Sonderbedarfszulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit einer Belegarzttätigkeit
Missbrauchskontrolle durch Überprüfung der Ausschreibungen der Krankenhausträger
Formelle und materielle Anforderungen der Ausschreibungen
Tatbestand:
Die Kläger zu 2. und 3. wenden sich gegen eine dem Beigeladenen zu 7. erteilte Sonderbedarfszulassung.
Die beiden Kläger sind als Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-(HNO-)Heilkunde in Berufsausübungsgemeinschaft in I. (Kreis J.)
niedergelassen und nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsbezirk J. ist wegen Überversorgung für
die Zulassung weiterer HNO-Ärzte gesperrt (Versorgungsgrad im Februar 2008: 118,3 %; gegenwärtig: 153,3 % (vgl Website der
Klägerin zu 1., www.kvn.de, dort unter den Suchbegriffen Bedarfsplan/HNO-Ärzte)). Der Kläger zu 2. war außerdem - gemeinsam
mit dem in J. zugelassenen Vertragsarzt K. - als Belegarzt in der HNO-Belegabteilung des Beigeladenen zu 8. tätig, für die
zum damaligen Zeitpunkt im Krankenhausplan vier Betten vorgesehen waren. Der zugrunde liegende Belegarztvertrag war zuletzt
bis zum 30. September 2007 befristet. Verhandlungen zwischen dem Kläger zu 2. und dem Beigeladenen zu 8. über eine Verlängerung
scheiterten (ua) daran, dass sich die Vertragspartner nicht über die Frage der Vergütung eines "Bereitschaftsdienstes" im
Krankenhaus einigen konnten.
Der Beigeladene zu 8. schrieb daraufhin das Angebot zum Abschluss eines Belegarztvertrages für die Fachrichtung HNO-Heilkunde
im Deutschen Ärzteblatt vom 6. August 2007 aus. Innerhalb der dabei gesetzten Frist von vier Wochen meldete sich nur der Beigeladene
zu 7., der bislang in einem Krankenhaus in L. tätig gewesen war. Die Beigeladenen zu 7. und 8. schlossen daraufhin einen Belegarztvertrag.
Beim Zulassungsausschuss für Ärzte J. beantragte der Beigeladene zu 7. eine Sonderbedarfszulassung nach §
103 Abs
7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) unter der Praxisadresse des M., mit dem er in Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden wollte. Der Zulassungsausschuss befragte
die im Zulassungsbezirk J. als Vertragsärzte niedergelassenen HNO-Ärzte zum Zulassungsantrag des Beigeladenen zu 7., wobei
die Kläger zu 2. und 3. mitteilten, sie seien an einer belegärztlichen Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 8. "unter anderen
Bedingungen" interessiert (Schreiben vom 19. Oktober 2007). Mit Feststellungsbescheid vom 20. Dezember 2007 reduzierte das
Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit die Zahl der Planbetten in der HNO-Belegabteilung
des Beigeladenen zu 8. auf drei.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2008 ließ der Zulassungsausschuss den Beigeladenen zu 7. für die Dauer seiner belegärztlichen
Tätigkeit als Facharzt für HNO-Heilkunde im Klinikum des Beigeladenen zu 8. zu. Hiergegen legten (ua) die Kläger zu 1. bis
3. jeweils Widerspruch ein. Die Klägerin zu 1. vertrat die Auffassung, eine Sonderbedarfszulassung nach §
103 Abs
7 SGB V hätte nicht erteilt werden dürfen, weil dem Beigeladenen zu 7. zusammen mit dem weiteren am Klinikum tätigen Belegarzt lediglich
bis zu drei Betten zur Verfügung stünden. Die Kläger zu 2. und 3. rügten daneben, das Ausschreibungsverfahren sei nicht korrekt
durchgeführt worden. Außerdem habe der Krankenhausträger in den seinerzeitigen Vertragsverhandlungen Bedingungen gestellt,
die keine vertragsarztrechtliche oder belegärztliche Rechtfertigung hätten.
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Beschluss vom 28. Mai 2008 (abgesandt am 17. Juni und berichtigt durch Beschluss vom
20. August 2008) zurück und lehnte die Anordnung des Sofortvollzugs der Sonderbedarfszulassung ab. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen an, der Krankenhausträger habe mit allen im Planungsbereich zugelassenen HNO-Ärzten ausreichend verhandelt;
dabei seien auch die von ihm vorgegebenen Bedingungen für die belegärztliche Tätigkeit, insbesondere die Durchführung eines
24stündigen Notdienstes für HNO-Heilkunde, legitim. Die geringe Zahl der Belegarztbetten stehe der Zulassung nicht entgegen,
weil mit mindestens zwei Belegärzten im HNO-Bereich die Fortführung einer belegärztlichen Tätigkeit im Klinikum des Beigeladenen
zu 8. zu realisieren sei.
Hiergegen haben die Klägerin zu 1. am 1. Juli 2008 und die Kläger zu 2. und 3. jeweils am 17. Juli 2008 Klage vor dem Sozialgericht
(SG) Hannover erhoben. Die vom Beigeladenen zu 7. daraufhin gerichtlich beantragte Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner
Zulassung ist vom SG Hannover und vom erkennenden Senat (Beschluss vom 18. Februar 2009 - L 3 KA 98/08 ER) abgelehnt worden. Der Beigeladene zu 7. ist seit dem 1. Januar 2010 mit dem HNO-Arzt K. im Rahmen einer Job-Sharing-Praxis
auf der Grundlage einer Zulassung nach §
101 Abs
1 S 1 Nr
4 SGB V tätig und nimmt gemeinsam mit diesem die belegärztliche Versorgung von HNO-Patienten im Klinikum des Beigeladenen zu 8. wahr.
Er hält aber an seinem Antrag auf Zulassung gem §
103 Abs
7 SGB V fest.
Die Kläger zu 2. und 3. haben ihre Klagen damit begründet, dass das Klinikum den Abschluss des Belegarztvertrags von Zusatzleistungen
abhängig machen wolle, nämlich der unentgeltlichen Durchführung der HNO-Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste für alle
Krankenhauspatienten durch die Belegärzte. Außerdem sei der vorgesehene Umfang der belegärztlichen Tätigkeit des Beigeladenen
zu 7. nicht hinreichend, um eine Sonderbedarfszulassung zu rechtfertigen.
Das SG hat die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und Ermittlungen zu den gescheiterten Vertragsverhandlungen
zwischen dem Kläger zu 2. und dem Beigeladenen zu 8. durch Anhörung des Klägers zu 2. bzw Vernehmung des seinerzeit beim Beigeladenen
zu 8. beschäftigten Zeugen N. durchgeführt. Mit Urteil vom 9. November 2011 hat es die Klagen abgewiesen. Der Beklagte habe
dem Beigeladenen zu 7. zu Recht eine Sonderbedarfszulassung erteilt. Die Ausschreibung im Deutschen Ärzteblatt sei ordnungsgemäß
erfolgt und außer dem Beigeladenen zu 7. habe sich niemand innerhalb der genannten Frist beworben. Ein Belegarztvertrag mit
einem bereits zugelassenen Vertragsarzt sei auch aus nachvollziehbaren Gründen nicht zustande gekommen. Die Annahme, entscheidend
hierfür sei allein der Umstand gewesen, dass sich das Klinikum einen Bereitschaftsdienst durch die Kläger zu 2. und 3. habe
ausbedingen wollen, habe im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt werden können. Einer Belegarzttätigkeit stehe auch nicht
entgegen, dass diese sich im Fall des Beigeladenen zu 7. auf nur 1 1/2 Planbetten erstrecken könne (Hinweis auf Bundessozialgericht
(BSG), Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 44/08 R). Der Sonderbedarfszulassung stehe schließlich auch nicht die mittlerweile aufgenommene Job-Sharing-Zulassung entgegen, weil
der Beigeladene zu 7. in der mündlichen Verhandlung hierauf für den Fall der rechtskräftigen Klageabweisung verzichtet habe.
Gegen das ihnen am 7. März 2012 zugestellte Urteil haben die Kläger zu 2. und 3. jeweils am 10. April 2012 (Dienstag nach
Ostern) Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt. Sie halten an ihrer Auffassung fest, die
Ausschreibung sei fehlerhaft gewesen, weil die dort angegebene Zahl von vier Betten offenkundig nicht zutreffend gewesen sei.
