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LSG Hamburg, Urteil vom 13.07.2016 - 2 R 53/15
Rente wegen Erwerbsminderung Kausalität Aus Sicherheitsgründen angeordnete Unterbringung Kein Leistungsausschluss
1. Wie das Bundessozialgericht festgestellt hat, setzt ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einen ursächlichen Zusammenhang (im Sinne der sozialrechtlichen Theorie von der wesentlichen Bedingung) zwischen dem im Gesetz genannten Beeinträchtigungen des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes und der eigentlichen Erwerbsminderung, das heißt den konkreten Leistungseinschränkungen voraus.
2. Ist hingegen eine Krankheit im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI festgestellt, so schließt eine aus Sicherheitsgründen angeordnete Unterbringung einen Rentenanspruch nicht per se aus.
3. Das Bundessozialgericht statuiert auch insoweit lediglich die Einschränkung, dass Krankheit oder Behinderung die wesentliche Bedingung für die Minderung der Fähigkeit des Versicherten zum Erwerb sein müssen und es nicht genügt, wenn der Versicherte aus anderen Gründen - etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit - in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht worden ist und nur infolge seiner Unterbringung nicht imstande ist, durch eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsfeld die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Hamburg 12.03.2015 S 4 R 115/13
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. März 2015 und der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2013 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. August 2012 auf Dauer zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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