Keine Erfolgsaussicht für Prozesskostenhilfe
Keine Klagezulässigkeit bei fehlender Verwaltungsaktsqualität
Lediglich informatorische Hinweise nicht als eigene Verfügung anfechtbar
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfordert bei einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach §
54 SGG einen überprüfbaren Verwaltungsakt als Klagegegenstand.
2. Daran fehlt es, wenn in einem Bescheid nach dem SGB II nur zur Information Auszahlungsbeträge an andere Empfänger (z.B. Vermieter, Hauptkasse der Bundesagentur bei Rückzahlungen
etc.) wiederholt werden, die bereits durch einen vorherigen förmlichen Verwaltungsakt geregelt worden waren.
3. Eine derartige Klage ist unzulässig und Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht zu gewähren.
Gründe
In dem Hauptverfahren vor dem Sozialgericht wendet sich der Kläger in dem Zeitraum 01.10.2012 bis 31.03.2013 gegen die Aufrechnung
in Höhe von monatlich 15 EUR in dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 29.08.2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom
04.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2013 und begehrt die Auszahlung der sechs Monate, insgesamt in
Höhe von 90 EUR.
Mit Beschluss vom 10.06.2013 hat das Sozialgericht Köln den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Dr. Q aus I abgelehnt, da die Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Aussicht
auf Erfolg habe. Mit dem o. g. Bescheid vom 29.08.2012 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II. Ausweislich eines Berechnungsbogens wurden monatlich 15,00 EUR der Regelleistung an die BA-SH/Zentralkasse abgeführt und
so ein dem Kläger gewährtes Kautionsdarlehen getilgt. Dieser Beschluss ist am 18.06.2013 dem Prozessbevollmächtigen zugestellt
worden, welcher am 17.07.2013 Beschwerde erhob.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Ausführungen des Ausgangsgerichts sind zutreffend. Auch unter Würdigung des Beschwerdevortrages kommt der Senat zu keinem
anderen Ergebnis. Denn die Auflistung der Zahlungsempfänger in dem angefochtenen Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 29.08.2012
in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2013 hat lediglich informatorischen
Charakter. Die Auflistung ist nicht Gegenstand des Verfügungssatzes und enthält keinen Regelungscharakter.
Durch den Bescheid vom 20.04.2011 war festgelegt, dass ab Juni 2011 monatlich 15,00 EUR zwecks Darlehenstilgung von der Regelleistung
des Klägers einbehalten und an die Zentralkasse abgeführt werden. Mit Bescheid vom 13.11.2012 verfügte der Beklagte, dass
ab Dezember 2012 37,40 EUR von der Regelleistung einbehalten werden, um das Darlehen zu tilgen und führte aus, dass der Darlehensbescheid
vom 20.04.2011 somit gegenstandslos sei. Somit war zunächst der Bescheid vom 20.04.2011 und später der Bescheid vom 13.11.2012
auch die Anspruchsgrundlage für das Handeln der Behörde.
Die Klage hat aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg und somit war der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Kosten sind nach §
124 Abs.
4 ZPO nicht zu erstatten.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, §
177 SGG.