Die rechnerischen 1 1/2 Planbetten reichten nicht aus, um eine Belegarztzulassung des Beigeladenen zu 7. zu rechtfertigen.
Sie rügen weiterhin, dass der Beigeladene zu 8. den Abschluss eines Belegarztvertrages an die Bedingung geknüpft habe, einen
24stündigen Bereitschaftsdienst für alle stationären Patienten des Krankenhauses vorzuhalten. Die Klinik sei in diesem Zusammenhang
nicht bereit gewesen, für beide Parteien verträgliche Alternativen zu finden; das SG habe versäumt, hierüber Beweis durch Vernehmung der von den Klägern genannten Zeugen zu erheben.
Die Kläger zu 2. und 3. beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 9. November 2011 und den Beschluss des Beklagten vom 28. Mai 2008 aufzuheben und
den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Beigeladenen zu 7. auf Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit abzulehnen.
Der Beklagte stellt keinen Antrag.
Er ist nunmehr der Auffassung, ein Anspruch des Beigeladenen zu 7. auf Belegarztzulassung bestehe nicht mehr, weil dieser
aufgrund seiner Job-Sharing-Zulassung inzwischen zugelassener Vertragsarzt im Planungsbereich Landkreis J. sei. Der Beigeladene
zu 7. beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, die Kläger zu 2. und zu 3. seien bereits nicht drittanfechtungsbefugt,
weil sie sich auf die Ausschreibung des Beigeladenen zu 8. nicht beworben hätten. Ferner tritt er der Auffassung der Kläger
zu 2 und 3. entgegen, die Ausschreibung sei fehlerhaft gewesen und es liege eine unzulässige Verknüpfung mit einem 24stündigen
Bereitschaftsdienst vor.
Die Klägerin zu 1. und die übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Die Klägerin zu 1. schließt sich der Auffassung der Kläger zu 2. und 3. an, wonach der Abschluss des Belegarztvertrages durch
den Beigeladenen zu 8. an eine nicht sachgerechte Bedingung geknüpft worden sei.
Der Senat hat von der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Verfügung gestellte Muster-Belegarztverträge aus den Jahren 1996
und 2008 beigezogen. Außerdem hat er sich die vom Kläger zu 2. und vom Beigeladenen zu 7. abgeschlossenen Belegarztverträge
vorlegen lassen (von Ende 2000 bzw vom 7. Februar 2008 und vom Dezember 2012).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten
des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Berufungen der Kläger zu 2. und 3. sind unbegründet. Das SG Hannover hat ihre Klagen zu Recht abgewiesen.
Die allein gegen den Beschluss vom 28. Mai 2008 zu richtenden Klagen sind als Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§
54 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) statthaft (so ausdrücklich zur vorliegenden Konstellation einer defensiven Konkurrentenklage gegen eine Sonderbedarfszulassung
nach §
103 Abs
7 SGB V: BSG SozR 3-2500 § 103 Nr 6). Sie sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht den Klägern die Klagebefugnis zur Überprüfung des angefochtenen Beschlusses
zu, weil es jedenfalls möglich ist, dass sie durch die dem Beigeladenen zu 7. erteilte Zulassung in ihren Rechten verletzt
sein können (sog Möglichkeitstheorie, vgl BSG SozR 4-2500 § 116 Nr 4; SozR 4-5520 § 24 Nr 3).
Die Klagen sind jedoch unbegründet. Die Kläger sind zwar berechtigt, die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 28. Mai 2008 überprüfen
zu lassen (im Folgenden: I.). Diese Prüfung ergibt jedoch, dass der Beschluss des Beklagten zu Recht ergangen ist (im Folgenden:
II.).
I. Die Anfechtungsberechtigung zugelassener Vertragsärzte gegen eine ihren Zulassungsbezirk betreffende Sonderbedarfszulassung
nach §
103 Abs
7 SGB V setzt nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2500 § 103 Nr 6) zunächst voraus, dass sich die Ärzte auf die Ausschreibung der belegärztlichen Tätigkeit hin selbst beworben haben
oder - wenn die Ausschreibung nicht in der gebotenen Form erfolgt ist - sonst unmissverständlich gegenüber dem Krankenhausträger
ihr Interesse an der belegärztlichen Tätigkeit kundgetan haben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wobei es der Senat
- um eine Vorwegnahme der eigentlichen rechtlichen Prüfung zu vermeiden - als ausreichend ansieht, dass die Kläger jedenfalls
nach ihrem eigenen Vorbringen ein Interesse an der Weiterführung bzw der Aufnahme der belegärztlichen Tätigkeit in der Klinik
des Beigeladenen zu 8. geäußert haben.
Auch die weiteren vom BSG (aaO.) postulierten Voraussetzungen sind gegeben. Die Kläger machen geltend, die von der Beigeladenen zu 8. ausgeschriebene
belegärztliche Tätigkeit ausüben zu können und zu Unrecht beim Abschluss eines Belegarztvertrages übergangen worden zu sein,
weil der Beigeladene zu 8. ihnen gegenüber nicht akzeptable Bedingungen gestellt habe. Schließlich haben sie gegen die für
sie negative Entscheidung des Zulassungsausschusses auch den Beklagten gem §
96 Abs
4 SGB V angerufen.
II. Der Beschluss des Beklagten vom 28. Mai 2008 ist jedoch rechtmäßig.
1. Gem §
103 Abs
7 S 1
SGB V haben Krankenhausträger in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, das Angebot zum Abschluss
von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt
nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen
Belegarztvertrag schließen (§
103 Abs
7 S 2
SGB V). Dieser erhält gem §
103 Abs
7 S 3
SGB V eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung.
Zweck dieser Vorschrift ist es, die Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit zu fördern und gleichzeitig einen Anstieg der Überversorgung
zu verhindern. Um dies zu erreichen, wird das Interesse der im Planungsbereich niedergelassenen Ärzte an der Ausübung auch
einer belegärztlichen Tätigkeit mobilisiert. Damit soll verhindert werden, dass das Angebot einer belegärztlichen Tätigkeit
zu einer weiteren Steigerung der Überversorgung führt, und weiterhin, dass die belegärztliche Tätigkeit als Durchgangsstation
für die Erlangung einer Zulassung missbraucht wird (BSG SozR 3-2500 § 103 Nr 6; SozR 4-2500 § 103 Nr 6). Um einem derartigen Missbrauch zu begegnen, haben Zulassungsgremien und Gerichte ua zu prüfen, ob der Krankenhausträger
die belegärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß ausgeschrieben hat und ob die sich aus §
103 Abs
7 S 2
SGB V ergebenden sonstigen Anforderungen an das Besetzungsverfahren eingehalten worden sind, insbesondere, ob sich außer dem externen
Bewerber auch im Planungsbereich bereits niedergelassene Vertragsärzte um die Tätigkeit als Belegarzt beworben haben und ob
ein Belegarztvertrag mit dem bzw den internen Bewerber(n) aus nachvollziehbaren Gründen nicht zustande gekommen ist.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung zugunsten des Beigeladenen zu 7. nicht zu
beanstanden.
a) Die Ausschreibung des Belegarztsitzes beim Beigeladenen zu 8. ist ordnungsgemäß erfolgt. In formeller Hinsicht ist insoweit
ausreichend, dass alle nach dem Gesetz vorrangig zu berücksichtigenden Interessierten an einer belegärztlichen Tätigkeit -
dh die im Planungsbezirk zugelassenen Vertragsärzte - die Möglichkeit haben, von der Veröffentlichung Kenntnis zu nehmen.
Die hier vom Beigeladenen zu 8. gewählte Veröffentlichung der Ausschreibung im Deutschen Ärzteblatt genügt diesen Anforderungen
(BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 6).
Die Ausschreibung war auch inhaltlich korrekt. Sie hat die angebotene Position zutreffend beschrieben, insbesondere keine
Anforderungen enthalten, die so speziell wären, dass sie von vornherein nur von einem bestimmten Bewerber erfüllt werden könnten
(vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 5). Die in der Anzeige vom 6. August 2007 angegebene Planzahl von vier Belegbetten war zum damaligen Zeitpunkt auch richtig,
weil die Reduzierung der Bettenzahl erst mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 und mit Wirkung vom 1. Januar 2008 erfolgt ist.
Unvollständig mag die Ausschreibung zwar insoweit gewesen sein, als dort nicht angegeben worden ist, dass sich der zukünftige
Belegarzt die zur Verfügung stehenden Betten mit einem anderen im Klinikum bereits tätigen Belegarzt teilen muss. Dies war
vorliegend aber unschädlich, weil die Tätigkeit von K. den übrigen im Kreis J. zugelassenen HNO-Ärzten bekannt gewesen ist
(vgl die gegenüber dem Zulassungsausschuss abgegebenen Stellungnahmen der Praxen O. ua und P.), insbesondere dem früher als
Belegarzt im Klinikum J. arbeitenden Kläger zu 2. und dem Kläger zu 3. als dessen Praxispartner.
b) Die Belegarzttätigkeit im Klinikum des Beigeladenen zu 8. trat auch nicht faktisch völlig gegenüber der Tätigkeit als niedergelassener
Arzt in den Hintergrund und sollte deshalb nicht nur pro forma ausgeübt werden. Insoweit hatte der Senat in seiner Eilentscheidung
vom 18. Februar 2009 (L 3 KA 98/08 ER - juris) allerdings die Auffassung vertreten, die Versorgung von lediglich drei Belegbetten, noch dazu gemeinsam mit einem
weiteren Belegarzt, hätte gegenüber der Tätigkeit als HNO-Arzt in niedergelassener Praxis nur untergeordnete Bedeutung. Mit
Urteil vom 2. September 2009 (SozR 4-2500 § 103 Nr 5) hat das BSG mittlerweile jedoch entschieden, dass aus einer (vermeintlich) geringen Bettenzahl nicht der Schluss gezogen werden kann,
eine ernstliche belegärztliche Tätigkeit sei nicht beabsichtigt, wenn diese Bettenzahl ausdrücklich im Krankenhausplan vorgesehen
ist. Dem schließt sich der Senat an. Er hält insbesondere den Hinweis des BSG (aaO.) darauf für überzeugend, dass andernfalls Krankenhäusern mit kleinen Belegabteilungen die Möglichkeit genommen würde,
diese als Belegabteilungen fortzuführen, weil sie nach Ausscheiden des bisherigen Belegarztes keinen Nachfolger finden. Bei
der Zulassungsentscheidung nach §
103 Abs
7 SGB V ist demnach von vornherein zu berücksichtigen, dass die sich aus dem einschlägigen Feststellungsbescheid ergebenden Ziele
der Krankenhausplanung realisiert werden sollen. Dies gilt nach der oa Entscheidung auch, wenn in der Belegabteilung bereits
ein Belegarzt tätig ist, weil der Gesetzgeber das kooperative Belegarztwesen unterstützt, und es im Interesse einer umfassenden
Versorgung der Patienten angezeigt ist, dass je Belegabteilung zumindest zwei Belegärzte kooperieren (BSG aaO. unter Hinweis auf §
121 Abs
1 S 2
SGB V).
Nach alledem steht der streitgefangenen Sonderbedarfszulassung nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 7. lediglich drei Belegbetten
- und diese zusammen mit seinem Kollegen M. - in der HNO-Abteilung des Beigeladenen zu 8. zu versorgen hat.
c) Auf der anderen Seite liegt auch kein Missbrauch der Sonderbedarfszulassung durch eine übermäßige Inanspruchnahme des Belegarztes
durch das Krankenhaus des Beigeladenen zu 8. vor. Eine solche missbräuchliche Nutzung kann gegeben sein, wenn der Krankenhausträger
sich vom Belegarzt weitgehende Zusatzleistungen ausbedungen hat, die dem Aufgabenfeld des Krankenhauses zuzurechnen sind und
von dem abweichen, was typischerweise dem belegärztlichen Tätigkeitsbereich entspricht (BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 6).
aa) Eine derartige Konstellation machen die Kläger zu 2. und 3. geltend, wenn sie anführen, vom Belegarzt werde ein "24stündiger
Notdienst für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde" oder ein "Hintergrunddienst" bei Patienten im Klinikum des Beigeladenen zu 8. verlangt.
Sie berufen sich hierzu ausdrücklich (vgl Schriftsatz vom 23. August 2013) auf § 2 Abs 9 des vom Kläger zu 2. abgeschlossenen
Belegarztvertrags aus dem Jahr 2000, der weitgehend § 3 Abs 9 des Belegarztvertrags zwischen den Beigeladenen zu 7. und 8.
entspricht. Dort ist geregelt: "Auf Verlangen der anderen Klinikärzte ist (der Belegarzt) auf seinem Gebiet auch zur Beratung
und Behandlung stationärer Patientinnen und Patienten in anderen Abteilungen verpflichtet. Für den Fall der Behandlung verpflichtet
(der Belegarzt) sich, die den Patienten gegenüber bestehenden Aufklärungspflichten zu erfüllen und dies in der Krankengeschichte
zu vermerken".
Diese Regelung enthält die Vereinbarung einer Pflicht des Belegarztes zur konsiliarischen Beratung und Behandlung von Krankenhauspatienten
außerhalb der HNO-Belegstation, nicht jedoch die einer Verpflichtung (auch) zum Bereitschafts- oder Hintergrunddienst in Hinblick
auf solche Patienten. Kennzeichnend für den Bereitschaftsdienst ist eine Verpflichtung des Arztes, sich für einen bestimmten
Zeitraum im Krankenhaus aufzuhalten, um erforderlichenfalls Patienten zu betreuen, die außerhalb dieses Zeitraums vom jeweils
zuständigen Arzt behandelt werden. Beim Hintergrunddienst (synonym: Rufbereitschaft, vgl Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil
vom 16. Oktober 2013 - 10 AZR 9/13 - juris) besteht der Dienst in der Verpflichtung, sich erforderlichenfalls von seinem jeweiligen Aufenthaltsort kurzfristig
ins Krankenhaus zu begeben, um dort tätig zu werden (vgl etwa BAG MedR 2003, 648). Davon, dass der Belegarzt sich in irgendeiner Weise zur konsiliarischen Betreuung anderer Krankenhauspatienten in Bereitschaft
halten muss, ist in § 2 Abs 9 bzw § 3 Abs 9 des hier vorliegenden Belegarztvertrages aber nicht die Rede. Dies kann insbesondere
nicht aus der Formulierung "auf Verlangen der anderen Klinikärzte" abgeleitet werden. Damit kommt nur zum Ausdruck, dass der
Belegarzt entsprechenden Anforderungen einer Konsiliarbetreuung nachkommen muss, nicht aber, dass er sich in seiner Praxis
oder seiner Freizeit bereit halten muss, um auf eventuelle Anforderungen sofort reagieren zu können. Die genannten Vorschriften
betreffen ohnehin von vornherein nicht nur Notfälle, sondern alle Situationen - also auch zeitlich planbare -, in denen ein
HNO-ärztliches Konsil erforderlich ist. Ein gegenüber dieser allgemeinen Konsiliartätigkeit gesteigerter Verpflichtungsumfang
in Eilfällen ergibt sich aus ihnen eindeutig nicht. Eine solche Verpflichtung konnte im Übrigen auch nicht wirksam mündlich
vereinbart werden, weil dem entgegenstand, dass Änderungen des Belegarztvertrags der Schriftform bedurften (§ 10 Abs 2 der
vorgelegten Belegarztverträge).
Hieran ändert nichts, dass sich der Beigeladene zu 7. nach § 2 des Belegarztvertrags vom 15. Februar 2008 verpflichtet hat,
"zur Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes einen Wohnsitz innerhalb oder in unmittelbarer Nähe des Stadtgebiets der Stadt
J. zu nehmen". Denn § 2 begründet keine Pflicht zum Bereitschaftsdienst, sondern setzt sie voraus. Diese ergibt sich nämlich
aus §
121 Abs
3 S 3 Nr
1 SGB V und aus § 39 Abs 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und bezieht sich (allein) auf die Notdienstversorgung der Belegpatienten. In diesem Zusammenhang dient § 2 lediglich der vertraglichen Absicherung der aus § 39 Abs 4 Nr 3 BMV-Ä folgenden Obliegenheit des Belegarztes, im Interesse der unverzüglichen Versorgung seiner Belegpatienten nahe am Krankenhaus
zu wohnen oder zu praktizieren.
Selbst wenn man aus § 2 Abs 9 bzw § 3 Abs 9 des Belegarztvertrages eine Verpflichtung zur Rufbereitschaft oä ableiten wollte,
würde dies schließlich nicht von dem abweichen, was typischerweise dem belegärztlichen Tätigkeitsbereich entspricht. Denn
die Muster für den Abschluss eines Belegarztvertrages, die der Senat von der Deutschen Krankenhausgesellschaft beigezogen
hat, sehen ebenfalls entsprechende Vereinbarungen vor. Sowohl der Mustervertrag aus dem Jahr 1996 als auch derjenige aus dem
Jahr 2008 enthalten - unter § 11 Abs 3 - Regelungen zur Konsiliartätigkeit des Belegarztes, die der vorliegenden Abrede für
das Klinikum Lüneburg weitgehend wortgleich entsprechen.
Nicht erheblich ist demgegenüber, dass der Kläger zu 2., der Beigeladene zu 7. und der Beigeladene zu 8. nach ihrem insoweit
übereinstimmenden Vortrag davon ausgegangen sind, dass die Belegärzte im Interesse der Konsiliarpatienten zur Rufbereitschaft
verpflichtet sind und sich dementsprechend verhalten haben. Denn maßgeblich für die Frage, ob sich der Krankenhausträger (missbräuchlich)
Leistungen versprechen lässt, die von dem abweichen, was typischerweise dem belegärztlichen Tätigkeitsbereich entspricht,
ist eine entsprechende Vereinbarung im Belegarztvertrag (BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 6). Ein Irrtum über den Vertragsinhalt kann dem schon deshalb nicht gleichgestellt werden, weil es den am Vertragsabschluss
Interessierten freisteht, sich während etwaiger Vertragsverhandlungen rechtlich beraten zu lassen und so die Reichweite der
verhandelten Vertragsinhalte abzuklären. Im Übrigen widerspräche es dem Interesse an einer zügigen Nachbesetzung der Belegarztstelle,
wenn sich die zur Missbrauchsprüfung in erster Linie berufenen Zulassungs- bzw Berufungsausschüsse nicht auf den ihnen vorgelegten
Belegarztvertrag verlassen könnten, sondern noch umfangreiche Ermittlungen über ein hiervon möglicherweise abweichendes irrtümliches
Verständnis der Parteien durchführen müssten.
bb) Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 18. Februar 2009 eine atypische Einbeziehung des Belegarztes in den Krankenhausbetrieb
schließlich auch darin gesehen hat, dass sich der Beigeladene zu 7. in § 4 Abs 1 des Belegarztvertrags verpflichtet hat, "Patienten
seiner Praxis im Städtischen Klinikum J. bei entsprechender Indikation auch ambulant in der Hals-Nasen-Ohren-Belegabteilung
zu operieren", hält der Senat im Hauptsachverfahren hieran nicht fest. Denn ein diese Regelung im Einzelnen umsetzender Vertrag,
wie er in § 4 Abs 2 vorgesehen war, ist nicht geschlossen worden, wie der Beigeladene zu 7. unwidersprochen mitgeteilt hat.
d) Die Sonderbedarfszulassung scheitert auch nicht daran, dass der Beigeladene zu 8. keine ernsthaften Verhandlungen mit Mitbewerbern
um die Belegarztposition im HNO-Bereich geführt hätte. Denn auf die Ausschreibung vom 6. August 2007 hat sich allein der Beigeladene
zu 7. beworben, sodass offiziell auch nur dieser als Bewerber zu berücksichtigen war. Selbst für den Fall, dass man insoweit
formlose Gespräche zwischen den Klägern zu 2. und 3. und dem Klinikum über eine Fortsetzung der bisherigen Belegarzttätigkeit
- die auch noch nach der Ausschreibung geführt worden sein dürften - ausreichen lassen würde, änderte dies nichts am vorliegenden
Ergebnis. Denn diese Gespräche sind nach dem Vorbringen der Kläger zu 2. und 3. im Wesentlichen deshalb gescheitert, weil
der Beigeladene zu 8. nicht bereit gewesen ist, eine vermeintliche Pflicht zum Bereitschaftsdienst bzw zur Rufbereitschaft
zu vergüten. Wenn sich damit aber - wie dargelegt - alle an den Vertragsverhandlungen beteiligten Personen über die wirkliche
Bedeutung umstrittener Vertragsinhalte geirrt haben, kann dies nicht mit einer missbräuchlichen Steuerung des Bewerbungsverfahrens
durch den Krankenhausträger gleichgestellt werden.
2. Unschädlich ist schließlich auch, dass der Beigeladene zu 7. gegenwärtig eine Zulassung gem §
101 Abs
1 S 1 Nr
4 SGB V iVm § 40 Bedarfsplanungs-Richtlinie (BedarfsPlRL) als Job-Sharing-Partner des HNO-Arztes K. besitzt. Denn er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Hannover
seinen Verzicht hierauf für den Fall erklärt, dass ein Urteil, mit dem die vorliegenden Konkurrentenklagen abgewiesen werden,
rechtskräftig wird. Grundsätzlich ist ein Verzicht als rechtsgestaltende Willenserklärung zwar bedingungsfeindlich (BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 9). Fraglich mag auch sein, ob eine bisherige Job-Sharing-Zulassung über den Weg des Verzichts in eine Vollzulassung nach
§
103 Abs
7 SGB V umgewandelt werden kann, worauf der Beklagte hingewiesen hat.
Der vorliegende Fall ist indes durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass dem Beigeladenen zu 7. bereits vorher (mit Beschluss
vom 28. Mai 2008) eine Sonderbedarfszulassung nach §
103 Abs
7 SGB V erteilt worden ist und er hieran auch weiter festhält. Die Job-Sharing-Zulassung ist ersichtlich nur hilfsweise zu dem Zweck
beantragt worden, den Schwebezustand zu überbrücken, in welchem die Realisierung der ihm vom Beklagten erteilten Zulassung
nach §
103 Abs
7 SGB V wegen der aufschiebenden Wirkung (§
86a Abs
1 SGG) der anhängigen Konkurrentenklagen nicht möglich ist. Da sein Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs (§
86b Abs
1 S 1 Nr
1 SGG) erfolglos geblieben ist, hätte angesichts der Dauer sozialgerichtlicher Hauptsacheverfahren die Gefahr bestanden, von seinem
Vorhaben aus wirtschaftlichen Gründen absehen zu müssen und von der Sonderbedarfszulassung damit auch dann keinen Gebrauch
mehr machen zu können, wenn sich diese endgültig als rechtmäßig erweist. In dieser Situation muss es dem Beigeladenen zu 7.
schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes möglich sein, auf die im Ergebnis nur hilfsweise beantragte Job-Sharing-Zulassung
zu verzichten, um die ihm zustehende Rechtsposition nach §
103 Abs
7 SGG wahren zu können. Zu Recht hat deshalb das SG angenommen, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine bedingte Verzichtserklärung möglich ist, wie sie auch vom BSG (aaO.) in besonderen Fallkonstellationen angenommen worden ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs
2 SGG), liegen nicht vor.
Die Bemessung des Streitwerts folgt aus der Anwendung des §
197a Abs
1 S 1
SGG iVm §§ 47 Abs 1, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Wert einer defensiven Konkurrentenklage bemisst sich nach den aufgrund der angefochtenen Zulassung zu befürchtenden
Honorarausfällen. Können diese (wie hier) nicht beziffert werden, ist - gemäß § 42 Abs 3 GKG auf der Grundlage eines Zeitraums von 3 Jahren - ein Betrag von 5.000,00 Euro je Quartal heranzuziehen (vgl BSG SozR 4-1920 § 47 Nr 1; Beschluss vom 7. Dezember 2006 - B 6 KA 42/06 R - juris). Auch wenn vorliegend zwei Klagen miteinander verbunden worden sind, hält der Senat eine Verdopplung des Streitwerts
gemäß § 39 Abs 1 GKG nicht für angezeigt, da der Kläger zu 2. und zu 3. in Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind, sodass Honorarausfälle auch
nur in Bezug auf eine Praxis entstehen können; in Fällen wirtschaftlicher Identität mehrerer Streitgegenstände ist § 39 Abs 1 GKG nicht anwendbar (Dörndorfer in: Binz ua, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl, § 39 Rn 2 mwN).