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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2017 - 13 AS 74/17
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Bedarfe für Bildung und Teilhabe bei Teilnahme an einer Schulfahrt ins Ausland
Bei den Kosten für eine Schulfahrt ins Ausland kann es sich um Aufwendungen für eine mehrtägige Klassenfahrt im Sinne des § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II handeln.
1. Das Bundessozialgericht hat wiederholt entschieden, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die tatsächlichen Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag zu übernehmen hat, wenn die Veranstaltung im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfindet und das Schulrecht selbst keine Kostenobergrenze vorsieht.
2. Das BSG hat insoweit auf den Gesetzeswortlaut und auf die Gesetzesbegründung verwiesen: In der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber betont, dass die Regelung dazu diene, die reale und gleichberechtigte Teilnahme durch Übernahme der Kosten in tatsächlicher Höhe zu gewährleisten.
3. In Niedersachsen sehen die schulrechtlichen Bestimmungen eine Kostenobergrenze nicht vor; die Verantwortung und Entscheidungshoheit werden vielmehr auf die einzelne Schule delegiert, wenn es in Ziffer 7.2 des Runderlasses heißt, bei der Planung der Schulfahrten sei darauf zu achten, dass niemand aus finanziellen Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen werden dürfe, und Ziffer 8 vorsieht, dass in die Planung der Schulfahrten die Erziehungsberechtigten frühzeitig einzubeziehen seien und mit ihnen insbesondere die Frage der Zumutbarkeit der entstehenden Kosten für alle Erziehungsberechtigten zu erörtern sei.
Normenkette:
SGB II § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Oldenburg 13.02.2017 S 46 AS 345/16 ER
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: