Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Die Klägerin steht im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitssuchende
- (SGB II).
Am 11.11.2010 beantragte die Klägerin für sich, ihren Ehemann und ihre Tochter die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB
II. In diesem Rahmen legte sie dem Beklagten eine Mietbescheinigung der G Hausverwaltung vor, wonach die Klägerin und ihr
Ehemann am 11.11.2010 einen Mietvertrag über eine 78 qm große Wohnung mit einer Grundmiete von 350,00 EUR, Heizkosten von
83,00 EUR und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 117,00 EUR abgeschlossen hatten.
Mit Bescheid vom 15.11.2010 lehnte der Beklagte die Zustimmung zum Umzug und zur Anmietung der neuen Wohnung ab. Hiergegen
legte die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 17.11.2010 Widerspruch ein.
Am 29.11.2010 legte die Klägerin einen unterschriebenen Mietvertrag über die Wohnung vor, der vom 25.11.2010 datierte.
Mit Bescheid vom 08.12.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis einschließlich 31.05.2011.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.11.2010 als unbegründet
zurück. Ausweislich entsprechenden Aktenvermerks wurde der Widerspruchsbescheid am 12.01.2011 an den Prozessbevollmächtigten
der Klägerin gesandt.
Am 14.02.2011 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben
und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2011
zu verurteilen, die Zustimmung zum Umzug der Klägerin in die Q-straße 00 in C zu erteilen sowie die Aufwendung für die Wohnung
in der Q-straße 00 ab dem 01.01.2011 in voller Höhe zu übernehmen.
Darüber hinaus hat sie beantragt,
ihr ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei T aus C zu gewähren.
Das Sozialgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar sei. Eine Zustimmung
zum Umzug gebe es nicht, lediglich die Zusicherung, die Kosten der neuen Unterkunft zu übernehmen. Da es nunmehr aber bereits
Bescheide über die Kosten der Unterkunft für die Zeit ab dem 01.01.2011 gebe, seien Streitigkeiten über deren Höhe dort auszutragen.
Die entsprechenden Bescheide seien anzufechten gewesen. Insoweit komme auch ein Antrag nach § 44 SGB X in Betracht. Die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, hat sich dieser Rechtauffassung nicht angeschlossen.
Rein vorsorglich hat sie gleichwohl einen Antrag nach § 44 SGB X gestellt. Das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht Voraussetzung für die Bewilligung der Kosten der Unterkunft einer neuen Wohnung sei. Es bleibe mithin
bei seiner Auffassung, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehle.
Mit Beschluss vom 11.10.2011, der Klägerin zugegangen am 17.10.2011, hat das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe
abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, da die begehrte Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nur für Fälle relevant
sei, in denen der Umzug noch nicht vollzogen worden sei. Soweit die Klägerin mit den übernommen Kosten der Unterkunft nicht
einverstanden sei, müsse sie sich gegen die jeweiligen Bewilligungsbescheide wenden. Ein etwaiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse
sei nicht gegeben. Soweit die Klage auf Bewilligung der vollen Unterkunftskosten gerichtet sei, sei sie wegen Fehlens eines
abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens unzulässig. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, mit an das Sozialgericht gesandtes
Telefax vom 15.11.2011 Beschwerde eingelegt. Die Klage sei nicht unzulässig. Der Beklagte berufe sich - auch soweit nunmehr
die Bewilligungsbescheide seit Januar 2011 angefochten worden seien - immer wieder darauf, dass eine Zusicherung nicht vorgelegen
habe. Dies begründe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Im Übrigen hätten der Klägerin keine anderen Rechtsschutzmöglichkeiten
zu Gebote gestanden als das Erheben der vorliegenden Klage, da ihr zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein rechtsbehelfsfähiger
Bescheid hinsichtlich der Kosten der Unterkunft vorgelegen habe.
Sie beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.10.2011 - S 31 AS 580/11 - aufzuheben und der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei T aus C zu gewähren.
Am 17.11.2011 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Klage gegen den Bescheid vom 14.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 14.06.2011 wegen der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2011 erhoben. Das Klageverfahren
wird unter dem Aktenzeichen S 31 AS 4956/11 geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Prozesskostenhilfe steht der Klägerin nach §
73 a des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i.V.m. §
114 ff. der
Zivilprozessordnung (
ZPO) nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2010, mit dem die Zustimmung zum Umzug
und zur Anmietung der Wohnung in der Q-straße 00 in C abgelehnt wurde. Zum anderen begehrt sie die Übernahme der vollen Kosten
der Unterkunft für diese neue Wohnung.
Das Sozialgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Übernahme der Kosten der Unterkunft im Rahmen der jeweiligen Bewilligungsbescheide
zu überprüfen ist. Diesbezüglich führt die Klägerin vor dem Sozialgericht bereits einen weiteren Rechtsstreit (S 31 AS 4956/11). Ein darüber hinausgehendes eigenständiges, von konkreten Bewilligungen losgelöstes Feststellungsinteresse besteht - und
bestand - nicht (vgl. BSG Urteil v. 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R= juris Rn. 20; BSG Urteil v. 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R = BSGE 102 ,263 = juris Rn. 40).
Ebenfalls zutreffend führt das Sozialgericht aus, dass es der begehrten Zustimmung zum Umzug nicht bedarf. Die Regelung des
§ 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist eine Sollvorschrift und hat keinen zwingenden Charakter, sondern erfüllt lediglich eine Aufklärungs-
und Warnfunktion (vgl. dazu Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 22 Rn. 119). Mit dem Einzug der Klägerin in die neue Wohnung
kommt eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht mehr in Betracht, da der Sinn und Zweck der Norm ab diesem Zeitpunkt
nicht mehr zum Tragen kommen kann (vgl LSG Berlin-Brandenburg L 26 AS 421/07 = juris Rn. 15; vgl. zur Vorschrift des § 22 Abs. 4 SGB II auch BSG Urteil v. 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R = juris Rn. 14 ff.). Damit besteht auch insoweit für die erhobene Klage kein Rechtsschutzbedürfnis.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend §
127 Abs.
4 Zivilprozessordnung (
ZPO) nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.