Gründe
I.
Im zu Grunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)
II in Form der Regelleistung und der Kosten der Unterkunft (KdU).
Mit Bescheid vom 17.11.2011 wurden den Antragstellern, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, Leistungen für die Zeit vom 01.12.2011
bis 31.05.2012 in Form der Regelleistung (jeweils 328,00 EUR monatlich) und anteiliger KdU (166,00 EUR) bewilligt. Am 03.01.2012
wurden dem Antragsteller zu 1) 400 EUR in bar ausgezahlt.
Daraufhin beantragten die Antragsteller am 06.01.2012 bei dem Sozialgericht Köln, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig weiterhin Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und für die Durchführung des Verfahrens
Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Antragsgegner teilte daraufhin mit, die Antragstellerin zu 2) besitze ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke des Studiums (§
16 SGB II) und sei damit von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Sie habe ihre Aufenthaltsgenehmigung erhalten, da
eine Verpflichtungserklärung der Frau S vorgelegt worden sei, mit der diese sich gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde
verpflichtet habe, nach § 68 Aufenthaltsgesetz für den Lebensunterhalt der Antragstellerin zu 2) zu tragen. Der Lebensunterhalt der Antragsteller zu 2) sei damit gesichert.
Das Sozialgericht Köln hat den Antrag mit Beschluss vom 27.01.2012 abgelehnt. Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG setze der Erlass der einstweiligen Anordnung voraus, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden
seien. Vorliegend fehle es an einem Anordnungsgrund. Weder der Antragsteller zu 1) noch die Antragstellerin zu 2) befänden
sich in einer gegenwärtigen und dringenden Notlage. Dem Antragsteller seien für den Monat Januar 2012 400 EUR als Vorschuss
ausbezahlt worden, dieser Betrag reiche aus, um den Regelbedarf für den Monat Januar 2012 zu decken. Hinsichtlich der KdU
könne ein Anordnungsgrund nur angenommen werden, wenn auf Grund der Unterdeckung konkret ein Verlust der bisherigen Wohnung
drohe. Dazu sei aber weder etwas vorgetragen worden noch sonstwie aus den Akten ersichtlich. Die Antragstellerin zu 2) befände
sich schon deshalb nicht in einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, weil Frau S sich verpflichtet habe, den Lebensunterhalt
der Antragstellerin zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland sicher zu stellen. Die Verpflichtung habe Gültigkeit vom Beginn
der Visumsgültigkeit (25.09.2006) bis zur Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerin zu 2) in der BRD oder bis zur Erteilung
des Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. Es sei weder ersichtlich noch sonst vorgetragen, dass die Ausländerbehörde
der Antragstellerin zu 2) zwischenzeitlich einen anderen Aufenthaltstitel erteilt hätte, zumal die Antragstellerin zu 2) ihr
Studium an der Universität L, zu dessen Durchführung sie in die BRD eingereist sei, weiter fortführe. Es sei auch nicht ersichtlich,
dass Frau S nicht bereit oder in der Lage sei, der eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung nachzukommen. Mangels hinreichender
Aussicht auf Erfolg sei auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Gegen den ihnen am 01.02.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom gleichen Tage. Der
Vorschuss in Höhe von 400 EUR sei der Antragstellerin zu 2) und nicht dem Antragsteller zu 1) zugewandt worden. Im Übrigen
sei der überwiegende Anteil des ausgezahlten Betrages für die Mietzinszahlung aufgewandt worden. Der Verpflichtungserklärung
vom 21.09.2006 werde seitens der bürgenden Frau S seit der Heirat der Antragsteller nicht mehr nachgekommen. Die Voraussetzungen
an eine gegenwärtige und dringende Notlage dürften nicht überspannt werden.
Der Antragsgegner hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, die mit Bescheid vom
07.11.2011 bewilligten Leistungen der Antragstellerin zu 2) seien ab 01.02.2012 nach § 45 SGB X aufgehoben worden. Für Januar 2012 seien die Leistungen in voller Höhe ausgezahlt worden, wobei die bereits erfolgte Barzahlung
in Höhe von 400 EUR versehentlich keine Berücksichtigung gefunden habe.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte, die der
Senat beigezogen hat und deren Inhalt er seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab Januar
2012 weiterhin Leistungen entsprechend dem Bescheid vom 17.11.2011 zu bewilligen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist
der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtlage
zu eigen gemacht hat (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG).
Auch das Vorbringen der Antragsteller zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Ein Anordnungsgrund
ist nach wie vor nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller zu 1) betroffen ist, werden indes die mit Bescheid vom
17.11.2011 bewilligten Leistungen weiterhin ausbezahlt. Der Antragsgegner hat hierzu Bezug genommen auf seinen erstinstanzlichen
Schriftsatz vom 13.01.2012, aus dem sich ergibt, dass eine Aufhebung dieses Bewilligungsbescheides nach § 45 SGB II nur die
Leistungen der Antragstellerin zu 2) betrifft. Ausweislich der sich in der Verwaltungsakte befindlichen Empfangsbescheinigung
über die Auszahlung der 400 EUR wurde dieser Betrag am 03.01.2012 dem Antragsteller zu 1) ausgezahlt. Damit kann dieser seinen
Regelbedarf in Höhe von 328 EUR decken, der überschießende Betrag kann für die KdU verwandt werden. Selbst wenn damit die
anteiligen KdU des Antragstellers zu 1) in Höhe von 166 EUR nicht vollständig gedeckt sind, ist dennoch nicht vom Vorliegen
eines Anordnungsgrundes auszugehen, denn ein solcher liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats so lange nicht vor,
wie keine Wohnungslosigkeit droht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.12.2011 - L 12 AS 1739/11 B ER - und vom 10.01.2012 - L 12 AS 2084/11 B ER - m. w. N.). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Hierzu wurde nichts vorgetragen,
ebenso wenig wird die Annahme, dass insoweit ein Anordnungsgrund vorliegt, durch Anhaltspunkte aus den Akten gestützt.
Soweit die Antragsteller die Eilbedürftigkeit daraus ableiten wollen, den ihnen gewährten Betrag zur Deckung der Mietschuld
verwendet zu haben, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis, denn durch die Zahlung der 400 EUR war der Regelbedarf gedeckt,
so dass die Streitsache durch eine anderweitige Verwendung des Geldes nicht eilbedürftig werden kann. Es bestand kein Grund,
die gewährten 400 EUR für die KdU statt für die Deckung des Unterhalts zu verwenden, da eine drohende Obdachlosigkeit nicht
abgewendet werden musste. Ist aber durch Zahlungen des Leistungsträgers der Regelbedarf gedeckt, kann eine anderweitige Verwendung
des Geldes nicht einen erneuten Bedarf entstehen lassen, der im Wege eines Eilverfahrens zu decken wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da dem Verfahren aus den vorstehenden Gründen
die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt (§§ 73a
SGG, 114 ff. der
Zivilprozessordnung (
ZPO)).
Insoweit folgt die Kostenentscheidung aus §§ 73a
SGG, 127 Abs. 4
ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).