LSG Chemnitz, Urteil vom 15.05.2008 - 2 AS 123/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Voraussetzungen des Antragserfordernisses, Verwirkung zurückliegender Leistungsansprüche
bei verspäteter Antragstellung
Die Erklärung eines Hilfebedürftigen gegenüber der Sachbearbeiterin des Grundsicherungsträgers, er strebe eine Aufstockung
seines Arbeitslosengeldes durch Arbeitslosengeld II an, stellt einen Antrag im Sinne des § 37 SGB II dar. Dabei erlöschen
Leistungsansprüche für zurückliegende Zeiträume, wenn der bei der Vorsprache ausgehändigte Antragsvordruck erst mehr als sechs
Monate nach der Antragstellung bei dem Grundsicherungsträger vorgelegt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
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SGB II § 37 Abs. 1 § 37 Abs. 2 S. 1 § 41 Abs. 1 S. 4 § 41 Abs. 1 S. 5
Vorinstanzen: SG Dresden 11.07.2007 S 23 AS 1582/06