Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Ereignis am 30.11.2004, einem Sturz der Klägerin auf dem Heimweg von
einer Weihnachtsfeier des Hauptamtes der Stadtverwaltung S., um einen Arbeitsunfall handelt.
Die 1951 geborene Klägerin ist seit dem 03.09.1990 bei der Stadt S. im Hauptamt als Lohnbuchhalterin beschäftigt. Die Stadtverwaltung
beschäftigt im Rathaus insgesamt 53 Mitarbeiter. Das Hauptamt, das im Rathaus untergebracht ist, führt seit den frühen 90er
Jahren Weihnachtsfeiern durch. Im Jahr 2004 gab es neben dem Hauptamt das Bau-/Ordnungsamt sowie die Finanzverwaltung. Jedes
der drei Ämter hat im Jahr 2004 Weihnachtsfeiern durchgeführt. Das Bau-Ordnungsamt hielt seine Weihnachtsfeier am 03.12.2004
im Saal der Gemeindeverwaltung N. ab, die Finanzverwaltung am 07.12.2004 in der Gaststätte X in S. und das Hauptamt am 30.11.2004
in der Gaststätte/Kegelbahn, die sich in der Turnhalle in M. befindet. In der Regel hält der Hauptamtsleiter eine "Ansprache"
an die Mitarbeiter.
Von den siebzehn Beschäftigten des Hauptamtes nahmen an dessen Weihnachtsfeier, die um 18.30 Uhr begann, fünfzehn Mitarbeiter,
darunter die Klägerin und der damalige Leiter des Hauptamtes, Herr Y teil und darüber hinaus der Altbürgermeister, Herr Z.
Die Klägerin verließ die Gaststätte zusammen mit zwei Kolleginnen gegen 21.15 Uhr. Vor dem Haus übersah sie im Dunkeln bei
nicht eingeschalteter Beleuchtung die vier Stufen, die zum Parkplatz führen, und stürzte. Dabei zog sie sich eine Prellung
des rechten Knies mit Schürfwunden und eine Verletzung des rechten Oberarms mit komplexem Schaden der ventralen Schulter zu.
Mit Schreiben vom 14.12.2004 zeigte die Stadtverwaltung S. der Beklagten den Unfall an. Auf Nachfrage der Beklagten teilte
die Abteilungsleiterin Personal Frau W. am 11.02.2005 mit, dass es kein "offizielles" Ende der Weihnachtsfeier gegeben habe.
Jeder Mitarbeiter habe für sich selbst entschieden, wann er die Weihnachtsfeier verlässt. In einer weiteren Auskunft vom 28.02.2005
gab sie an, die Weihnachtsfeier habe der Pflege der Kameradschaft der Beschäftigten untereinander gedient. Die Betriebsleitung
habe die Veranstaltung gebilligt, jedoch nicht gefördert. Die Mitarbeiter hätten die Veranstaltung aufgrund eigenen Beschlusses
veranlasst und die Kosten habe jeder Beschäftigte selbst getragen. Die Teilnahme habe sich auf die Mitarbeiter des Hauptamtes
beschränkt, anwesend sei der Hauptamtsleiter, Herr Y gewesen. Dieser sei noch anwesend gewesen, als die Klägerin gegangen
sei. Als Betriebsfremder sei der ehemalige Bürgermeister, der im selben Jahr aus seinem Amt ausgeschieden war, eingeladen
gewesen. Auf weitere Nachfrage der Beklagten gab Frau W am 07.06.2005 an, der Hauptamtsleiter sei nicht vom Bürgermeister
beauftragt gewesen, an der Feier teilzunehmen, sondern er sei als Kollege anwesend gewesen. Die Feier sei nicht beim Bürgermeister
beantragt und nicht von ihm genehmigt worden. Er habe die Feiern nicht unterbunden und nicht gefördert.
Der Bürgermeister teilte der Beklagten dagegen mit Schreiben vom 16.06.2005 mit, es sei ihm wichtig, dass die Amtsleiter in
ihren Ämtern Weihnachtsfeiern organisieren würden, die zur Pflege der Kameradschaft der Beschäftigten untereinander dienten.
Die Durchführung der Weihnachtsfeiern der einzelnen Ämter sei mit ihm dergestalt abgestimmt gewesen, dass er entsprechende
Ankündigungen der Amtsleiter zur Kenntnis genommen habe.
Mit Bescheid vom 30.06.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleitungen aus Anlass des Ereignisses vom 30.11.2004
ab und begründete dies damit, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht einer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
stehenden Tätigkeit nachgegangen sei. Die Pflege der Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft untereinander als eine
der Voraussetzungen für eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung als auch das Kriterium der von der Autorität des Unternehmers
getragenen Veranstaltung sei nicht erfüllt. Das Heilverfahren zu ihren Lasten habe sie daher mit Schreiben vom 16.06.2005
gegenüber dem behandelnden Arzt, der Krankenkasse und dem Reha-Zentrum abgebrochen.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass aus ihrer Sicht eine Weihnachtsfeier,
die mit Zustimmung des Bürgermeisters stattfinde, eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei, die unter Versicherungsschutz
stehe.
Der Bürgermeister teilte der Beklagten mit Schreiben vom 08.08.2005 mit, die Weihnachtsfeier habe nicht vorrangig der Pflege
der Kameradschaft der Kollegen des Hauptamtes untereinander, sondern aus Sicht der Geschäftsleitung zur Förderung der Verbundenheit
und Identifikation mit dem Haus selbst gedient. Da er erst seit Februar 2004 im Amt sei, habe er von der seit Jahren gängigen
Praxis der gemeinsamen Feierlichkeit Kenntnis genommen und diese selbst nicht noch einmal neu angeordnet. In diesem Sinne
handele es sich auch nicht um ein billigendes In-Kauf-Nehmen, vielmehr habe er sich an der seiner Auffassung nach richtigen
Praxis festhalten lassen. In Kenntnis dessen, dass er sich damit in ausdrücklichen Widerspruch zur Bewertung seiner Abteilungsleiterin
setze, wolle er klar stellen, dass er derartige Veranstaltungen nicht nur ohne Förderung billige, sondern eine jahrelange
Praxis aktiv unterstütze. Auf Nachfrage der Beklagten äußerte sich der Bürgermeister mit Schreiben vom 10.10.2005 erneut und
führte insbesondere aus, der Hauptamtsleiter habe ihn im Rahmen einer Dienstberatung von der geplanten Weihnachtsfeier am
30.11.2004 informiert und erklärt, dass er selbst anwesend sein werde. Damit sei er davon ausgegangen, dass ihn Herr Y, wie
auch an sonstigen Veranstaltungen, zu denen er nicht selbst zugegen sein könne, vertrete. Dies sei auch in seinem Sinne. Besondere
schriftliche Weisungen habe es zu diesem Sachverhalt nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 08.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Dabei stellte sie u.a. darauf ab, dass
die Veranstaltung nur für Mitarbeiter des Hauptamtes offen gewesen sei und dass von der "Belegschaft" nur 30 % anwesend gewesen
seien. Gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spreche vor allem, dass der Bürgermeister lediglich über die Weihnachtsfeier
informiert worden sei. Er habe auf die Organisation und Durchführung keinen Einfluss genommen und er habe Herrn Y nicht mitgeteilt,
dass dieser als Vertreter der Geschäftsleitung agiere.
Am 04.01.2006 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Chemnitz erhoben und begehrt die Feststellung, dass es sich bei dem Unfall vom 30.11.2004 um einen Arbeitsunfall gehandelt
hat. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Förderung der Weihnachtsfeier sei durch den Bürgermeister immateriell erfolgt,
indem an einer bereits seit mehreren Jahren bestehenden Übung festgehalten worden sei, in der Vorweihnachtszeit eine Weihnachtsfeier
durchzuführen. Es habe dabei keines ausdrücklichen Eingreifens des Bürgermeisters in den Organisationsablauf bedurft, da sich
der Ablauf einer Weihnachtsfeier zum einen aus dem Inhalt der Feier selbst ergebe und auch aufgrund der langjährigen Übung
manifestiert habe. Die Planung sei durch die gesamte Abteilung, d.h. sowohl vom Hauptamtsleiter als Vertreter der Unternehmensleitung
als auch von einem Mitglied des Personalrates als Arbeitnehmervertreter erfolgt; damit sei die größtmögliche Organisationsbasis
erreicht. Auch die geforderte Beteiligungsquote sei erreicht. Ob eine Veranstaltung zur "Verbundenheit der Mitarbeiter mit
der Unternehmensleitung" letztendlich dienlich sei, lasse sich nie im Voraus beurteilen. Zumindest sei aber bei der Durchführung
einer Weihnachtsfeier eher davon auszugehen, dass dies gewünschte Ziel eintrete als bei manch anderen Veranstaltungen, z.B.
Fasching. Im Erörterungstermin am 07.01.2008 vor dem SG Chemnitz hat die Klägerin des Weiteren erklärt, dass der Hauptamtsleiter
Herr Y bei der fraglichen Weihnachtsfeier zur Begrüßung eine kurze Rede gehalten habe, die Mitarbeiter im Namen der Stadtverwaltung
begrüßt und ihnen für die geleistete Arbeit gedankt habe.
Die Beklagte hat im Verfahren vor dem SG vorgetragen, an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang fehle es, wenn Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund
stünden. Die Erwartungshaltung von Vorgesetzten und anderen Mitarbeitern über die Teilnahme begründe noch keine versicherte
Gemeinschaftsveranstaltung. Die Pflege der kollegialen Verbundenheit der Beschäftigten genüge nicht. Die Stadtverwaltung S.
habe am 28.02.2005 ausgeführt, dass Zweck der Veranstaltung die Pflege der Kameradschaft der Beschäftigten untereinander sein
sollte. Die Stadtverwaltung selbst habe ausgeführt, dass zwar die Betriebsleitung die Veranstaltung gebilligt, jedoch nicht
gefördert habe und auch an der Organisation keinesfalls beteiligt gewesen sei. Auch habe es keinen offiziellen Teil und keinen
Ablaufplan gegeben.
Das SG hat eine weitere Auskunft des Bürgermeisters vom 25.07.2006 eingeholt. Dieser hat angegeben, der Hauptamtsleiter habe nach
seiner Kenntnis die weiteren Beschäftigten seines Amtes zu der Weihnachtsfeier eingeladen. Er habe die einzelnen Kollegen
und Kolleginnen in seinem Namen begrüßt und verabschiedet.
Das SG Chemnitz hat mit Gerichtsbescheid vom 30.01.2008 den Bescheid vom 30.06.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 08.12.2005
aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 30.11.2004 um einen Arbeitsunfall handelt und der Klägerin
dem Grunde nach Entschädigungsleistungen zustehen. Der Unfall habe sich bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
ereignet. Die Weihnachtsfeier sei von der Autorität der Unternehmensleitung getragen gewesen. Die Unternehmensleitung müsse
nicht Veranstalter sein. Für die Beauftragung des Hauptamtsleiters, (auch) als Vertreter der Unternehmensleitung an der Veranstaltung
teilzunehmen und diese auch zu fördern sei keine spezielle schriftliche Anweisung des Bürgermeisters erforderlich gewesen.
Dass der Hauptamtsleiter als Vertreter des Bürgermeisters teilgenommen habe und die Unternehmensleitung die Veranstaltung
gebilligt habe, werde dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die anwesenden Mitarbeiter in einer kurzen Rede im Namen
der Stadtverwaltung begrüßt und ihnen für die geleistete Arbeit gedankt habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der
Hauptamtsleiter somit nicht nur als Kollege an der Weihnachtsfeier teilgenommen, sondern auch in offizieller Mission als Vertreter
der Unternehmensleitung. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass bei einer Veranstaltung, an der der Hauptamtsleiter (auch) als
Vertreter des Bürgermeisters teilnehme und die Angestellten in einer Rede im Namen der Hausspitze begrüße und ihnen für die
gute Arbeit im abgelaufenen Jahr danke, nicht auch die Verbundenheit und Identifikation der Beschäftigten mit dem Unternehmen
gefördert werden sollte und auch tatsächlich gefördert habe. Der Umstand, dass nicht die gesamte Stadtverwaltung, sondern
die ganz überwiegende Zahl der Mitarbeiter einer Abteilung, nämlich des Hauptamtes, an der Weihnachtsfeier teilgenommen habe,
vermöge an der Einstufung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nichts zu ändern. Denn bei einem größeren Unternehmen
könne die Pflege der Verbundenheit zwischen der Belegschaft und der Betriebsleitung auch dadurch herbeigeführt werden, dass
einzelne Abteilungen eine solche Veranstaltung durchführten und der Leiter einer solchen Abteilung daran teilnehme.
Gegen den ihr am 21.02.2008 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat die Beklagte am 12.03.2008 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Sie meint, um die für den Versicherungsschutz
wesentliche betriebliche Zielsetzung, nämlich die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten untereinander
zu erreichen, müsse die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen, von besonderen Fallgestaltungen
in Großbetrieben, Versorgungsunternehmen u.s.w. abgesehen. Nach der gültigen BSG-Rechtsprechung reiche es nicht aus, dass
allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens/-unternehmensteils
offen stehe. Der Stadtverwaltung S. seien ca. 50 Personen als Angestellte zugehörig, so dass von einem Großbetrieb in diesem
Sinne nicht ausgegangen werden könne. Es gebe zwar in der Rechtsprechung keine genauen Zahlen dazu, ab wann man von einem
"Großbetrieb" spreche, keinesfalls sei jedoch bei dieser geringen Anzahl von Mitarbeitern ein Großbetrieb vorliegend. Die
Definition nach dem HGB gehe von 250 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt, andere Definitionen gingen erst ab einer Mitarbeiterzahl von 500 Mitarbeitern
von einem Großbetrieb aus. Davon sei die Mitarbeiterzahl der Stadtverwaltung S. weit entfernt. Im vorliegenden Fall handele
es sich um eine einzelne Abteilung, die eine Weihnachtsfeier für sich organisiere. Dass der Bürgermeister diese Übung toleriere
und billige sei nur zu verständlich, denn es sei durchaus anzunehmen, dass eine Förderung des Gemeinschaftsgedankens erreicht
werde. Sofern der Bürgermeister eine tatsächliche Förderung des Gemeinschaftsgedankens und der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung
und allen Beschäftigten herbeiführen möchte, sei in einer Verwaltung, die gerade 50 Mitarbeiter umfasse, durchaus denkbar,
dass das gesamte Unternehmen angesprochen werden müsse.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 30.01.2008 zu dem Aktenzeichen S 4 U 6/06 des Sozialgerichts Chemnitz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin weist darauf hin, dass auch die anderen Abteilungen Weihnachtsfeiern durchgeführt hätten. Sie meint, eine Weihnachtsfeier
sei keine Großveranstaltung. Sinn und Zweck einer Weihnachtsfeier sei es, ein Jahresresümee zu ziehen, die Teilnehmer auf
die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage einzustimmen und eine innere Einkehr zu erreichen. Eine solche Zielsetzung lasse sich
innerhalb der einzelnen Kernarbeitsbereiche besser realisieren, als wenn man eine Weihnachtsfeier zur betrieblichen Großveranstaltung
mutieren lasse. Insofern sei es nicht zu beanstanden, dass es sich bei der dem Unfallereignis vorangehenden Weihnachtsfeier
"lediglich" um eine Feier des Hauptamtes gehandelt habe. Die anderen Ämter seien weder benachteiligt noch zurückgesetzt gewesen,
da auch deren Mitarbeiter derartige Veranstaltungen ausgerichtet hätten.
Dem Senat, der eine weitere Auskunft des Oberbürgermeisters der Großen Kreisstadt S. vom 04.12.2008 eingeholt hat, liegen
die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der Beratung und
Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
I. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 30.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2005 ist rechtswidrig und verletzt
die Klägerin in ihren Rechten. Zutreffend hat das SG Chemnitz durch Gerichtsbescheid vom 30.01.2008 unter Aufhebung der angefochtenen
Bescheide die Feststellung getroffen, dass es sich bei dem Unfall vom 30.11.2004 um einen Arbeitsunfall handelt.
1. Die auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage hat das SG zutreffend nicht als Leistungsklage, sondern als Feststellungsklage nach §
55 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) aufgefasst, mit der die gerichtliche Feststellung erreicht werden soll, dass das streitgegenständliche Ereignis ein Arbeitsunfall
ist (vgl. BSG SozR 2200 § 551 Nr. 35 S. 67 f.; SozR 4-2700 § 2 Nr. 2 Rn. 4; SozR 4-2700 § 2 Nr. 3 Rn. 4-5; SozR 4-2700 § 8
Nr. 16 Rn. 10).
Soweit das SG darüber hinaus festgestellt hat, dass "der Klägerin dem Grunde nach Entschädigungsleistungen zustehen", war der Urteilsausspruch
neu zu fassen, da im Antrag der Klägerin die konkret begehrten Leistungen (in Betracht kämen beispielsweise ärztliche Behandlung,
medizinische und/oder berufliche Teilhabeleistungen, Verletztengeld, Verletztenrente) nicht hinreichend bestimmt bezeichnet
waren, so dass der Feststellung der allgemeinen Leistungspflicht neben dem Feststellungsausspruch zum Vorliegen des Arbeitsunfalls
mangels Vollstreckbarkeit keine eigenständige Bedeutung zukommt.
2. Die Weihnachtsfeier, an der die Klägerin am 30.11.2004 teilgenommen hat, ist eine unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen
Unfallversicherung fallende Tätigkeit.
Arbeitsunfälle sind nach §
8 Abs.
1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse,
die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem
sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang
zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (BSGE 63, 273 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht
wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 10 m.w.N.)
Der Sturz der Klägerin auf dem Heimweg von einer betrieblichen Weihnachtsfeier auf dem Parkplatz vor der Gaststätte am Abend
des 30.11.2004 stellt ein Unfallereignis im Sinne eines zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignisses
dar.
Die Klägerin ist Beschäftigte im Hauptamt der Stadtverwaltung S. im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII. Ihr Unfall am 30.11.2004 hat sich während einer versicherten Tätigkeit ereignet, denn die Weihnachtsfeier des Hauptamtes,
an der sie teilgenommen hat, ist eine so genannte "betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung". Folglich ist der unmittelbare
Weg von dieser Veranstaltung nach Hause gemäß §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII ebenfalls eine versicherte Tätigkeit.
Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen neben der beruflichen Tätigkeit
selbst auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann
die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem
Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Die auf Richterrecht beruhende Einbeziehung solcher
Aktivitäten in den Unfallversicherungsschutz müsse laut BSG eng begrenzt bleiben, zumal der Gesetzgeber sie bis heute und
auch anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im
SGB VII nicht durch eine ausdrückliche normative Regelung nachvollzogen habe. Sie sei nur zu rechtfertigen, soweit die betreffende
Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liege und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken diene.
Unternehmungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten unterlägen
auch dann nicht der Versicherung, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und
von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt würden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
sei, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der
Beschäftigten untereinander diene. Sie müsse allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen und von der Unternehmensleitung
entweder selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und/oder jedenfalls von ihrer Autorität getragen werden
(BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - Randnr. 14 = BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 10 und BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R - Randnr. 14 = BSG, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, sei
eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei das BSG von Folgendem ausgeht:
Eine Veranstaltung sei dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht
nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handele
(BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R - = BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 m.w.N.). Die Unternehmensleitung müsse nicht selbst Veranstalter sein; es genüge, dass sie
die Veranstaltung billige und fördere; Veranstalter - im Auftrag der Unternehmensleitung - könne auch der Betriebsrat oder
eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein (BSG aaO. Randnr. 15). Die Billigung der Unternehmensleitung
müsse sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z.B. der
Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
müsse von ihr gewollt sein (BSG aaO. m.w.N.), zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von
dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können (vgl. §
162 Abs.
1 SGB VII).
Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere
wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfüge, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen
Einheit oder z.B. Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiere (BSG aaO. Randnr. 15).
Um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche "betriebliche Zielsetzung" -
Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander - zu erreichen, müsse die
Veranstaltung laut BSG grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen, von besonderen Fallgestaltungen in
Großbetrieben, Versorgungsunternehmen u.s.w. abgesehen; es reiche nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe
die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung
offen stehe (BSG aaO.).
Eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung sei nicht erforderlich; die Veranstaltung sei
von der Autorität der Unternehmensleitung auch zu einer Zeit getragen, in der sie nicht selbst anwesend sei, z.B. der Betriebsrat
die Veranstaltung leite und dabei zugleich für das Unternehmen handele (BSG aaO. m.w.N.). Grundsätzlich müsse die Unternehmensleitung
oder Teile von ihr aber an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung
und Beschäftigten erreicht werden könne. Zusammenkünfte, welche der Pflege der Verbundenheit nur der Beschäftigten eines Unternehmens
untereinander dienen, reichten daher nicht aus, um die Teilnahme an ihnen einer betrieblichen Tätigkeit gleichzustellen (BSG
aaO. m.w.N.).
Die vorstehend genannten Grundsätze einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sind im vorliegenden Fall bei wertender
Gesamtbetrachtung gewahrt. Das ergibt sich aus Folgendem:
Der Bürgermeister war vom Hauptamtsleiter im Rahmen einer Dienstbesprechung mündlich darüber informiert worden, dass es seit
Anfang der 90er Jahre der betrieblichen Übung entsprach, dass die Mitarbeiter der jeweiligen Abteilungen mit ihrem jeweiligen
Amtsleiter eine Weihnachtsfeier für die jeweilige organisatorische Einheit (hier das jeweilige Amt) organisiert haben, an
der regelmäßig - abgesehen von der Teilnahme des im Februar aus dem Amt ausgeschiedenen Altbürgermeisters an der Feier des
Hauptamtes - nur Betriebsangehörige teilnahmen. Nicht üblich war es nach Auskunft des Oberbürgermeisters vom 04.12.2008, dass
der Bürgermeister an der Weihnachtsfeier des Hauptamtes teilnimmt. Der Umstand, dass der Bürgermeister der betrieblichen Übung
nicht entgegengetreten ist, sondern davon ausging, dass der Hauptamtsleiter, der zu der Feier eingeladen hatte, ihn als Behördenspitze
wie üblich vertreten würde, ist aus objektiver Sicht der Mitarbeiter - auf die persönliche Sicht der Abteilungsleiterin Frau
W kommt es insoweit nicht an - zumindest als Billigung, richtigerweise als immaterielle Unterstützung anzusehen. Anderenfalls
wäre es wegen der seit Jahren bestehenden Übung aus Gründen des schutzwürdigen Vertrauens der Mitarbeiter erforderlich gewesen,
dass der neu im Amt befindliche Bürgermeister die Veranstaltung ausdrücklich als nicht im betrieblichen Interesse liegende
private Veranstaltung deklariert, d.h. er hätte die gängige Praxis ausdrücklich missbilligen bzw. ändern müssen. Der Bürgermeister
hat die Veranstaltung im Übrigen auch aus Sicht der Leiterin der Personalabteilung Frau W zumindest gebilligt (was nach BSG
SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 ausreicht).
Die Weihnachtsfeier des Hauptamtes war darüber hinaus auch von der Autorität der Verwaltungsleitung getragen, denn sie war
unter Mitwirkung des Hauptsamtsleiters und eines Personalratsmitgliedes sowie der übrigen Mitarbeiter und damit auch von der
Behördenspitze (mit-)organisiert und der Hauptamtsleiter hatte seine Mitarbeiter zur Teilnahme eingeladen. Es wäre überzogen,
für die Veranstaltung eine ausdrückliche, schriftliche persönliche Anordnung des Bürgermeisters selbst oder seine persönliche
Mitwirkung bei der Organisation zu fordern, zumal auch das BSG in seiner Rechtsprechung nicht fordert, dass die Unternehmensleitung
selbst Veranstalter ist, sondern es ausreichen lässt, wenn der Betriebsrat, eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens
Veranstalter im Auftrag der Unternehmensleitung sind. Zutreffend stellt insoweit das SG Chemnitz dem angefochtenen Gerichtsbescheid
darauf ab, dass der Umstand, dass der Hauptamtsleiter die anwesenden Mitarbeiter in einer kurzen Rede im Namen der Stadtverwaltung
begrüßt und ihnen für die geleistete Arbeit gedankt hat - wie die Klägerin und der Bürgermeister übereinstimmend angeben -,
deutlich zum Ausdruck bringt, dass er (auch) als Vertreter des Bürgermeisters teilgenommen und die Unternehmensleitung die
Veranstaltung gebilligt hat. Der Dank für die Mitarbeit im Jahresrückblick stellt dabei den inneren Zusammenhang mit der eigentlichen
betrieblichen Tätigkeit her. Entgegen der persönlichen Einschätzung der Personalleiterin Frau W hat der Hauptamtsleiter durch
seine Ansprache an seine Mitarbeiter nicht nur als Kollege an der Weihnachtsfeier teilgenommen, sondern auch in offizieller
Mission als Vertreter der Unternehmensleitung.
Im Übrigen lässt es das BSG bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des
Unternehmens erfolgen, genügen, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z.B. Filiale als Veranstalter
seitens des Unternehmens fungiert (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Randnr. 15 am Ende; Hessisches LSG, Urteil vom 26.02.2008 - L 3 U 71/06 -, veröffentlicht in jurisweb, Randnr. 18/19). Insofern sieht es der Senat als ausreichend an, dass der jeweilige Amtsleiter,
hier der Leiter des Hauptamtes Herr Y, die Weihnachtsfeier seiner Abteilung mitinitiiert und mitorganisiert hat.
Die weitere Forderung des BSG, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten offen stehen muss, ist bei betrieblichen
Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, abgesehen von weiteren
Ausnahmen wie z.B. Großbetrieben oder Schichtbetrieben, naturgemäß auf die Mitarbeiter dieses Unternehmensteils bzw. die Mitarbeiter
dieser betrieblichen Einheit beschränkt. Hintergrund der Forderung, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Mitarbeitern
(des Unternehmens oder sie ausrichtenden Unternehmensteils) offen stehen muss, ist, dass eine Verbundenheit zwischen Unternehmens-/Betriebsleitung
und den Mitarbeitern sowie den Mitarbeitern nicht erreicht werden kann, wenn einzelne Gruppen oder Beschäftigte ausgeschlossen
und damit benachteiligt werden. Im vorliegenden Fall war kein Mitarbeiter bzw. keine Gruppe von Mitarbeitern des Hauptamtes
von der Feier dieses Amtes ausgeschlossen. Darüber hinaus war auch kein anderer Mitarbeiter der Stadtverwaltung von einer
Weihnachtsfeier ausgegrenzt, da jedes der drei Ämter parallel eine eigene Weihnachtsfeier durchgeführt hat, die den jeweiligen
Mitarbeitern ohne weitere Beschränkungen auf bestimmte Gruppen offen stand.
Der Rechtsprechung des BSG ist nicht zu entnehmen, dass es von einer bestimmten Betriebsgröße bzw. festen Mindestbeschäftigtenzahl
abhängt, damit betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens stattfinden,
dem Versicherungsschutz unterstellt werden. Eine feste Grenze wäre - wie auch bei der grundsätzlich vom BSG geforderten Mindestbeteiligung
- nach Meinung des Senates angesichts der Verschiedenartigkeit der von der gesetzlichen Unfallversicherung umfassten Unternehmen
aufgrund ihrer Größe und Struktur (vgl. die besonderen Fallgestaltungen wie Großbetriebe, Schichtbetriebe, Versorgungsunternehmen
u.s.w.) auch nicht festlegbar. Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls.
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Stadtverwaltung entsprechend den von der Gemeindeordnung vorgegebenen Aufgaben in Ämter gegliedert ist, denen jeweils ein Amtsleiter vorsteht. Dabei gibt es auch eine gewisse räumliche
Trennung, da die Finanzverwaltung nicht im Rathaus selbst, sondern einem benachbarten Gebäude untergebracht ist. Bei der Durchführung
betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen ist unabhängig von einer festen Betriebsgröße der Behördenspitze die Einschätzung
zuzugestehen, ob das Ziel der Pflege der Verbundenheit zwischen Behördenspitze und Mitarbeitern besser durch eine Großveranstaltung,
d.h. eine Feier der gesamten Belegschaft oder durch parallele Veranstaltungen in jeder einzelnen organisatorischen Einheit
erreicht werden kann. Der Umstand, dass die Stadtverwaltung seit dem Jahr 2005, also nach dem Unfall der Klägerin, mit Rücksicht
auf den Versicherungsschutz seiner Mitarbeiter erstmals dazu übergegangen ist, eine Feier der gesamten Belegschaft durchzuführen,
wie der Oberbürgermeister auf Nachfrage des Senates angegeben hat, lässt folglich nicht den Rückschluss zu, dass die Einzelveranstaltungen
der vorausgegangenen Jahre nicht auch oder eventuell sogar besser der Pflege der Verbundenheit zwischen Belegschaft und Behördenspitze
bzw. zwischen den Mitarbeitern und ihrem unmittelbar dienstvorgesetzten Amtsleiter gedient haben. Aus dieser Entscheidung
des Oberbürgermeisters lässt sich vielmehr erkennen, dass er die Weihnachtsfeier als betriebliche Veranstaltung ansieht und
im Interesse des Versicherungsschutzes seiner Mitarbeiter die neue Form wegen der Argumentation der Unfallkasse gewählt hat.
Soweit vom BSG eine bestimmte Mindestbeteiligung gefordert wird, um noch tatsächlich von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
ausgehen zu können, die den beabsichtigten Zweck erreichen kann (BSGE 7, 249; BSG SozR Nr. 25 zu § 542
RVO a.F.; SozR Nr. 24 zu § 548
RVO), ist diese Mindestbeteiligung bezogen auf die betreffende organisatorische Einheit, das Hauptamt, mit einem Anteil von 15/17
eindeutig erfüllt. Die hohe Beteiligungsquote spiegelt eindrucksvoll die Verbundenheit der Mitarbeiter mit dem Amt wieder.
Mit dem Leiter des Hauptamtes hat ein Teil der Behördenspitze an der Veranstaltung teilgenommen, so dass die betriebliche
Zielsetzung der Verbundenheit der Verwaltungsspitze und der Beschäftigten der organisatorischen Einheit "Hauptamt" erreicht
werden konnte. Insofern spricht es nicht gegen diese Zielsetzung, dass es in der Vergangenheit nicht üblich war, dass der
Bürgermeister an der Weihnachtsfeier des Hauptamtes teilgenommen hat. Wie bereits das SG Chemnitz hält es auch der Senat für
lebensfremd anzunehmen, dass bei einer Veranstaltung, an der der Hauptamtsleiter (auch) als Vertreter des Bürgermeisters teilnimmt,
indem er die Angestellten in einer Rede im Namen der Hausspitze begrüßt und ihnen für die gute Arbeit im ausklingenden Jahr
dankt und damit den Bezug zur eigentlichen Tätigkeit herstellt, nicht auch die Verbundenheit und Identifikation der Beschäftigten
mit dem Unternehmen gefördert werden sollte und auch tatsächlich gefördert hat. Damit ging die Weihnachtsfeier über eine bloße
Freizeit- und Erholungsveranstaltung hinaus.
Da die Klägerin und zwei ihrer Kolleginnen die ersten Mitarbeiter waren, die die Veranstaltung verlassen und den Heimweg angetreten
haben (§
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII), war der Leiter des Hauptamtes noch anwesend, so dass die Veranstaltung jedenfalls zu dieser Zeit noch von der Autorität
der Unternehmensleitung getragen war.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 SGG; sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
III. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.
Insbesondere sieht der Senat seine Entscheidung nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BSG. Das BSG differenziert
einerseits nach betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen Unternehmensteilen bzw. Organisationseinheiten
durchgeführt werden und solchen, die nur einzelnen Gruppen von Beschäftigten offen stehen. Nur bei den zuletzt genannten Veranstaltungen
für Beschäftigte ausgewählter Gruppen verlangt das BSG als weitere Voraussetzung, dass es sich um einen Großbetrieb oder sonstigen
Sonderfall (Versorgungsunternehmen, Schichtbetrieb) handeln müsse. Hintergrund dieser Forderung ist, dass das Ziel der Pflege
der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Mitarbeitern schwerlich gefördert werden kann, wenn andere Gruppen von
Mitarbeiter willkürlich, d.h. ohne sachlichen Grund, von Veranstaltungen ausgegrenzt werden. Dagegen ist, wie in den vorstehenden
Entscheidungsgründen ausgeführt, der Rechtsprechung des BSG (insbes. BSG SozR 4-2700 § 8 Nrn. 2, 10) nicht zu entnehmen, dass
betriebliche Veranstaltungen, die parallel in sämtlichen organisatorischen Einheiten durchgeführt werden, nur dann vom Versicherungsschutz
erfasst sein sollen, wenn eine bestimmte Betriebsgröße von 250 oder gar 500 Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt erreicht ist.
Vielmehr stellt das BSG stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ab.
Die Rechtsprechung des Senates, dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung wie z.B. eine Weihnachtsfeier auch abteilungsweise
durchgeführt werden kann, steht in Übereinstimmung mit der des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 26.02.2008 - L 3 U 71/06 -, veröffentlicht in jurisweb, Randnr. 18/19) und der des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Urteil vom 20.04.2005
- L 8 U 73/04 -, veröffentlicht in jurisweb, Randnr. 32 f.).