Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Die Klägerin ist 1962 geboren und war nach ihrer Übersiedlung aus der T. in die Bundesrepublik seit 1985 als Raumpflegerin
und Hausarbeiterin beschäftigt. Seit 13. August 2002 war die Klägerin arbeitsunfähig. Vom 9. Januar 2003 bis zum 28. März
2003 befand sie sich in teilstationärer Behandlung im AK E ... Dort wurden die Diagnosen einer depressiven Symptomatik, einer
Zwangsstörung, einer Somatisierungsstörung und einer Persönlichkeitsstörung gestellt.
Am 13. März 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte holte daraufhin ein neurologisch
psychiatrisches Gutachten ein, welches Herr A. im Juni 2003 erstellte. Dieser hielt die Klägerin unter der Diagnose eines
Erschöpfungssyndroms mit erhöhter neurotischer Reaktionsbereitschaft, Somatisierungstendenzen und Zwangshandlungen ohne schwerwiegende
Beeinträchtigung der Alltagsführung weiterhin für in der Lage, vollschichtige Tätigkeiten bei qualitativen Einschränkungen
auszuüben. Die Beklagte lehnte daraufhin im Juli 2003 den Antrag der Klägerin ab.
Nach Durchführung eines medizinischen Heilverfahrens vom 11. Juli bis 8. August 2006 (Diagnose: Mittelgradige depressive Episode,
Somatisierungsstörung, emotional-instabile Persönlichkeitsstörung; vollschichtig leistungsfähig für Tätigkeiten mit mittelschweren
Belastungen) und einem erneuten stationären Aufenthalt stellte die Klägerin im Februar 2007 erneut einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente
bei der Beklagten. Für die Beklagte erstellte daraufhin die Neurologin und Psychiaterin Dr. F. ein medizinisches Gutachten,
in welchem sie am 26. Juni 2007 ausführte, die Klägerin habe von der Stimmung her nicht tiefergehend depressiv herabgestimmt
gewirkt, sondern eher besorgt und bedrückt sowie erschöpft aufgrund ihrer chronischen familiären Problematik. Der Erhalt eines
gewissen sekundären Krankheitsgewinns durch die Versorgung durch Angehörige könne nicht ausgeschlossen werden. Während der
Begutachtung habe es immer wieder Momente gegeben, in denen es den Anstrich eines demonstrativ erscheinenden Bildes gegeben
habe. Bei der Diagnose eines Erschöpfungssyndroms auf dem Boden einer chronischen familiären Konfliktsituation mit der Entwicklung
von Somatisierung- und Versagenstendenzen sei die Klägerin vollschichtig leistungsfähig für mittelschwere Arbeiten bei qualitativen
Einschränkungen.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2007 lehnte daraufhin die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2007).
Auf die am 20. November 2007 erhobene Klage hin hat das Sozialgericht ein orthopädisches Gutachten eingeholt, welches Dr.
D. am 13. August 2008 für das Gericht erstellt hat. Dr. D. hat bei der Klägerin eine Minderbelastbarkeit des lumbalen Wirbelsäulenabschnitts
auf der Basis einer lumbosakralen Bandscheibenschädigung mit angegebenen Ausstrahlungsbeschwerden ohne neuromuskuläre Ausfälle
sowie geklagte Körperschmerzen im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung festgestellt. Aus orthopädischer Sicht
sei die Klägerin vollschichtig leistungsfähig.
Des Weiteren hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines neurologischen-psychiatrischen Sachverständigengutachtens.
Im Gutachten vom 10. Oktober 2008 führt der Neurologe und Psychiater Dr. L. aus, bei der Klägerin bestehe unzweifelhaft eine
ausgeprägte Persönlichkeitsstörung vor dem Hintergrund frühkindlicher und lebensgeschichtlicher Traumatisierung. Es handele
sich um eine emotional instabile Persönlichkeit, auch histrionische Züge würden deutlich. Angesichts dessen bestehe die Gefahr,
dass man das Ausmaß der Depressivität unterschätze. Es sei eine weitere stationäre Rehamaßnahme erforderlich, um die Energie
der Klägerin zu mobilisieren, ihre Aufmerksamkeit von ihrer körperlichen Befindlichkeit und von ihrer konflikthaften Situation
abzuwenden und auf eine Tätigkeit nach außen zu richten. Ohne eine derartige Maßnahme sei die notwendige Belastbarkeit für
Arbeiten von wirtschaftlichem Wert nicht hinreichend gegeben.
Vom 28. Oktober 2008 bis zum 22. November 2008 befand sich die Klägerin daraufhin in stationärer Behandlung in den S. Kliniken.
Dort wurde die Diagnose einer Somatisierungsstörung, eine rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig Episode
sowie einer deutlichen Akzentuierung emotional instabiler und histrionische Persönlichkeitszüge gestellt. Zum Ende des stationären
Aufenthalts habe sich die Symptomatik etwas stabilisiert, die Klägerin habe eine Reihe von Zukunftsperspektiven für sich entwickeln
können, gleichwohl seien die körperlichen Beschwerden subjektiv unverändert geblieben. Angesichts des schwierigen Krankheitsverlaufes
sei die Fortführung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung dringend indiziert, die Patientin werde in weiter arbeitsunfähigem
Zustand entlassen. Auf eine Anfrage des Gerichts zum Umfang des Leistungsvermögens für andere Tätigkeiten als diejenige einer
Hausarbeiterin in der Küche eines Kindergartens wurde von Seiten der S. Kliniken im September 2009 darauf hingewiesen, dass
die Klägerin für die Zeit nach der Entlassung sich eine große Pilgerreise vorgenommen habe, die sie allein und ohne ihre Familie
habe antreten wollen. Dies enthalte eine begrenzt verwertbare Aussage über die subjektive Einschätzung der Patienten selbst
über ihr Leistungsvermögen. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin beziehe sich selbstverständlich auf die zuletzt
ausgeübte berufliche Tätigkeit. Die geklagten körperlichen Beschwerden seien als Ausdruck einer Somatisierungsstörung gewertet
worden, so dass diese Beschwerden psychotherapeutisch zugänglich und demnach auch behandelbar seien, weshalb damit zu rechnen
sei, dass die Beschwerden rückläufig seien und die Klägerin auch körperlich wieder belastbar werde. Des Weiteren sei darauf
hinzuweisen, dass lediglich eine deutliche Akzentuierung emotional instabiler histrionische Persönlichkeitszüge festgehalten
worden sei, nicht jedoch eine Persönlichkeitsstörung in vollem Umfang. Hierzu nahm Dr. L. im November 2009 noch einmal Stellung
und führte aus, bei einer Gesamtschau von psychopathologischen Querschnittserhebungen durch ihn selbst und mehrwöchiger stationärer
Beobachtung müsse man aufgrund der stationär gestellten Diagnosen und unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme
zu der Auffassung gelangen, dass eine derart gravierende psychische Fehlhaltung von Krankheitswert, aufgrund derer die subjektiv
bestehenden Hemmungen gegenüber einer Wiederaufnahme einer Arbeit mit zumutbarer Willensanspannung nicht zu überwinden seien,
nicht als belegt gelten können. Insofern sei davon auszugehen dass der Klägerin leichte und anspruchslose Tätigkeiten ohne
Stressoren noch 6 h und mehr zugemutet werden könnten.
Zur Vorbereitung des Termins der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat Dr. L. am 30. Mai 2011 ein weiteres nervenärztliches
Gutachten über die Klägerin erstattet, in welchem er ausgeführt hat, dass sich anlässlich der aktuellen Untersuchung keine
tiefergreifenden depressiven Affekte hätten finden lassen. Die Klägerin habe strukturierter als in der Voruntersuchung gewirkt.
Stark histrionische, extrovertierte Züge seien deutlich geworden, hätten aber nicht mehr in vergleichbarer Weise das psychopathologische
Bild und Ensemble beherrscht. In psychopathologischer Hinsicht habe ein stark dysphorer Verstimmungszustand imponiert, antriebsreich
kämpferisch mit einer Dramatisierungsneigung vorgetragen, ohne dass sich in den psychischen Grundfunktionen hinsichtlich der
Aufmerksamkeit, der sozialen Interaktion, aber auch der Stimmungslage und des Antriebs derart gravierende Einschränkungen
fänden, als dass man eine therapieresistente Fehlhaltung von einem derartigen Krankheitswert annehmen könne, aufgrund dessen
belegbare Arbeiten jeglicher Art von wirtschaftlichem Wert nicht mehr zu leisten wären. Insofern sei von einer depressiven
Störung mäßig bis maximal mittelschwer, einer Somatisierungsstörung und einer Persönlichkeit mit akzentuierten histrionischen
Zügen auszugehen. Für zumindest leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeiten ohne Stressoren und ohne Publikumsverkehr
die überwiegend im Sitzen auszuführen seien, bestehe noch ein hinreichendes Leistungsvermögen von 6 h und mehr.
Das Sozialgericht hat daraufhin durch Urteil vom 16. Juni 2011 die Klage abgewiesen und ausgeführt, zwar sei der medizinische
Sachverständige noch im Jahr 2008 davon ausgegangen, dass das Leistungsvermögen aufgehoben gewesen sei, dies habe sich jedoch
vor dem Hintergrund der damals anstehenden medizinischen Behandlung ergeben. Erst die Behandlung in der S. Klinik habe zu
der Feststellung geführt, dass das Leistungsvermögen der Klägerin nicht aufgehoben gewesen sei. Dies entspreche auch der Einschätzung
der Kammer, die in der Verhandlung gewonnen worden sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin nicht mehr für alle
Tätigkeiten in Betracht komme. Leichte Produktionsarbeiten seien der Klägerin aber möglich und zumutbar.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 27. Juni 2011 zugestellte Urteil am 25. Juli 2011 Berufung eingelegt, mit welcher sie vorträgt,
ihre Einschränkungen auf neurologisch-psychiatrischen Bereich seien nicht ausreichend gewürdigt worden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Juni 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Juli
2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin
Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Das Berufungsgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt sowie Beweis erhoben durch Einholung
eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Der medizinische Sachverständige Professor Dr. M. hat in seinem
Gutachten vom 9. Oktober 2012 ausgeführt, die Klägerin habe über Ess- und Putzsucht geklagt, sowie darüber, dass sie immer
wieder unter etwa zehn Tage andauernden Phasen von tiefer Depression leide, in denen sie sich zu nichts aufraffen könne und
kaum aus dem Bett komme. Die Klägerin habe erhebliche familiäre Probleme geschildert und angegeben, selbst keine Ziele mehr
zu haben. Die Erörterung des Tagesablaufes der Klägerin habe sich ausgesprochen zäh gestaltet und sei inhaltlich sehr dünn
geblieben. Sie stehe manchmal erst zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr auf, ziehe sich an und gehe bei gutem Wetter ein bisschen
raus. Manchmal suche sie ihren Schrebergarten auf. Richtig putzen würde sie nur einmal in der Woche, jedenfalls solange sie
keinen Besuch bekomme. Einkaufen tue sie selbst und Essen bereite sie auch zu. Zwei- bis dreimal in der Woche gehe sie in
die Moschee und zwischendurch schaue sie Fernsehen. Kontakt habe sie am häufigsten zu ihrem ältesten Sohn, der sie bei vielen
Dingen unterstütze.
Die Klägerin habe über den überwiegenden Zeitraum der Untersuchung keine eindeutige Niedergeschlagenheit gezeigt. Nur themenabhängig,
also vorzugsweise bei der Erörterung ihrer Biografie und den Problemen mit dem jüngsten Sohn habe die Klägerin bedrückt und
punktuell verzweifelt gewirkt. Bei der Erörterung von unbelasteten Themen habe sich dann jedoch schnell wieder ein eher ausgeglichener
affektiver Zustand eingestellt. Der Antrieb sei nicht erkennbar verändert. Deutlich spürbar werde eine verminderte Lebensfreude
in Verbindung mit einer überwiegend, aber nicht durchgehend pessimistischen Weltsicht, in der sie sich als Opfer begreife.
Gedanken von Lebensüberdruss würden aber nicht geäußert. Zusammenfassend bleibe festzustellen, dass die Klägerin über eine
lange psychiatrische Anamnese verfüge. Verschiedene Anknüpfungstatsachen wiesen eindeutig auf eine psychiatrische Multimorbidität
hin, in Form einer rezidivierenden depressiven Störung, einem noch näher zu bezeichnenden Zwangsproblem und akzentuierten
Persönlichkeitszügen. Alle mit der Klägerin befassten Ärzte und Psychotherapeuten seien sich einig über nur begrenzt vorliegende
Möglichkeiten zur Introspektion. Die gegenwärtige Lebenssituation der Klägerin könne man im Vergleich zu der in den vorangegangenen
Jahren oder auch Jahrzehnten als relativ befriedet bezeichnen. Es sei aber naiv, davon auszugehen, dass hierdurch eine seelische
Stabilisierung erfolgen müsse. Das Leben der Klägerin sei durch überwiegend chronische lebensbelastende Ereignisse charakterisiert.
Anlässlich der Untersuchung hätten sich keine emotional instabil akzentuierten Persönlichkeitszüge gezeigt. Dies schließe
das Vorhandensein derartiger Persönlichkeitszüge nicht aus, weise aber auf eine Kontrollmöglichkeit der Klägerin hin und auch
auf die Situationsabhängigkeit derartiger Züge. Ähnlich verhalte es sich mit den histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen.
Eine rezidivierende depressive Störung sei bei der Klägerin eindeutig dokumentiert, vor allem durch die teilstationären und
stationären Behandlungen. Es habe sich aber bei den verschiedenen gutachterlichen Untersuchungsanlässen immer eine vergleichsweise
leichte depressive Symptomatik gezeigt. So auch bei der hiesigen Untersuchung. Diese sei charakterisiert durch eine depressive
Verstimmung in Verbindung mit verminderter Energie, Klagsamkeit und Grübelneigung. Beides sei in der Intensität wechselnd.
Des Weiteren bestehe bei der Klägerin eine Zwangsstörung in Form von Zwangshandlungen, die vorwiegend bezogen seien auf übertriebene
Reinlichkeit und Sauberkeit. Die Aktenlage spreche für ein schon seit vielen Jahren bestehendes Problem. Aufgrund dieser Einschränkungen
seien der Klägerin Tätigkeiten, die durch Publikumsverkehr geprägt seien, gesundheitlich nicht zumutbar, ebenso wie Tätigkeiten,
die mit besonderem Zeitdruck, Akkord, Schichtarbeit oder Nachtarbeit verbunden sein. Unter diesen Einschränkungen seien der
Klägerin bis zu mittelschwere körperliche Arbeiten bzw. einfache geistige Tätigkeiten vollschichtig zumutbar.
Hierzu hat der behandelnde Nervenarzt der Klägerin Dr. H. dahingehend Stellung genommen, dass die emotionale Instabilität
der Klägerin signifikant sei und diese mitunter sich als nicht wartezimmerfähig erweise. Dies habe sich auch bereits in den
zwischenmenschlichen Beziehungen und im Arbeitsprozess folgenreich ausgewirkt. Die Klägerin sei nicht in der Lage, ihre Verhaltensmuster
hinreichend zu modifizieren und den jeweiligen Situationen anzupassen. Aus diesem Grund könne sie nicht mehr einer geregelten
Tätigkeit von wirtschaftlichem Nutzen nachgehen.
Professor Dr. M. hat hierzu ausgeführt, die Entscheidung, ob es sich noch um einen normalen Persönlichkeitszug oder um einen
solchen mit Krankheitswert handele, sei bei den Persönlichkeitsstörungen in aller Regel schwieriger zu treffen als bei anderen
psychischen Störungen. Die Symptome einer Persönlichkeitsstörung würden häufig überlagert durch die Symptome von anderen psychischen
Störungen. Die Eigenwahrnehmung des Patienten könne starken Verzerrungen unterworfen sein. Nicht wenige Behandler gingen automatisch
von einer Persönlichkeitsstörung aus, wenn die Biografie des Betreffenden durch schwierige Traumata charakterisiert sei. Dies
sei allerdings weder eine hinreichende noch eine notwendige Bedingung für Persönlichkeitsstörungen, sondern stelle lediglich
einen Risikofaktor dar. In Bezug auf die Klägerin sei es eben so gewesen, dass sich in der Untersuchung nur wenige und nur
gering ausgeprägter Züge histrionische und emotional-instabiler Art gezeigt hätten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, sie habe seit der Untersuchung durch Prof. Dr. M. noch dreimal
geheiratet, nämlich einmal in der T. im xxxxx 2013. Die Ehe habe 2 Monate gehalten. 2013 habe sie ein weiteres Mal in K. geheiratet.
Dort habe sie den Stress mit der Familie des Mannes nicht ausgehalten. Im xxxxx letzten Jahres habe sie dann ihren jetzigen
Mann geheiratet. Mit dem habe sie aber auch nur Stress. Man schlage sich und bewerfe sich mit Gegenständen. Hierzu führte
der medizinische Sachverständige Prof. Dr. M. aus, Persönlichkeitsstörungen entwickelten sich im späten Jungendalter und seien
im frühen Erwachsenenalter bereits vorhanden. Eine spätere Entwicklung sei daher kaum als Persönlichkeitsstörung zu deuten.
Er weigere sich auch, die von der Klägerin geschilderten Eheschließungen zu psychiatrisieren. Es sei unklar, wie es dazu gekommen
sei und welche Motive der Klägerin dabei eine Rolle gespielt hätten.
Eine höhergradige Zwangsstörung sei dadurch auch und insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Orte der Eheschließung
nahezu ausgeschlossen. Gleiches gelte für eine höhergrade Depression. Die geschilderten mehrfachen Eheschließungen seine daher
mit den bisherigen Erkenntnissen durchaus vereinbar. Für eine manische Erkrankung, die ein derartiges Verhalten erklären könnte,
gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Auch sei die Entwicklung einer Manie im Lebensalter der Klägerin außerordentlich selten.
Er sehe daher keine Anknüpfungstatsachen für das Auftreten einer neuen psychiatrischen Erkrankung.
In Bezug auf einen Wutanfall der Klägerin während der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige ausgeführt, er wisse
nicht wie groß der Anteil einer bewusstseinsnahen Steuerung gewesen sei, gehe aber davon aus, dass der Auftritt zu einem guten
Teil bewusst inszeniert gewesen sei. Er stehe im Einklang mit den Feststellungen, dass bei der Klägerin emotional instabile
und hysterische Persönlichkeitszüge bekannt seien und auch eine Neigung zur Dramatisierung bezüglich der eigenen Person. Er
habe nicht den Eindruck gehabt, dass hier eine tiefe innere Wut vorhanden, die zum Ausagieren eines großen Aggressionspotentials
habe führen können. Daher sei er auch sehr ruhig geblieben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteilig-ten im Übrigen wird auf den Inhalt
der ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.