LSG Chemnitz, Beschluss vom 24.07.2006 - 3 B 81/06
Anspruch auf Sozialhilfe für ein behindertes Kind, Integrationshelfer für den Besuch einer Regelschule
Die Entscheidung der Schulbehörde, welche Schulbildung für ein behindertes Kind angemessen ist, ist für den Sozialhilfeträger
bindend. Ob ein begehrter Integrationshelfer für den Grundschulbesuch als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII geeignet und
erforderlich ist, hat er jedoch auch dann in eigener Verantwortung zu entscheiden, wenn dies zuvor schon von der Schulbehörde
geprüft und verneint worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BSHG [
§47V] § 12 Nr. 1
,
SchulG SN § 13 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 3
,
SGB XII § 2 Abs. 1 § 53 Abs. 1 S. 1 § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB II § 2 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 16.01.2006 S 31 SO 223/05 ER