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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2015 - 2 AS 1101/15
Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf vorläufige Verpflichtung zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen Fehlende Angaben über existenzsichernde Einkommensquellen Voraussetzungen für eine Begründung einer Notlage durch Schulden Existenz von Mietschulden rechtfertigt regelmäßig nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung Notwendigkeit der Anhängigkeit einer Räumungsklage
1. Bezeichnet sich der Antragsteller bei der Beantragung von Leistungen (im Januar 2015) als völlig einkommens- und vermögenslos (Kontostand 0,00 Euro), kann aber gleichwohl seinen Lebensunterhalt bis zur Aufnahme einer Beschäftigung (im September 2015) noch neun Monate bestreiten, und macht er keine Angaben dazu, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt über einen Zeitraum von neun Monaten hat bestreiten können, geht der Senat (mit dem Sozialgericht) davon aus, dass der Antragsteller auch in der Zeit vor der Arbeitsaufnahme über existenzsichernde Einkommensquellen verfügte und schon aus diesem Grunde nicht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorlagen.
2. Schulden können nur dann eine Notlage und damit einen Anordnungsgrund begründen, wenn über die bloße Existenz von Zahlungsrückständen hinaus eine Rückzahlung zur Beseitigung gewichtiger Nachteile für den Antragsteller zwingend erforderlich ist.
3. Auch die Existenz von Mietschulden rechtfertigt regelmäßig nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erst wenn der Eintritt von Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit unmittelbar zu befürchten steht, was in der Regel zumindest die Anhängigkeit einer Räumungsklage voraussetzt, kommt eine Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung von Kosten der Unterkunft in Betracht.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 7
,
SGB II § 9
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 22.06.2015 S 40 AS 1983/15 ER
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.06.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: