen Pflichten ausgeübt. Werde ein Vereinsmitglied
jedoch nicht wie ein Beschäftigter tätig, sondern aufgrund von Mitgliedspflichten, so entfalle der Versicherungsschutz aus
der gesetzlichen Unfallversicherung. § 7 der Satzung verpflichte Mitglieder auch zu vereinsorganisatorischen Tätigkeiten,
welche viel Zeit in Anspruch nähmen. Darunter falle die Tätigkeit des Schießleiters. Entgegen der Ansicht des Klägers komme
es nicht auf den möglicherweise bestehenden unterschiedlichen Sachkundestand der verschiedenen Mitglieder an. Entscheidend
sei vielmehr, ob der Verein die Tätigkeit kraft allgemeiner Übung von seinen geeigneten Mitgliedern erwarten könne und Geeignete
regelmäßig einer solchen Erwartung auch entsprächen. Dies sei vorliegend der Fall. Von 53 aktiven Mitgliedern wiesen 17 Mitglieder
die Eignung zum Schießleiter auf und seien auch bereit, diese Aufgabe wahrzunehmen, was aus den vorgelegten Schießleiterplänen
folge. Danach seien diese Mitglieder ca. einmal monatlich als Schießleiter tätig. Es entspräche auch der Vereinswirklichkeit,
dass die Schießleiterdienste geeigneten Mitgliedern übertragen würden. Dieser Maßstab müsse nicht notwendig für alle Mitglieder
gleich sein. Wenn der Verein bestimmte Personen durch Übertragung ehrenamtlicher Vereinsfunktionen aus dem Kreis seiner Mitglieder
heraushebe, träfen diese Mitglieder auch qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als andere Vereinsmitglieder.
Es entspräche auch nicht der Üblichkeit, dass auf kommerziell betriebenen Schießständen die Schießleiterfunktion durch Angestellte
des Betreibers ausgeübt werde; beispielhaft wurde auf den DEVA-Schießstand in Bals auch auf den Schießstand der DKB Stiftung
L gemeinnützige GmbH in L verwiesen. Vereine, die deren Schießbahnen buchten, seien für die Gestellung eines Schießleiters
selbst verantwortlich. Es bestünde auch keine Vergleichbarkeit der Tätigkeit als Schießleiter mit versicherten Bautätigkeiten;
die Anerkennung von letzteren als unfallversicherte Betätigung rühre daher, dass es sich meist um einen für die Mitglieder
fachfremden Dienst handele, der nicht mehr als Ausfluss einer Mitgliedschaft zu werten sei.
Gegen dieses ihm am 22. August 2013 zugegangene Urteil richtet sich die am Montag, den 23. September 2013, eingegangene Berufung
des Klägers. Er trägt vor, am besagten Unfalltag nicht lediglich übliche Tätigkeiten, sondern Sonderdienste verrichtet gehabt
zu haben. Als Schießleiter sei er nicht nur besonders qualifiziert gewesen, sondern zudem am Unfalltag mit dem Sonderdienst
der Schießleitung vom Vorstand des Vereins beauftragt gewesen. Die Schießleitung bzw. Standaufsicht zur Überwachung des Schießbetriebes
habe nicht zu den üblichen Aufgaben eines jeden einzelnen Vereinsmitglieds gehört. Vielmehr sei dafür eine spezielle Ausbildung
zu den Regeln der Sportordnung nebst besonderer Waffenkunde erforderlich. Die Erlaubnis zum Betreiben der Schießanlage sei
an die Stellung eines Schießleiters unmittelbar geknüpft. Es sei haftungsrechtlich und sportrechtlich nicht vertretbar, den
Schießbetrieb ohne Schießleiter durchzuführen. Es erschließe sich nicht, weshalb das Sozialgericht die Tätigkeit des Schießleiters
den "vereinsorganisatorischen Tätigkeiten" nach § 7 der Satzung gleichgestellt habe. Die Tätigkeit des Schießleiters sei definitiv
keine vereinsorganisatorische Tätigkeit in diesem Sinne, sondern hebe sich als verantwortungsvolle Aufgabe deutlich vom Vereinswesen
ab. Weiter verweist er auf ein Urteil des LSG Saarbrücken vom 25. Mai 2011 (Aktenzeichen L 2 U 30/10).
