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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2015 - 12 AS 2395/14
Verpflichtung zur Gewährung höherer Leistungen nach SGB II wegen Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte Antrag auf Gewährung von Mehrbedarf zur Teilhabe am Arbeitsleben Umschulungsmaßnahme zum Immobilienkaufmann als Maßnahme der "beruflichen Rehabilitation" Voraussetzungen für einen Anspruch auf Mehrbedarf zur Teilhabe am Arbeitsleben
1. Bei der Frage, ob es sich um eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX handelt, ist allein auf den Inhalt und Schwerpunkt der Maßnahme abzustellen. Es kommt allein darauf an, ob die Maßnahme final auf die in § 33 Abs. 1 SGB IX umschriebenen Ziele der Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben Leben ausgerichtet ist. In einem solchen Fall stellt sie eine Maßnahme der "beruflichen Rehabilitation" dar, deren Besuch den Anspruch auf Mehrbedarf auslöst.
2. Eine Umschulung zum Immobilienkaufmann ist eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation unabhängig davon, ob bei der Leistungsgewährung die Behinderung des Betroffenen oder seine fehlende Beziehung zum Arbeitsmarkt im Vordergrund stand. Der formale Grund der Leistungsbewilligung tritt bei der vorzunehmenden Abgrenzung in den Hintergrund.
Fundstellen: NZS 2015, 956
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 4
, ,
SGB X § 44
,
SGG § 153 Abs. 2
,
SGB IX § 33 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Dortmund 07.11.2014 S 27 AS 2927/10
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.11.2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

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