Gründe:
I. Das Sozialgericht (SG) hat im angefochtenen Urteil vom 19. Mai 2008 unter Aufhebung des Bescheids der Antragstellerin (Ast.) vom 15. Februar 2006
und des Widerspruchsbescheids vom 01. Oktober 2007 (richtiger Weise: 26. September 2007) festgestellt, dass es sich bei dem
Tumor des verstorbenen Ehemannes der Antragsgegnerin (Ageg.) um ein Pleuramesotheliom und damit eine Berufskrankheit (BK)
nach der Nr. 4105 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung (
BKV) handelt, und die Ast. verurteilt, der Ageg. wegen der anzuerkennenden BK Nr. 4105 eine Hinterbliebenenrente zu zahlen.
Mit ihrer Berufung und zur Begründung ihres Antrages auf Aussetzung der Vollstreckung macht die Ast. geltend, die Leistungsklage
auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente sei bereits unzulässig, da sie in den angefochtenen Bescheiden keine Entscheidung über
einen Rentenanspruch getroffen habe, wie sich unschwer aus dem Inhalt der Bescheide ergebe. Zudem hätten die im Verwaltungsverfahren
durchgeführten medizinischen und arbeitstechnischen Ermittlungen weder den Vollbeweis für das Vorliegen eines Pleuramesothelioms
noch für eine hinreichende Asbestexposition des verstorbenen Ehemannes der Ageg. erbracht, so dass auch das Vorliegen einer
BK im Sinne der Nr. 4105 der Anlage zur
BKV sowie der Tod des Ehemannes der Ageg. infolge dieser BK nicht festgestellt werden könne. Das SG habe hierzu nicht weiter ermittelt. Zudem fehle es an einem vollstreckungsfähigen Inhalt des Urteils, da weder der Zeitpunkt
des Versicherungsfalls festgelegt worden sei, mit der Folge, dass nicht erkennbar sei, welcher Zeitpunkt für die Festlegung
des der Hinterbliebenenrente zu Grunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes maßgeblich sei, noch die entsprechenden Jahresarbeitsverdienste
des verstorbenen Ehemannes sowie das eigene (anrechenbare) Einkommen von der Ageg. nachgewiesen worden seien.
Die Ageg., die nach ihren Angaben über ein monatliches Einkommen (Witwenrente der Berliner Ärzteversorgung und Altersrente)
in Höhe von ca. 2.470 Euro verfügt, widerspricht dem Aussetzungsantrag im Hinblick auf die zu erwartende Verfahrensdauer und
ihren wirtschaftlichen Verpflichtungen (Abzahlung des Wohnungseigentums, Unterstützung der 27jährigen im Studium befindlichen
Tochter).
II. Der zulässige Antrag ist begründet.
Nach §
199 Abs.
2 Satz 1
SGG kann der Vorsitzende des Gerichts, das über ein Rechtsmittel zu entscheiden hat, welches keine aufschiebende Wirkung hat,
durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung
abhängig machen (Satz 2). Die von der Ast. eingelegte Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, weil die Vollstreckbarkeit
von Urteilen der Regel entspricht (§
199 Abs.
1 Nr.
1 SGG) und Ausnahmen (dazu §154
SGG) hier nicht vorliegen.
Allgemein wird angenommen, die Aussetzungsentscheidung nach §
199 Abs.
2 SGG sei eine Ermessensentscheidung, bei der eine Interessenabwägung (Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Vollziehung
gegenüber dem Interesse des Vollstreckungsschuldners daran, nicht vor endgültiger Klarstellung leisten zu müssen) unter Einbeziehung
der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu erfolgen habe (ausführliche Nachweise in BSG, Beschluss vom 05. September 2001 -
B 3 KR 47/01 R). Dieser Ansatz ist in zwei neueren Beschlüssen des Bundessozialgerichts - unterschiedlich weitgehend - weiter entwickelt
worden. Nach dem Beschluss vom 06. August 1999 (B 4 RA 25/98 B - SozR 3-1500 §
199 Nr.
1) räumt §
199 Abs.
2 SGG dem Vorsitzenden kein Ermessen ein ("kann" = "Kompetenz - Kann"), sondern ermächtigt ihn, eine Entscheidung in entsprechender
Anwendung der
ZPO-Vorschriften (für das Berufungsverfahren: §§
719 Abs.
1,
707 ZPO) zu treffen, wobei es auf die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht ankomme. In dem bereits zitierten Beschluss vom 05.
September 2001 wird die entsprechende Anwendung der genannten zivilprozessualen Bestimmungen im Hinblick darauf, dass sie
im Vollstreckungsverfahren nach dem
SGG gerade nicht gelten sollen (§
198 Abs.
2 SGG), als problematisch angesehen; im Weiteren wird aber (für das Revisionsverfahren) angenommen, dass §
719 Abs.
2 ZPO wegen der vergleichbaren Ausgangslage für die Interessen- und Folgenabwägung sinngemäß herangezogen werden könne.
In diesem (zuletzt genannten) Sinne Rückgriff auf die Vorschriften der
ZPO zu nehmen, ist für die Belange einer Aussetzung im Berufungsverfahren angemessen und auch ausreichend; strikte und direkt
übertragbare Vorgaben für eine Aussetzungsentscheidung enthält die
ZPO ohnehin nur für die Aussetzungsentscheidung im Revisionsverfahren (vgl. §§
708 Nr.
10,
719 Abs.
2 ZPO), während in den Tatsacheninstanzen die Abwägung der Interessen der Beteiligten des Zivilprozesses wesentlich durch die Verpflichtung
des Vollstreckungsgläubigers zur Sicherheitsleistung und die Abwendungsbefugnis des Vollstreckungsschuldners - beides ist
im
SGG nicht anwendbar (§
198 Abs.
2 SGG) - bestimmt wird. Als Ergebnis der Bezugnahme verbleibt damit die mit §
199 Abs.
1 Nr.
1 SGG in Einklang stehende Wertung, dass die Vollstreckbarkeit des Urteils erster Instanz die Regel ist, die Aussetzung hingegen
die Ausnahme (vgl. Münch Komm-ZPO/Krüger § 707 Randnr. 11); anders formuliert, dass die Interessen des Vollstreckungsgläubigers
regelmäßig den Vorzug verdienen, weil ihm der erhobene Anspruch nach gerichtlicher Prüfung zugesprochen worden ist. Allein
dass ein Berufungsverfahren nicht ohne Erfolgsaussicht geführt wird, kann dabei nicht den Ausschlag für eine Entscheidung
zugunsten des Vollstreckungsschuldners geben. Einwendungen gegen das grundsätzlich vollstreckbare Urteil sind nur beachtlich,
wenn auf der Hand liegt, dass die Berufung zulässig und begründet ist, zumal nur in solchen Fällen eine hinreichend gesicherte
Erkenntnismöglichkeit des Vorsitzenden (die Entscheidung nach §
707 Abs.
1 ZPO trifft "das Gericht") zum voraussichtlichen Ergebnis des Rechtsstreits besteht, denn die Beurteilung der Sach- und Rechtslage
ist grundsätzlich dem Senat vorbehalten und die Entscheidung des Berufungsgerichts hängt häufig von weiteren Tatsachenfeststellungen
ab (vgl. BSG, Beschluss vom 06. August 1999 aaO.). Abzuwägen bleibt darüber hinaus - wiederum unter Beachtung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses
- die vollstreckungsrechtliche Interessenlage der Beteiligten im engeren Sinne. Damit ist der Ast. die Möglichkeit eröffnet,
darzutun und ggf. glaubhaft zu machen, dass ihr in der konkreten Vollstreckungssituation besondere Nachteile entstehen (d.
h. solche, die nicht regelmäßig mit der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckbarkeit nicht rechtskräftiger Urteile der Sozialgerichte
ohne Sicherheitsleistung einhergehen), wenn sie vor rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits leisten muss.
Die Vollstreckung war danach auszusetzen.
Zunächst ist nochmals - insbesondere für die Ageg. - der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens klarzustellen. Das SG hat auf die von der Ageg. erhobene kombinierte Anfechtungs-, Feststellungs- und Leistungsklage (§§
54 Abs.
1,
2 und
4,
55 Abs.1 Nr.
3 SGG) und entsprechend ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2008 gestellten Antrag die angefochtenen Bescheide aufgehoben
(Anfechtungsantrag), des Weiteren - nur - die Feststellung getroffen, dass es sich bei der Tumorerkrankung des verstorbenen
Ehemannes der Ageg. um ein Pleuramesotheliom und damit eine BK nach der Nr. 4105 der Anlage zur
BKV handelt (Feststellungsantrag), und die Ast. zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente (= Witwenrente nach §§
63 Abs.
1 S. 1 Nr.
3,
65 SGB VII) an die Ageg. verurteilt (Leistungsantrag). Weder ist - da erstinstanzlich nicht beantragt - eine Feststellung nach §
55 Abs.
1 Nr.
3 SGG dahingehend erfolgt, dass der Tod des Ehemannes der Ageg. durch eine BK der Nr. 4105 der Anlage zur
BKV eingetreten ist, noch ist eine - erstinstanzlich ebenfalls nicht beantragte - Verurteilung der Ast. zur Gewährung von sonstigen
Hinterbliebenenleistungen (vgl. §
63 Abs.
1 S. 1 Nrn. 1, 2 und 4 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII)) an die Ageg. erfolgt. Zu keinem Zeitpunkt war ein Anspruch der volljährigen Tochter der Ageg. auf Waisenrente (§§
63 Abs.
1 S. 1 Nr.
3,
67 SGB VII) Gegenstand des Streitverfahrens; zumal es hierfür an der Klagebefugnis der Ageg. sowie den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen
- einem anfechtbaren Verwaltungsakt der Ast. sowie dem Widerspruchsverfahren (§ 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), §
78 SGG) - fehlt.
Die Berufung ist schon hinsichtlich der Verurteilung der Ast. zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente begründet, da die von
der Ageg. erhobene (unechte) Leistungsklage unzulässig ist. Denn über die Gewährung von Sozialleistungen, zu denen die Hinterbliebenenrente
gehört, ist vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren zu befinden, dass mit einem Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) abschließt, gegen den nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens (§
78 SGG) die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1,
2 und
4 SGG) zulässig ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, Randnr. 39b zu §
54; BSG, Urteil vom 16. November 2005 - B 2 U 28/04 R - in juris). Die Voraussetzungen für eine echte Leistungsklage nach §
54 Abs.
5 SGG sind bei einem Streit um Hinterbliebenenrente nicht gegeben (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
5. Aufl. 2008, IV Randnrn. 1 f, 62, 65 f).
In dem von der Ageg. mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
26. September 2007 hat die Ast. lediglich die Anerkennung der (Tumor-)Erkrankung des Ehemannes der Ageg. als BK Nr. 4105 der
Anlage zur
BKV abgelehnt. Eine weitergehende Entscheidung (Regelung im Sinne von § 31 SGB X) über Ansprüche auf konkrete Sach- oder Geldleistungen im Zusammenhang mit der Erkrankung und dem Tod ihres Ehemannes, wie
der von der Ageg. erhobene Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach §§
63 Abs.
1 S. 1 Nr.
3,
65 SGB VII, ist von der Ast. nicht getroffen worden.
Bei der Auslegung von Verwaltungsakten ist in Anwendung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§
133,
157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB)) vom objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen auszugehen, wie sie der Empfänger bei verständiger Würdigung nach den Umständen
des Einzelfalls objektiv verstehen musste (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 31 Randnr. 26 m. w. N.), wobei der der Bestandskraft (Bindungswirkung) zugängliche Verfügungssatz zu Grunde zu legen und zur
Klärung seines Umfangs die Begründung des Bescheids zu berücksichtigen ist (vgl. Engelmann, aaO., Randnr. 51).
Der Verfügungssatz des Bescheids vom 15. Februar 2006 enthält zwar neben der Ablehnung der Anerkennung einer BK auch die Aussage,
dass Ansprüche auf Leistungen nicht bestehen. Der Verfügungssatz mag insofern für sich genommen, missverständlich sein. Aus
der anschließenden Begründung wie auch aus den Begleitumständen und dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens ergibt sich jedoch,
dass damit nicht über konkrete Leistungsansprüche mit ihren jeweiligen unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen
entschieden werden sollte.
Das die Klage auslösende Verwaltungsverfahren wurde nicht durch einen Antrag der Ageg. eingeleitet, sondern durch eine ärztliche
Anzeige auf Verdacht einer BK. Mittelpunkt des gesamten Verwaltungsverfahrens waren die Ermittlungen der Ast. zu den arbeitstechnischen
und medizinischen Voraussetzungen der im Streit befangenen BK Nr. 4105. Im Rahmen telefonischer Kontakte mit der Ageg. hatte
die Ast. zwar über die - bei Anerkennung der BK - möglichen Leistungen (z. B. Hinterbliebenenrenten) informiert. Auch hatte
die Ageg. zum Ausdruck gebracht, dass sie die ihr dann zustehenden Leistungen begehre, insbesondere solle bei Anerkennung
der BK (und deren Ursächlichkeit für das Ableben ihres Ehemannes) vorrangig über einen Anspruch auf Bestattungskosten entschieden
werden. Die für eine Entscheidung über konkrete Leistungen notwendigen weiteren Ermittlungen (z. B. zum maßgeblichen Jahresarbeitsverdienst,
dem Einkommen der Ageg., der Höhe der Bestattungskosten etc.) waren jedoch bei Erlass des Bescheids vom 15. Februar 2006 wie
auch des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2007 noch nicht durchgeführt worden bzw. nicht abgeschlossen. In der Begründung
des angefochtenen Bescheids hat die Ast. ausgeführt, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK
nach Nr. 4105 der Anlage zur
BKV nicht gegeben seien, weil die hierfür erforderliche Asbestexposition von ihrem Technischen Aufsichtsdienst (TAD) nicht habe
ermittelt werden können. Diese Einschätzung hat sie im Widerspruchsbescheid wiederholt und im Einzelnen an Hand der eingeholten
Auskünfte begründet. Des Weiteren hat sie zusätzlich noch dargelegt, dass auch das Vorliegen eines Mesotheliom (als Primärtumor)
durch die eingeholten medizinischen Gutachten nicht zweifelsfrei gesichert sei, so dass auch die medizinischen Voraussetzungen
für eine BK der Nr. 4105 nicht gegeben seien. Bei dieser Sachlage konnte für einen verständigen Empfänger des Bescheids kein
Zweifel bestehen, dass die Beklagte allein über das Vorliegen einer BK entscheiden wollte und etwaige Leistungsansprüche nicht
in Erwägung gezogen hat.
Die Formulierung im Verfügungssatz des Bescheides: "Ansprüche auf Leistungen bestehen nicht" wie auch der im Widerspruchsbescheid
zu findende Satz "Insoweit besteht auch kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung" sollten ersichtlich
nur allgemein die Folgerungen beschreiben, die sich aus der Nichtanerkennung einer BK ergeben. Im Übrigen sind sie mit der
häufig in Entscheidungen der Unfallversicherungsträger zu findenden Floskel, dass eine Entschädigung des Unfallereignisses
mangels Vorliegen eines Arbeitsunfalls bzw. der Erkrankung mangels Vorliegen einer BK abgelehnt werde, zu vergleichen, die
richtiger Weise mit der kombinienierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§
54 Abs.
1,
55 Abs.
1 S. 1 Nr.
3 SGG) angefochten werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Februar 2005 - B 2 U 1/04 R - in SozR 4-2200 §
8 Nr. 12; Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, Randnr. 13b zu §
55). Eine Entscheidung über einzelne konkrete Leistungsansprüche war damit nicht verbunden. Soweit sich die Berufung der Ast.
auch gegen die vom SG unter Aufhebung ihrer Bescheide vorgenommene Feststellung des Vorliegens einer BK Nr. 4105 der Anlage zur
BKV beim verstorbenen Ehemann der Ageg. richtet, erscheint diese nicht als offensichtlich unbegründet. Die von der Ast. bereits
im Widerspruchsbescheid geäußerten und detailliert begründeten Zweifel bzgl. des Nachweises einer Asbestexpostion als auch
der medizinischen Voraussetzungen der BK geben Anlass zu weiteren Ermittlungen, deren Ausgestaltung der zuständigen Berichterstatterin
obliegt. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner weiteren Erörterung der vollstreckungsrechtlichen Interessenlage der Beteiligten.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.
Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (§
199 Abs.
2 Satz 3
SGG).