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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2017 - 9 KR 234/13
Sozialversicherungsbeitragspflicht Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit Schriftliche Vereinbarungen Wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit
1. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen; dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen.
2. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind; diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind.
3. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen "Etikettenschwindel" handelt, der u.U. als Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen.
4. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
,
BGB § 117
Vorinstanzen: SG Potsdam 30.05.2013 S 15 KR 344/12
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Mai 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2012 geändert. Die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung aufgrund seiner Beschäftigung bei der Klägerin wird für die Zeiten von
2. Juli bis 8. September 2007,
10. September bis 11. November 2007,
13. bis 24. November 2007,
5. Dezember 2007 bis 5. Juni 2008,
9. Juni bis 26. Juli 2008,
28. Juli bis 1. August 2008,
4. August bis 24. Oktober 2008,
28. Oktober 2008 bis 15. Februar 2009,
3. März bis 4. April 2009,
6. April bis 21. Juni 2009,
23. Juni bis 15. September 2009,
8. bis 25. Oktober 2009,
28. Oktober bis 11. Dezember 2009,
16. Dezember 2009 bis 1. April 2010,
16. April bis 1. Mai 2010,
6. bis 22. Mai 2010,
24. bis 25. Mai 2010,
23. Juni bis 28. Juli 2010,
9. August bis 24. Oktober 2010
festgestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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