Erstmals im Termin vom 22. Januar 2015 hat der Kläger die Auffassung dargelegt, bereits aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit
unfallversichert gewesen zu sein: Es habe für den Verein, für den er im Unfallzeitpunkt tätig gewesen sei, eine freiwillige
Versicherung gegeben. Der Verein habe auch über den LSB Beiträge an die Beklagte abgeführt, übermittelt wurde diesbezüglich
eine Rechnung des LSB Brandenburg e. V. an die S e. V. vom 9. April 2010 für 59 Mitglieder. Der frühere Vorstandsvorsitzende
seines Vereins habe erklärt gehabt, dass die Schießleiter in diesen Versicherungsschutz der freiwilligen Versicherung für
Ehrenamtliche einbezogen seien. Man gehe davon aus, dass die Schießleiter sämtlicher Schützenvereine in der Bundesrepublik
bei der Beklagten über die abgeschlossenen freiwilligen Versicherungen versichert seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juli 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2010 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2011 aufzuheben und festzustellen, dass das am 10. Juli 2010 erlittene Unfallereignis
ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass die mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Sachverhaltsangaben bereits im angefochtenen Urteil
umfassend gewürdigt worden seien.
Zum Vortrag des Klägers betreffend eine freiwillige Versicherung führt die Beklagte aus, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt
nicht freiwillig versichert gewesensei. Der Verein hätte die Möglichkeit gehabt, über den zuständigen LSB freiwillige Versicherungen
abzuschließen. Zu diesem Zweck seien öffentlich-rechtliche Verträge zwischen den teilnehmenden LSB´en und ihr als beklagter
VBG abgeschlossen worden. Die teilnehmenden LSB´e führten jeweils Listen über die Anzahl der freiwillig versicherten Ehrenamtsträger
und die entsprechenden Vereine. Die Beitragszahlung erfolge ebenfalls über die teilnehmenden LSB´e entsprechend der Anzahl
der gemeldeten Ehrenamtsträger. Ausweislich des öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem LSB Brandenburg seien im Land Brandenburg
lediglich die gewählten Ehrenamtsträgerinnen und Ehrenamtsträger auf diesem Weg versichert. Sämtliche LSB´e seien im Jahr
2008 über die Möglichkeit der Erweiterung des Versicherungsschutzes auf die "Beauftragten" durch einen entsprechenden Nachtrag
zum bestehenden Vertrag informiert worden, sofern auch diese Beauftragten mitversichert sein sollten. Davon hätten jedoch
nicht alle LSB´e Gebrauch gemacht, auch der LSB Brandenburg nicht. Eine solche Versicherung sei auch durch die S trotz einer
Kampagne für den Abschluss freiwilliger Versicherungen in 2008/2009 nicht abgeschlossen worden. Die übermittelte Rechnung
vom 9. April 2010 betreffe nur Beiträge an den LSB und nicht die freiwillige Unfallversicherung.
Der Kläger habe nach seinen Angaben im Unfallzeitpunkt kein gewähltes Ehrenamt bekleidet. Er habe sich auch nicht selbst freiwillig
versichert gehabt. Da es sich nach der Vereinssatzung bei der Schießleitertätigkeit nicht um ein Wahlamt, sondern - wenn überhaupt
- um eine Beauftragung handele, habe Versicherungsschutz für den Kläger nicht bestanden. Übermittelt wurden u. a. ein Vertrag
zwischen dem LSB Brandenburg e. V. und der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für freiwillig versicherte gewählte Ehrenamtsträger
vom 7. März 2005 und ein an den LSB Brandenburg gerichtetes Informationsschreiben vom 23. Juni 2008 über die Möglichkeit,
aufgrund der Erweiterung des §
6 Abs.
1 Nr.
3 SGB VII auf beauftragte Ehrenamtsträger den Versicherungsschutz anpassen zu können, auf das Schreiben wird Bezug genommen.
Der Kläger hat hierzu schließlich ausgeführt, dass nach längerer Recherche leider doch kein entsprechender Nachweis für eine
freiwillige Unfallversicherung im Unfalljahr habe gefunden werden können.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015, die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 ihr Einverständnis mit einer
Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst
Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil vom 17. Juli 2013 und der Bescheid
der Beklagten vom 11. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2011 sind rechtmäßig und verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das Ereignis vom 10. Juli 2010
ein Arbeitsunfall war.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist §
8 SGB VII. Nach §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel zunächst erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten
zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, wobei u. a. die Tatbestandsvoraussetzung der "versicherten
Tätigkeit" im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden muss. Eine
Versicherung als Beschäftigter nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII scheidet vorliegend aus, da ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis des Klägers zum Verein, für den er im Unfallzeitpunkt
tätig war, nicht bestanden hat. Versicherungsschutz bestand auch nicht nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII, wonach Personen versichert sind, die "wie" nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII Versicherte tätig werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 27. Juni 2000, Az.: B 2 U 21/99 R, m. w. N.) setzt dieser Versicherungsschutz voraus, dass - selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt
- eine ernstliche, einem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte, arbeitnehmerähnliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert
vorliegt, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. Dabei sind die gesamten Umstände des
Einzelfalles zu würdigen und es ist nicht nur auf die unmittelbar zum Unfall führende Verrichtung abzustellen.
Für den Fall, dass eine Tätigkeit als Mitglied für einen eingetragenen Verein ausgeübt wird, hat das Bundessozialgericht (BSG) folgende Abgrenzungskriterien entwickelt und in ständiger Rechtsprechung angewandt (BSG, Urteil vom 13. August 2002, Aktenzeichen B 2 U 29/01 R, zitiert nach juris, m.w.N.):
"Die Mitgliedschaft in einem Verein schließt die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von vornherein und damit
auch nicht schlechthin eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter ... aus. ... Es ist aber zu unterscheiden zwischen
Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedschaftspflichten beruhen, und Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet
werden. Letzteres setzt voraus, dass die Verrichtung über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane
oder allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen. Daran fehlt es bei Tätigkeiten, die
z.B. auf gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen beruhen. Folglich ist derjenige, der aufgrund von Mitgliedschaftspflichten
für seinen Verein tätig wird, auch nicht wie ein Beschäftigter ... gegen Arbeitsunfälle ... versichert.
Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedschaftspflichten zählen nach ständiger Rechtsprechung des BSG im Allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung
entsprechend auch verrichtet werden ..."
Unter Beachtung dieser Kriterien steht fest, dass die vom Kläger als Schießleiter verrichtete Tätigkeit in jeder Hinsicht
und ohne Zweifel als ausschließlich im Rahmen der mitgliedschaftlichen Verpflichtungen verrichtete Tätigkeit einzuordnen ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß §
153 Abs.
2 SGG auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren (erneut) ausführt, für die Tätigkeit als Schießleiter besonders qualifiziert gewesen
zu sein und damit "Sonderdienste" verrichtet zu haben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Im zitierten Fall des BSG ging es um einen beim Fliegen verunglückten Piloten eines Luftsportvereins, also ebenfalls um eine Tätigkeit, die eine hochwertige
Ausbildung voraussetzte, die mit einem erheblichen Risiko verbunden war und bei der Gerät von beträchtlichem wirtschaftlichen
Wert eingesetzt wurde. In diesem Zusammenhang führte das BSG aus, dass aufgrund dieser Umstände vielen Tätigkeiten, die mit der Ausübung des Flugsportes zusammenhängen, schon von Haus
aus ein ungleich größeres Gewicht zukomme als üblichen Aktivitäten in anderen Vereinen, dass dies jedoch nicht dazu führe,
dass deshalb die Grenzen der Geringfügigkeit der für den Verein geleisteten Tätigkeit überschritten wären. Dies gilt erst
recht für die Schießleitertätigkeit des Klägers, die unter diesen Aspekten von geringerem Gewicht sein dürfte. Nicht nachvollziehbar
ist ferner der Vortrag des Klägers, dass eine Schießleitertätigkeit nicht als "vereinsorganisatorische Tätigkeit" im Sinne
der Satzung qualifiziert werden dürfe. Die Organisation der Schießtätigkeit erfordert nach eigenem Vortrag des Klägers die
Benennung eines Schießleiters und dessen Leitung des Schießbetriebes, so dass sich diese Tätigkeit ohne weiteres unter den
Wortlaut der Satzung subsumieren lässt. Abgesehen davon kommt es darauf jedoch ohnehin nicht an. Das BSG hat in der genannten Entscheidung (BSG, Urteil vom 13. August 2002, aaO., m.w.N.) ebenso wie in einem Parallelfall (BSG, Urteil vom 13. August 2002, Aktenzeichen B 2 U 5/02 R, Rdnr. 27, zitiert nach juris) ausgeführt, dass es insoweit ausreichend ist, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit aufgrund
einer auf allgemeiner Vereinsübung bestehenden Mitgliedschaftsverpflichtung verrichtet wurde. Jedenfalls dies ist vorliegend
nach den Auskünften des Vereins der Fall.
Wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, kam es auch nicht darauf an, dass nicht jedes Mitglied eine Schießleitertätigkeit
verrichtete. Denn der Maßstab für die allgemeine Vereinsübung, Mitglieder zu bestimmten Tätigkeiten heranzuziehen, braucht
nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht notwendig für alle Mitglieder gleich zu sein. Im entschiedenen Pilotenfall hatte
das BSG keine Bedenken, eine Tätigkeit, die lediglich von 18 Vereinspiloten bei 140 Vereinsmitgliedern ausgeübt wurde, als noch lediglich
mitgliedschaftlicher und geringfügiger Art einzuordnen. Die Schießleitertätigkeit wurde hingegen nach den Angaben des Vereins
im vorliegenden Fall von etwa einem Drittel der aktiven Vereinsmitglieder ausgeübt, was wiederum bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung
deutlich für die Geringfügigkeit der Tätigkeit sprach. Auch in zeitlicher Hinsicht war die Schießleitertätigkeit lediglich
geringfügig und ausschließlich mitgliedschaftlich bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BSG gehören Arbeiten in einem Umfang von sogar drei Wochen jährlich (Betreuung eine Pfadfindergruppe in einem Sommerlager, BSG, Urteil vom 24. März 1998, Az. B 2 U 13/97 R, zitiert nach juris) noch zu einer vereinsüblichen Tätigkeit. Lediglich bei umfangreicheren Arbeitsleistungen wie z. B. dem
Bau eines Vereinsheimes oder dem Neubau eines Sportplatzgeländes und des Vereinshauses wurde diese Grenze als überschritten
angesehen (BSG, Urteil vom 13. August 2002, aaO., Rdnr. 22 m.w.N.). Die lediglich einmal monatlich stattfindende Schießleitertätigkeit erreichte
daher auch vom Umfang her keineswegs eine Grenze, ab der nicht mehr von Geringfügigkeit auszugehen gewesen wäre.
Insgesamt bestand daher kein Zweifel daran, dass der Kläger seine Schießleitertätigkeit lediglich aufgrund von Mitgliedschaftspflichten
verrichtete und nicht als so genannter Wie-Beschäftigter.
Der Kläger war im Unfallzeitpunkt auch nicht freiwillig unfallversichert. Gemäß §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB VII können sich zwar auf schriftlichen Antrag hin freiwillig versichern "gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen
Organisationen". Der Kläger war kein gewählter Ehrenamtsträger, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob der Verein für die
Tätigkeit von gewählten Ehrenamtsträgern überhaupt eine freiwillige Unfallversicherung abgeschlossen hatte; den übermittelten
Unterlagen ist hierzu jedenfalls nichts zu entnehmen.
Jedenfalls für die Tätigkeit von beauftragten Ehrenamtsträgern des Vereins S e. V., wozu der Kläger im Unfallzeitpunkt zu
zählen war, war eine freiwillige Versicherung nicht abgeschlossen worden. Weder der Kläger selbst noch der Verein noch der
LSB Brandenburg e. V. hatten im Jahre 2010 eine freiwillige Versicherung für beauftragte Ehrenamtsträger abgeschlossen. Letztlich
konnte der Kläger seine zunächst anderslautende Behauptung nach eigenen Recherchen nicht belegen. Die von ihm übermittelte
Rechnung des LSB Brandenburg e. V. an seinen Verein vom 9. April 2010 betraf ausdrücklich lediglich "Mitgliedsbeiträge" an
den LSB und dies für sämtliche 59 Mitglieder des Vereins, nicht erkennbar ist, dass sie sich auf Beiträge zur Unfallversicherung
bezog; nach - nicht in Frage gestellter - Auskunft des LSB an die Beklagte sind in der Rechnung derartige Beiträge auch nicht
enthalten gewesen.
Nicht entscheidungsrelevant ist, dass der Kläger - möglicherweise aufgrund entsprechender Auskünfte seines Vereins - davon
ausging, unfallversichert zu sein. Dies ersetzt nicht den Abschluss einer freiwilligen Versicherung durch entsprechende Willenserklärungen.
Das Informationsschreiben der Beklagten vom 23. Juni 2008 ist auf Seite 2 zu Punkt 2 zwar durchaus nicht leicht verständlich
gefasst, wenn hier ausgeführt wird, dass man bereits in der Vergangenheit den Begriff des Wahlamtes "nicht eng ausgelegt"
und die freiwillige Versicherung bereits dann zugelassen habe, wenn sich der Vorstand zur Erledigung von Aufgaben weiterer
Personen durch Berufung oder Bestallung bedient habe, die entsprechenden "Wahlämter" müssten allerdings in der Satzung verankert
sein. Letztlich wird hiermit lediglich gesagt, dass freiwillige Versicherungen in großzügiger Auslegung des gesetzlichen Wortlautes
abgeschlossen worden seien; auch danach bestand und besteht Versicherungsschutz jedoch nur bei Abschluss einer Versicherung.
Auch war § 20 der Satzung nicht ausreichend, um eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über den im gewählten Ehrenamt
hinaus zu erstrecken. Dieser gestattete lediglich für "spezielle" und ansonsten nicht näher bezeichnete Aufgaben das Einsetzen
u. a. von Einzelpersonen durch den Vorstand; eine typische und regelmäßige Vereinsmitarbeit aufgrund mitgliedschaftlicher
Pflichten wie die Schießleitertätigkeit in einem Schützenverein kann hierunter nicht subsumiert werden. Nach wie vor fehlt
es damit jedenfalls am Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung für die vom Kläger im Unfallzeitpunkt ausgeübte Schießleitertätigkeit.
Da die Beklagte mit dem genannten Schreiben ausdrücklich individuelle Gespräche für die Anpassung der bestehenden Verträge
angeboten hatte, kann in ihren Ausführungen auch kein Beratungsverschulden gesehen werden.
Die vom Kläger überreichte Entscheidung des LSG Saarbrücken bezog sich auf Art und Umfang einer tatsächlich abgeschlossenen
freiwilligen Unfallversicherung. Für den Fall des Fehlens einer freiwilligen Versicherung ist ihr nichts zu entnehmen.
Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG lagen nicht vor.