Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung einer höheren Altersrente, wobei der Kläger die Bewertung der in der ehemaligen
DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) und die Berücksichtigung eines höheren Nachteilsausgleichs in der Rentenversicherung nach §
13 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (
BerRehaG) anstrebt.
Der 1947 geborene Kläger ist Inhaber eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "C" und wurde mit Bescheid des Freistaates
Thüringen vom 6. Juli 2005 als Verfolgter im Sinne des §
1 Abs.
1 BerRehaG mit einer Verfolgungszeit vom 25. November 1986 bis 25. Mai 1989 anerkannt.
In der ehemaligen DDR befand er sich vom 24. August 1963 bis 25. Juli 1969 in Ausbildung und war danach ab September 1969,
mit einer Unterbrechung von November 1970 bis April 1972 wegen Wehrdienstes, als Ingenieur und schließlich als Niederlassungs-
und Betriebsleiter bis November 1986 beschäftigt. Wegen seines Ausreiseantrags wurde er ab 27. November 1986 von der Tätigkeit
als Betriebsleiter beurlaubt und war danach bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 1989 in
der DDR nur noch mit Hilfsarbeitertätigkeiten beschäftigt. Er war kein Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
(FZR) und gehörte auch keinem Zusatz- und Sonderversorgungssystem im Sinne des § 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) - auch nicht dem der technischen Intelligenz - an bzw. hatte keine Versorgungszusage erhalten. In der Bundesrepublik Deutschland
war der Kläger vom 4. September 1989 bis zum 31. Dezember 2009 rentenversicherungspflichtig beschäftigt.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Januar 1991 hatte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten bis zum 31. Dezember 1984
ohne Entscheidung über eine Zuordnung zum FRG festgestellt. Mit dem in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 23.
September 2003 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme
die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG abgelehnt, weil der Kläger in der ehemaligen DDR nicht in ein Versorgungssystem einbezogen war.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 stellte die Beklagte gemäß §
149 Abs.
5 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (
SGB VI) die vom Kläger bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten fest, wobei sie die Zeiten im Beitrittsgebiet
mit "SVA" kennzeichnete. Mit weiterem Bescheid vom 24. Oktober 2005 führte die Beklagte für die Verfolgungszeiten vom 27.
November 1986 bis 25. Mai 1989 eine Vergleichsberechnung nach §
13 Abs.
1 und
1a BerRehaG durch, die zu keinem höheren Rentenbetrag führte als die ansonsten zugrunde zu legenden Pflichtbeitragszeiten gemäß §
11 BerRehaG in Verbindung mit §
13 Abs.
2 S. 1
BerRehaG. Hierbei wies die Beklagte auf die Unverbindlichkeit der vorläufigen Berechnungen hin. Die gegen beide Bescheide eingelegten
Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2006 zurück.
Die dagegen am 25. August 2006 beim Sozialgericht in Fulda erhobene und zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Gießen verwiesene
Klage auf Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG und rentensteigernde Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs nach dem
BerRehaG hat das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 18. September 2009 hinsichtlich des angestrebten Nachteilsausgleichs nach dem
BerRehaG als unzulässig und die hinsichtlich der Bewertung der Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem FRG als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Berechnungsweise der Verfolgungszeiten fehle es bereits an der Klagebefugnis.
Ein Anspruch auf verbindliche Durchführung der Berechnung nach §
13 BerRehaG könne erst mit dem Eintreten des Leistungsfalls entstehen. Einen Anspruch auf Kennzeichnung der Zeiten im Beitrittsgebiet
mit "FRG" habe der Kläger nicht. Das FRG finde gemäß §§ 14, 15 FRG seit dem 1. Januar 1992 nur noch auf Zeiten Anwendung, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
zurückgelegt wurden. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach §
259a SGB VI lägen nicht vor, weil der Kläger nicht vor 1937 geboren sei. Auch Ausnahmeregelungen des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes
(FANG) seien nicht einschlägig. Ebenso könne sich der Kläger insoweit nicht auf den Bescheid vom 17. Januar 1991 stützen,
der keine Entscheidung über die Zuordnung der Zeiten im Beitrittsgebiet zum FRG getroffen habe. Die Herausnahme der Sowjetzonenflüchtlinge aus dem Anwendungsbereich des FRG sei auch nicht verfassungswidrig. Ein grundgesetzlich geschütztes Vertrauen auf das Fortbestehen der bei seiner Einreise
in die Bundesrepublik Deutschland bestehenden Zuordnung zum FRG habe der Kläger schon wegen der kurzen Geltungsdauer nicht erwerben können. Auch eine verbotene Rückwirkung sei nicht zu
erkennen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde nicht verletzt. Dem bestehenden Unterschied zu in der ehemaligen DDR verbliebenen
Leistungsberechtigten werde durch das
BerRehaG hinreichend Rechnung getragen.
Gegen das ihm am 20. Oktober 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. November 2009 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht
in Darmstadt eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Inzwischen hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. November 2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Januar
2010 mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 1.342,40 EUR bewilligt, wobei sie die Zeiten im Beitrittsgebiet weiterhin
nicht nach dem FRG und die Verfolgungszeit als beitragsgeminderte Zeit nach §
11 BerRehaG bewertet hat. Mit Bescheid vom 18. Januar 2010 hat die Beklagte die Rente des Klägers mit Wirkung ab 1. Januar 2010 mit einem
monatlichen Zahlbetrag in Höhe von nunmehr 1.373,95 EUR neu festgestellt, wobei sie hinsichtlich der Bewertung der Verfolgungszeit
in der Vergleichsberechnung nach §
13 Abs.
1a BerRehaG das höchste Ergebnis aller Vergleichsberechnungen mit beitragsgeminderten Beitragszeiten erzielt und dies der Rentenberechnung
zu Grunde gelegt hat.
Der Kläger begehrt nunmehr die Zahlung einer höheren Rente unter Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen
Zeiten nach dem FRG. Außerdem ist er der Auffassung, auch nach dem
BerRehaG seien für die Verfolgungszeiten die Leistungsgruppen des FRG anzuwenden, woraus sich ein höherer Rentenzahlbetrag ergeben würde. Die Beklagte habe das
BerRehaG zu seinem Nachteil so angewandt, dass sie die Rentenanwartschaften während der Rehabilitierungszeit auf die Maximalwerte
nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (RÜG) begrenzt habe. Er ist der Auffassung,
die Anwendung der Vorschriften des
SGB VI in seinem Fall verstoße gegen Art.
3 Grundgesetz (
GG) und sei grob willkürlich. Für die Zeit seiner Beschäftigung im Beitrittsgebiet bis 25. Mai 1989 seien ihm Entgeltpunkte
unterhalb des Sozialhilfeniveaus zugeordnet worden, obgleich er ab 1969 als Diplom-Ingenieur und später als Niederlassungsleiter
bzw. Betriebsleiter gearbeitet habe. Damit werde sein beruflicher Werdegang diskriminiert, wie dies vom Gesetzgeber so nicht
gewollt sein könne. Habe er bereits bis 1991 einen Rentenanspruch erworben, bestünden keine Zweifel, dass in seinem Fall die
Arbeitszeiten im Beitrittsgebiet nach dem FRG hätten bewertet werden müssen. Somit habe er bereits Anwartschaften (nach dem FRG) erworben, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art.
14 GG eigentumsgeschützt seien. Auch werde er gegenüber Arbeitskollegen mit ähnlichem Lebenslauf, die bis zum Jahre 1991 im Beitrittsgebiet
verblieben seien, willkürlich ungleich behandelt. Eine verbliebene Vergleichsperson erhalte bei gleicher Erwerbstätigkeit
unter Berücksichtigung des
SGB VI i.V.m. dem AAÜG eine höhere Rente. Leistungen nach dem AAÜG könne er nicht in Anspruch nehmen, weil es auf einen Stichtag im Jahre 1991 ankomme. Hierin sieht er eine Verletzung des
Art.
3 GG und des Sozialstaatsprinzips.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 18. September 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom
18. Januar 2010 zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2010 höhere Altersrente - insbesondere
a) unter Bewertung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten vom 24. August 1963 bis 25. Mai 1989 nach
dem FRG,
b) unter rentensteigernder Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs nach §
13 BerRehaG mit Bewertung der Verfolgungszeit nach den Leistungsgruppen des FRG zu zahlen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit gemäß Artikel
100 Grundgesetz (
GG) auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorzulegen, ob die der Rentenberechnung zu Grunde liegenden
Bestimmungen des
SGB VI gegen Art.
3 GG in Verbindung mit Art.
14 GG und mit dem Sozialstaatsprinzip verstoßen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Sie hält die gesetzlichen Regelungen, mit denen die Flüchtlinge aus der ehemaligen DDR rentenrechtlich den dort verbliebenen
Personen gleichgestellt werden, soweit sie nicht unter den Anwendungsbereich des §
259a SGB VI fallen, für verfassungsgemäß. Sie ist der Auffassung, die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften unterlägen nicht dem Schutz des Art.
14 Abs.
1 S. 1
GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zu Grunde lägen, die im Herkunftsgebiet erbracht oder zurückgelegt
worden seien und er bezieht sich insoweit auf den Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00 e.a.). Nach dem Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 e.a.) seien in der DDR erworbene Ansprüche und Anwartschaften nur nach Maßgabe des Einigungsvertrags durch Art.
14 Abs.
1 S. 1
GG geschützt. Da sich der Bundesgesetzgeber entschieden habe, die Rechtsposition des vom Kläger repräsentierten Personenkreises
nicht nach Maßgabe des FRG auszugestalten, könne von einer Grundrechtsverletzung nicht die Rede sein. Im Übrigen könne sich die Anwendung des FRG bei unterschiedlichen Fallgestaltungen nicht nur rentenerhöhend sondern auch rentenmindernd auswirken. Eine vergleichende
Probeberechnung übersteige die Kapazitäten der Beklagten.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG, weil er zu keinem Zeitpunkt dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz angehört und das Beitrittsgebiet bereits im
Mai 1989 verlassen habe. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur "fiktiven Einbeziehung" von Ingenieuren
in das AAÜG, die auf den Stichtag des 30. Juni 1990 abstelle, eindeutig (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010, B 5 RS 6/09 R und vom 19. Oktober 2010, B 5 RS 4/09 R e.a.).
Nach den Probeberechnungen gemäß §
13 BerRehaG stehe dem Kläger überhaupt kein Nachteilsausgleich zu. Der im Bescheid vom 18. Januar 2010 ermittelte Nachteilsausgleich
erweise sich als rechtswidrig begünstigend. Die Beklagte sehe aber davon ab, den Bescheid gemäß § 45 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) zu korrigieren.
Hinsichtlich der Höhe des für das Jahr 2009 zugrunde zulegenden sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts hat die Beklagte
ein Anerkenntnis erklärt, das der Kläger angenommen hat.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten,
der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist ebenso wie die gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2010 gerichtete Klage sachlich unbegründet.
Streitgegenstand ist nunmehr der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2010 geworden (§
96 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG), der die ursprünglich angefochtenen Bescheide der Beklagten über die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten und den Rentenbescheid
vom 6. November 2009 vollständig ersetzt hat. Damit ist unzweifelhaft auch die Klage hinsichtlich der Berücksichtigung eines
rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs nach dem
BerRehaG zulässig.
Allerdings steht dem Kläger weder nach dem
BerRehaG noch aufgrund einer fehlerhaften Berücksichtigung eines zu niedrigen Bruttoentgelts für das Jahr 2009 ein höherer Rentenanspruch
zu.
Soweit der Kläger die Berücksichtigung eines zusätzlichen rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs nach dem
BerRehaG unter Berücksichtigung der Leistungsgruppen des FRG begehrt, stehen dem die Vorschriften des
BerRehaG entgegen. Der rentenrechtliche Nachteilsausgleich für Verfolgungszeiten erfolgt nach §§
11 ff.
BerRehaG. Gemäß §
11 BerRehaG gelten für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Beschäftigung
oder selbstständige Tätigkeit wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige
Tätigkeit im Beitrittsgebiet als gezahlt, Pflichtbeitragszeiten während einer Verfolgungszeit gelten nur insoweit als beitragsgeminderte
Zeiten, als sich für die Summe aller Entgeltpunkte ein höherer Wert ergibt, sofern nicht die Werte nach §
13 Abs.
2 S. 1
BerRehaG zugrunde zu legen sind. Diese Vorschriften einschließlich der Vergleichsberechnungen nach §
13 BerRehaG hat die Beklagte angewandt, woraus sich kein zusätzlicher rentenrechtlicher Nachteilsausgleich für den Kläger ergibt, wie
die Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2010 dargelegt hat. Insoweit wird auf die mit diesem Schriftsatz vorgelegten
Probeberechnungen nach §
13 BerRehaG Bezug genommen (Bl. 245-292 Gerichtsakte). Eine Verletzung der Rechte des Klägers, der nach Einlassung der Beklagten aufgrund
der letzten Neufeststellung seines Rentenanspruchs sogar eine höhere Leistung erhält als ihm nach dem
BerRehaG zustehen würde, ist hieraus nicht herzuleiten.
Die vom Kläger begehrte Anwendung der Leistungsgruppen nach dem FRG ist nach dem
BerRehaG zur Berechnung des rentenrechtlichen Nachteilsausgleichs für Verfolgungszeiten nicht vorgesehen. Ebenso wenig sind die übrigen
rentenrechtlichen Zeiten des Klägers im Beitrittsgebiet gemäß
SGB VI nach dem FRG zu bewerten. Dies hat das Sozialgericht u.a. unter Hinweis auf §
259a SGB VI in den Gründen des angegriffenen Urteils bereits zutreffend ausgeführt und diese Ausführungen werden mit der Berufungsbegründung
auch nicht angegriffen, weshalb der erkennende Senat hierauf ergänzend Bezug nimmt (§
153 Abs.
2 SGG).
Der Rechtsstreit ist auch nicht gemäß Art.
100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, denn der erkennende Senat ist nicht davon überzeugt, dass die auf
den vorliegenden Fall anzuwendenden einfachgesetzlichen Vorschriften des
SGB VI und des
BerRehaG gegen das
GG verstoßen und hierdurch Grundrechte des Klägers verletzt sind. Wie das BVerfG bereits mit seiner Entscheidung vom 13. Juni
2006 (aaO.) zum FRG festgestellt hat, unterliegen FRG-Zeiten, für die keine Eigenleistungen an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, nicht
dem Eigentumsschutz gemäß Art.
14 Abs.
1 S. 1
GG. Zwar hat das BVerfG offen gelassen, ob Eigentumsschutz für eine rentenrechtliche Gesamtrechtsposition besteht, wenn - wie
im Falle des Klägers - in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbene Rentenanwartschaften
hinzukommen. Hier ist der erkennende Senat allerdings der Überzeugung, dass ein solcher Eigentumsschutz für eine rentenrechtliche
Gesamtrechtsposition nicht besteht, weil die nach dem FRG erworbenen und die später hinzugekommenen Rentenanwartschaften bei einem Rentenversicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland
sich auch zu einem späteren Zeitpunkt teilen lassen und durchaus einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal zugänglich
sind. Eine Verschmelzung der beiden unterschiedlichen Anwartschaften findet nicht soweit statt, dass hieraus ein unteilbarer
Anspruch entstehen würde. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, denn selbst wenn diese rentenrechtliche Gesamtposition
dem Schutze des Art.
14 Abs.
1 GG unterstünde, hat der Gesetzgeber im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) im Rahmen des ihm zustehenden besonders weiten Gestaltungsspielraums von seiner Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung
des Eigentums verfassungsgemäß Gebrauch gemacht, ohne den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu vernachlässigen. Die in
der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in der Rentenversicherung genießen nur nach Maßgabe dessen, was im Einigungsvertrag als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt wurde, den Schutz des Art.
14 Abs.
1 S. 1
GG. Die rentenrechtlichen Rechtspositionen, die in der DDR begründet wurden, gelangten mit dem Beitritt und mit der Anerkennung
durch den Einigungsvertrag wie andere vermögenswerte Rechtspositionen in den Schutzbereich des Art.
14 Abs.
1 S. 1
GG. Die BRD ist in die in der DDR entstandenen leistungsrechtlichen Beziehungen grundsätzlich eingetreten. An einem solchen
eigentumsbegründenden besonderen Transformationsakt fehlt es im Fremdrentenrecht. Folgerichtig wurden auch die Rechtsansprüche
der Übersiedler der DDR vor deren Beitritt zur BRD originär durch das FRG begründet. Eine Anerkennung der in der DDR erworbenen Rechtspositionen erfolgte erst durch Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet
H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. B des Einigungsvertrages (so: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO., Juris Rdnr. 82). Die
von den Übersiedlern aufgrund des FRG erworbenen Rechtspositionen gehören nicht dazu und genießen demgemäß auch keinen Eigentumsschutz.
Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Überführung der Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aus dem Beitrittsgebiet
war bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besonders weit (so zutreffend: BVerfG, Urteil
vom 28. April 1999, aaO.). Mit der Herstellung der Einheit der Sozialversicherung hatte der Gesetzgeber bereits hohe finanzielle
Belastungen infolge des Eintritts in die Leistungspflichten der ehemaligen Sozialversicherung der DDR zu bewältigen. Insoweit
stand die Finanzierbarkeit einer einheitlichen Rentenversicherung für ganz Deutschland auf dem Spiel, die als wichtiger Gemeinwohlbelang
anzuerkennen ist (so: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO.). Die Eingliederung der bereits vor dem 19. Mai 1990 übergesiedelten
Personen in ein einheitliches Rentenversicherungssystem, soweit diese nicht vor dem 1. Januar 1937 geboren sind (§
259a SGB VI), diente sowohl dem Ziel der Einheit als auch der Finanzierbarkeit der Rentenversicherung auch insoweit und sofern hierdurch
Besserstellungen, die mit dem FRG verbunden gewesen sein mögen, für diesen Personenkreis nicht mehr aufrecht erhalten wurden. Der in der gesetzlichen Regelung
liegende Eingriff in die Rechtsposition des nach dem FRG berechtigten Personenkreises ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Auch wenn angenommen wird, dass die Rentenanwartschaften der nach dem FRG Berechtigten bei Zusammentreffen mit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften
als Gesamtrechtsposition insgesamt der Eigentumsgarantie des Art.
14 Abs.
1 S. 1
GG unterfallen, durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass die Anwartschaften zum Teil nicht auf Beitragsleistungen zu Gunsten
der versicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft beruhen, die die Rente finanziert. Ist es zur Sicherung der Finanzierungsgrundlagen
der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem
Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, den Gesetzgeber berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen
an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu verkürzen, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen
sind (so zutreffend: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO., Juris Rdnr. 92).
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art.
3 GG liegt ebenfalls nicht vor. Soweit die Klägerseite die rentenrechtliche Gleichbehandlung mit den Personen rügt, die im Beitrittsgebiet
verblieben sind und keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren, trägt der Gesetzgeber der besonderen Situation der Sowjetzonenflüchtlinge
und sonstigen Verfolgten des DDR-Regimes bereits durch die Vorschriften des
BerRehaG auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung hinreichend Rechnung. Eine darüber hinausgehende Besserstellung - insbesondere
unter Anwendung der Leistungsgruppen nach dem FRG - kann der Kläger auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beanspruchen. Dass er keine Ansprüche nach dem AAÜG erworben hat, beruht wesentlich auf dem Umstand, dass er nicht verfolgungsbedingt keine Versorgungszusage in der DDR erhalten
und damit nicht dem dortigen System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz angehört hatte. Für einen
verfolgungsbedingten Verlust der Versorgung bildet im Übrigen §
13 Abs.
3 BerRehaG einen hinreichenden Ausgleich. Nur hinsichtlich einer "fiktiven Einbeziehung" kommt es auf den Stichtag 30. Juni 1990 an,
zu dem die tatsächlichen Umstände (persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen) erfüllt sein müssen, die einen
fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010,
aaO., Juris Rdnr. 31). Die Flucht selbst ist damit aber nicht die wesentliche Ursache für die Nichtanwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger. Dem ist aber nicht weiter nachzugehen, denn das Bestehen von Ansprüchen nach dem AAÜG ist nicht Streitgegenstand des hier anhängigen Rechtsstreits. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe
des angegriffenen Urteils des Sozialgerichts ergänzend Bezug, die er sich zu Eigen macht (§
153 Abs.
2 SGG).
Nach allem konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.