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LSG Hessen, Beschluss vom 28.06.2016 - 3 U 223/12
Verkehrsunfall als Arbeitsunfall Anforderungen an den Beweismaßstab Ursächlicher Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem Arbeitsunfall Hinreichende Wahrscheinlichkeit
1. Nach den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätzen für die an die richterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen ist es erforderlich, die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einem der Gewissheit nahe kommenden Grad der Wahrscheinlichkeit festzustellen.
2. Geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts sind ausnahmsweise beim ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem Arbeitsunfall deshalb zugelassen, weil letzterer zu den Tatsachen gehört, für die ein strenger Beweis wie vorstehend kaum zu führen sein wird.
3. Ausreichend ist daher, dass lediglich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität bestehen muss, die zur Feststellung eines Leidens als Unfallfolge voraussetzt, dass bei sachgemäßer Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechender Umstände nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass die dagegen sprechenden billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Betracht bleiben können.
4. Der ursächliche Zusammenhang ist allerdings nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist.
Normenkette:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main 09.10.2012 S 8 U 92/09
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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