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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2009 - 5 AL 7/09
Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
1. Soweit Vorschriften des SGG auf die ZPO verweisen, sind die zivilprozessualen Regelungen (nur) ergänzend und entsprechend anzuwenden. Die zu ihnen ergangene Rechtssprechung der Zivilgerichte ist daher nicht immer und nicht in jedem Fall von Bedeutung. In Bereichen, in denen die Prozessordnungen Unterschiede aufweisen, verbietet sich die Heranziehung dieser Rechtssprechung.
2. Im sozialgerichtlichen Verfahren hat die Prozesskostenhilfe eine andere Bedeutung als im Zivilprozess. Ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt im sozialgerichtlichen Verfahren keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Normenkette:
SGG § 151 Abs. 1
,
SGG § 202
,
SGG § 67
,
SGG § 73a
Vorinstanzen: SG Berlin 14.11.2008 S 58 AL 4507/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 20. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: