Gründe:
I. Die Kläger begehren die Erteilung einer Zusicherung zum beabsichtigten Umzug in eine andere Wohnung.
Die Kläger, die seit Anfang 2005 von der Beklagten Leistung zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung
für Arbeitsuchende - (SGB II) beziehen, stellten am 1. November 2007 mit einem Formular der Beklagten den "Antrag auf Zustimmung
zum Umzug" zum beabsichtigten Umzug innerhalb des bisherigen Hauses in der F.-F. -Straße 76 in L. von ihrer 3-Zimmer-Wohnung
in eine 4-Zimmer-Wohnung. Die Unterkunftskosten für die neue Wohnung lagen über denen für die bisherige Wohnung. Als im Zusammenhang
mit dem Umzug voraussichtlich entstehende Kosten gaben sie Renovierungskosten und Mietkaution an. Diesen Antrag lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2007 ab.
Die anwaltlich vertretenen Kläger haben am 17. Januar 2008 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des
angefochtenen Bescheides zu verurteilen, die Zusicherung zum Umzug der Kläger in einen für einen 4-Personen-Haushalt angemessenen
Wohnraum zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2008 haben die Kläger ausweislich der nicht angegriffenen
Angaben im Urteilstatbestand erklärt, dass das ursprüngliche Wohnungsangebot nicht mehr bestehe. Sie haben in diesem Termin
ein Angebot für eine 4-Zimmer-Wohnung in der R. dorfer Straße 22 in L. vorgelegt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat
das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf das neue Wohnungsangebot an dem erforderlichen Vorverfahren fehle.
Die Kläger haben danach an dem ursprünglichen Klageantrag festgehalten und die Einbeziehung des neuen Wohnungsangebotes begehrt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. November 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch
auf eine von einem konkreten Wohnungsangebot gelöste, abstrakte Zusicherung zum Umzug nicht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II
bestehe. Soweit die Erteilung der Zusicherung zum Umzug in die in der mündlichen Verhandlung benannte Wohnung begehrt werde,
sei die Klage wegen des fehlenden Vorverfahrens unzulässig. Die Klage wäre aber auch ohne Erfolg geblieben, wenn das erste
Wohnungsangebot noch zur Verfügung stünde. Denn ein Anspruch auf Zusicherung zum Umzug bestehe nicht bereits, wenn der Umzug
sinnvoll oder wünschenswert sei. Vielmehr müsse der Umzug erforderlich sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Die Kläger haben gegen das ihnen am 15. Dezember 2008 zugestellte Urteil am 14. Januar 2009 Berufung eingelegt, diese aber
nicht begründet.
Die Kläger beantragen:
I. Das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 7. November 2008 wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 8. November
2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2007 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Zustimmung
zum Umzug der Kläger in einen für einen 4-Personen-Haushalt angemessenen Wohnraum zu erteilen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 25. Juni 2009 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß §
153 Abs.
4 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) gehört worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II. 1. Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß §
153 Abs.
4 SGG durch Beschluss zurückzuweisen, weil es die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich hält.
2. Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Kläger keinen Anspruch auf
die begehrte Zusicherung haben.
a) Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist allerdings nicht nur ein Anspruch auf Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II, sondern
zusätzlich auch ein solcher gemäß § 22 Abs. 3 SGB II. Denn die Kläger haben im Antrag vom 1. November 2007 neben den höheren
Unterkunftskosten für die neue Wohnung auch auf die im Zusammenhang mit dem Umzug stehenden Renovierungskosten und die Mietkaution
für die neue Wohnung hingewiesen.
Anspruchsgrundlage für die Übernahme höherer Unterkunftskosten nach einem Umzug ist, wenn eine schriftliche Zusicherung erteilt
wurde, § 22 Abs. 2 SGB II. Denn bei den Zusicherungen im Sinne von § 22 Abs. 2 und 3 SGB II handelt es sich um einen Verwaltungsakt
im Sinne von § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) und um eine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - JURIS-Dokument Rdnr. 7; Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II [3. Aufl., 2009], § 22 Rdnr. 83, 115; Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink,
SGB II [2. Aufl., 2008], § 22 Rdnr. 85; Lauterbach, in: Gagel SGB II/SGB III [36. Erg.-Lfg., Juli 2009], § 22 Rdnr. 67; Herold-Tews,
in: Löns/Herold-Tews, SGB II [2. Aufl., 2009], § 22 Rdnr. 38; offen gelassen in den Beschlüssen des Senates vom 2. August
2007 - L 3 B 130/07 AS-PKH [nicht veröffentlicht] und vom 19. September 2007 - L 3 B 411/06 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 10). Die schriftliche Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II entfaltet damit Bindungswirkung nach Maßgabe von § 34 SGB X. Dies bedeutet, dass nach einer erteilten Zusicherung ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung der
neuen Wohnung besteht, und zwar abweichend von der Höhenbegrenzung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (vgl. Lang/Link, aaO., § 22
Rdnr. 47g).
Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Mietkaution ist hingegen § 22 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und 3 SGB II.
Ein Antrag eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II auf Erteilung einer Zusicherung zum Umzug umfasst grundsätzlich sowohl
die Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II als auch die gemäß § 22 Abs. 3 SGB II. Denn es entspricht dem Willen eines Hilfebedürftigen,
dass alle übernahmefähigen Kosten, die im Zusammenhang mit einem Umzug stehen, auch vom zuständigen Leistungsträger übernommen
werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Antrag auf Erteilung einer Zusicherung beschränkt worden ist. Dies ist vorliegend
aber weder im Antrag vom 1. November 2007 noch zu einem späteren Zeitpunkt geschehen.
b) Der von den Klägerbevollmächtigten auch im Berufungsverfahren formulierte Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung
zum Umzug der Kläger in einen für einen 4-Personen-Haushalt angemessenen Wohnraum zu erteilen, ist im Lichte ihrer Ausführungen
in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht sachdienlich (vgl. §
123 SGG) dahingehend auszulegen, dass nicht ausschließlich eine von einem konkreten Wohnungsangebot gelöste Zusicherung begehrt wird,
sondern hilfsweise auch eine Zusicherung in Bezug auf eine der beiden benannten Wohnungen. Denn die Kläger haben deutlich
gemacht, dass sie auf jeden Fall aus der 3-Zimmer-Wohnung ausziehen und in eine größere Wohnung einziehen möchten. Dass von
der gerichtlichen Prüfung der Umzug innerhalb des Hauses in der F.-F.-Straße 76 in L. ausgenommen sein soll, haben die Kläger
weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren zum Ausdruck gebracht.
c) Die beklagte Arbeitsgemeinschaft ist für die Erteilung der begehrten Zusicherung zuständig. Zwar hat der Gesetzgeber die
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Zusicherung in § 22 Abs. 2 und 3 SGB II dem kommunalen Träger zugewiesen.
Dessen Aufgaben werden aber nach Maßgabe von § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II von der Arbeitsgemeinschaft wahrgenommen. Dafür, dass
sich vorliegend der kommunale Träger die Entscheidungskompetenz hinsichtlich einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 und 3 SGB
II vorbehalten hat, gibt es keine Anhaltspunkte.
d) Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass es keinen abstrakten, das heißt von einem konkreten Wohnungsangebot
gelösten Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II, mithin eine Art Blanko-Zusicherung, gibt.
Ein Antrag auf Erteilung einer Zusicherung muss sich stets auf ein nach Lage der Wohnung, Zeitpunkt des Einzuges und den aufzuwendenden
Kosten, insbesondere einem bezifferten Mietzins und einer der Höhe nach feststehenden Kaution, konkretisiertes Wohnungsangebot
beziehen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. September 2007 - L 9 AS 489/07 ER - JURIS-Dokument Rdnr. 15, m. w. N.; BayLSG, Urteil vom 25. Januar 2008 - L 7 AS 93/07 - JURIS-Dokument Rdnr. 44, m. w. N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008, aaO., m. w. N. und Urteil vom 16.
Juni 2009 - L 13 AS 3036/07 - JURIS-Dokument Rdnr. 25, m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2008 - L 25 B 1659/07 AS -JURIS-Dokument Rdnr. 2; Berlit, aaO., m. w. N.; Lauterbach, aaO.). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von § 22 Abs.
2 Satz 2 SGB II, der sich hinsichtlich der Angemessenheit der Unterkunftskosten auf die Aufwendungen für "die" neue Unterkunft
und nicht lediglich für "eine" neue Unterkunft bezieht. Auch die Verfahrensbestimmungen zur Zusicherung erfordern, dass ein
konkretisiertes Wohnungsangebot vorgelegt wird. Denn nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Habsatz 2 SGB II ist bei einem über die Ortsgrenze
hinausgehenden Umzug der für den Ort der neuen Unterkunft örtliche zuständige kommunale Träger zu beteiligen. Gemäß § 22 Abs.
3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II kann die Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen
kommunalen Träger übernommen werden. Erst wenn eine bestimmtes Wohnungsangebot vorgelegt wird, kann geklärt werden, welcher
kommunaler Träger zuständig oder zu beteiligen ist.
e) Soweit sich das Zustimmungsbegehren im Antrag vom 1. November 2007 darauf bezogen hat, dass ein Umzug innerhalb des Hauses
in der F.-F.-Straße 76 in L., von einer 3-Zimmer-Wohnung in eine 4-Zimmer-Wohnung gewünscht war, ist die Klage unzulässig
geworden, weil sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Ein Rechtsstreit ist dann erledigt, wenn ein nach Klageerhebung
eingetretenes außergerichtliches Ereignis dem Rechtschutzbegehren die Grundlage entzogen hat und das Rechtschutzbegehren deshalb
für den Rechtsschutzsuchenden gegenstandlos geworden ist (vgl. Clausnig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
Verwaltungsgerichtsordnung [17. Erg.-Lfg., Oktober 2008], §
161 Rdnr. 9, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 14. Januar 1965 - BVerwG I C 68.61 - BVerwGE 20, 146 [149] - und vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 37 und 38.67 - BVerwGE 31, 318 [319]. Vgl. auch die Definition bei Kopp/Schenke,
Verwaltungsgerichtsordnung [15. Aufl., 2007], §
161 Rdnr. 21). Vorliegend ist in Bezug auf die begehrte Zusicherung zum Umzug innerhalb des Hauses in der F.-F.-Straße 76 die
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten, weil nach den unbestrittenen Ausführungen des Sozialgerichtes
im Urteil vom 7. November 2008 die angebotene 4-Zimmer-Wohnung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage nicht mehr zur
Verfügung stand. Insoweit fehlt den Klägern für die Fortführung des Klageverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Clausnig,
aaO., § 161 Rdnr. 12, m. w. N.).
f) Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ein neues Wohnungsangebot für eine 4-Zimmer-Wohnung
in der R.dorfer Straße 22 vorgelegt haben, fehlt es nicht nur an dem gemäß §
78 Abs.
3 SGG für die Verpflichtungsklage erforderlichen Vorverfahren, sondern an einem Verwaltungsverfahren als solches.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
183,
193 SGG
4. Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.