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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2017 - 13 AS 26/17
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Berücksichtigung vergangener Zeiträume im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird. Nicht ausreichend ist das Bestehen von Verbindlichkeiten.
2. Lediglich aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes werden vergangene Zeiträume ab Eingang des Eilantrags bei Gericht ebenfalls berücksichtigt, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht waren.
3. Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es im Leistungsrecht des SGB II regelmäßig, einem Antragsteller (lediglich) diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die er zur Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig bestehender Notlagen benötigt, um ein menschenwürdiges Leben aufrechterhalten zu können.
1. Im Rahmen einer Regelungsanordnung entspricht der Anordnungsgrund der Notwendigkeit zu vermeiden, dass ein Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, ehe er wirksamen Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangen kann, und er hierdurch einen unwiederbringlichen und unumkehrbaren Rechtsverlust erleidet.
2. Es ist rechtlich zwar nicht auszuschließen, dass auch für vergangene Zeiträume eine derartige Dringlichkeit angenommen werden kann; diese überholt sich jedoch regelmäßig durch Zeitablauf.
3. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt.
4. Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es im Leistungsrecht des SGB II dementsprechend regelmäßig, einem Antragsteller (lediglich) diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die er zur Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig bestehender Notlagen benötigt, um ein menschenwürdiges Leben aufrechterhalten zu können,
5. Für vergangene Zeiträume kann ein derartiger Anordnungsgrund regelmäßig nicht angenommen werden und der Antragsteller ist insoweit auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu verweisen
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB II
Vorinstanzen: SG Oldenburg 19.01.2017 S 39 AS 1/17 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 19. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: