LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.07.2006 - 4 RA 108/04
Verfassungsmäßigkeit der Härtefallregelung für Altehen im Versorgungsausgleich
Es verstößt nicht gegen Art.
14 Abs.
1 S. 1 oder Art.
33 Abs.
5 GG, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur
dann entfällt, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VersorgAusglHärteG
bestimmten Grenzen liegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BGB § 1587b Abs. 1 § 1587b Abs. 2
,
,
VersorgAusglHärteG § 4
Vorinstanzen: SG Stralsund 28.06.2004 S 2 RA 32/04