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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.03.2014 - 8 SO 156/10
Aufhebung und Erstattung von Grundsicherungsleistungen Verdeckter Geldzufluss als Eigentum Einkommensfunktion auch bei angeblicher Treuhand Verfolgung angeblich geheimdienstlicher Zwecke bei Bargeldgeschäften ausländischer Staatsangehöriger Keine gleichzeitige Unterstützung durch bundesdeutsche Sozialhilfeleistungen Beweislast
1. Die Behauptung treuhänderischer Verwaltung im Rahmen einer geheimdienstlichen Tätigkeit steht mangels plausibler Beweise im Einzelfall auch der Berücksichtigung von Treuhandmitteln als Geldzufluss iSd §GB II nicht entgegen.
2. Bei der Aufhebung gem. § 45 SGB X ist grundsätzlich der Leistungsträger für die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide beweispflichtig.
3. Hingegen ist eine Beweislastumkehr gerechtfertigt, soweit die Verhältnisse beim Antragsteller nicht aufklärbar sind.
4. Dies gilt speziell in Fällen von Treuhändern mit verdeckten Treuhandverhältnissen.
Fundstellen: NZS 2014, 557, NZS 2014, 8
Normenkette:
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Lüneburg 18.03.2010 S 22 SO 119/08
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. März 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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