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LSG Hessen, Urteil vom 21.02.2017 - 3 U 9/13
Berufskrankheit Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKV Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Theorie der wesentlichen Bedingung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die Feststellung einer Listen-BK im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o.ä. auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
2. Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK.
3. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen.
4. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit.
5. Die Frage, welcher Einwirkungen es mindestens bedarf, um eine bestimmte Berufskrankheit zu verursachen, ist unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu beantworten.
Normenkette:
SGB VII § 9 Abs. 1
, , , ,
Anlage 1 zur BKV Nr. 1301
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main 04.12.2012 S 8 U 193/08
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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