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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2013 - 12 AS 1378/13
Keine Erfolgsaussicht für Prozesskostenhilfe Keine Klagezulässigkeit bei fehlender Verwaltungsaktsqualität Lediglich informatorische Hinweise nicht als eigene Verfügung anfechtbar
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfordert bei einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 SGG einen überprüfbaren Verwaltungsakt als Klagegegenstand.
2. Daran fehlt es, wenn in einem Bescheid nach dem SGB II nur zur Information Auszahlungsbeträge an andere Empfänger (z.B. Vermieter, Hauptkasse der Bundesagentur bei Rückzahlungen etc.) wiederholt werden, die bereits durch einen vorherigen förmlichen Verwaltungsakt geregelt worden waren.
3. Eine derartige Klage ist unzulässig und Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht zu gewähren.
Normenkette:
SGG § 73a
,
SGG § 54
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Köln 10.06.2013 S 5 AS 784/13
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.06.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten im Beschwerdeverfahren einander nicht zu erstatten.

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