Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach SGB II
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Fehlende Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit
Verfügung über anrechenbares Vermögen
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur
Erbringung von Leistungen der Grundsicherung gerichteten einstweiligen Rechtsschutzgesuch vom 02.07.2015 zu Recht nicht entsprochen.
Gemäß §
86 b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt
mithin neben einem Anordnungsanspruch - im Sinne eines materiellrechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung - einen
Anordnungsgrund - im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung - voraus. Anordnungsanspruch
und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen
entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht
nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren
aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden.
Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (Bundesverfassungsgericht
-BVerfG-, Kammerbeschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, [...] RdNr. 26).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches II. Buch (SGB II) zu sein. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Das Beschwerdegericht teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass nach dem bisherigen
Gesamtergebnis des Verfahrens eine Glaubhaftmachung von Hilfebedürftigkeit nicht erfolgt und auch nicht ersichtlich ist, dass
dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufiger Leistungen schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen drohen. Die aktenkundig
gewordenen finanziellen Verhältnisse des Antragstellers sprechen nicht für seine Bedürftigkeit. Er hatte zwar bereits bei
der Beantragung von Arbeitslosengeld II im Juli 2014 angegeben, er werde nach der Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld
I am 13.07.2014 ohne jedes Einkommen sein. Dies wird durch die vorgelegten Kontoauszüge und die sonstigen Angaben des Antragstellers
aber nicht bestätigt. Der Saldo seines Girokontos betrug am 29.12.2014 -5.736,10 EUR, am 12.09.2015 aber nur noch -5.677,80
EUR. Abbuchungen erfolgten in der Zwischenzeit auch nur für technische Artikel und Kraftfahrzeugkosten. Es ist in keiner Weise
ersichtlich, mit welchen finanziellen Mitteln der Antragsteller über einen Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr seinen
unmittelbaren Lebensunterhalt bestritten hat. Es finden sich insbesondere keine Barabhebungen oder Abbuchungen, die auf einen
Kauf von Lebensmitteln und sonstiger für die Lebensführung unerlässlicher Dinge schließen lassen.
Der Senat geht auch davon aus, dass der Antragsteller über anrechenbares Vermögen verfügt. Nach seinen Angaben besitzt er
neben dem von ihm derzeit genutzten Citroën zwei weitere (derzeit abgemeldete) Fahrzeuge, nämlich Nutzfahrzeuge vom Typ IFA
und Mercedes Unimog 404. Nach aktuellen Internetrecherchen (Autoscout, Mobile.de) ist von einem Wert von ca. 4.000 EUR pro
Fahrzeug auszugehen, wobei sehr gut erhaltene Unimog vom gleichen Typ auch bis zu 20.000 EUR wert sein können. Der Senat geht
im Übrigen weiterhin davon aus, dass der Antragsteller auch Eigentümer des Lkw vom Typ N ist. Zwar macht der Antragsteller
unter Vorlage von Kaufverträgen geltend, dieser Lkw sei ebenso wie der Sportwagen vom Typ T 2013 von seiner Vermieterin D,
die auch Käuferin des vormals dem Kläger gehörenden Hausgrundstückes ist, zum Preis von jeweils 12.000 EUR im Jahre 2013 erworben
worden. Dies hält der Senat aber jedenfalls in Bezug auf den Lkw schon deshalb nicht für glaubhaft, weil Frau D für dieses
Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t (in der Typbezeichnung 170 D 12 steht die letzte Zahl für das
zulässige Gesamtgewicht, also hier 12 t) keine Fahrerlaubnis besitzt. Der Antragsteller ist in Bezug auf diese Fahrzeuge auch
Halter (Kraftfahrzeugsteuerverpflichteter) und Versicherungsnehmer. Es sind aber keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich,
warum hier ein Auseinanderfallen von Eigentümer und Halter sinnvollerweise hätte vereinbart werden sollen. Es ist hingegen
offensichtlich, dass der Antragsteller ein großes persönliches Interesse an älteren geländegängigen Nutzfahrzeugen hat. Er
ist Mitglied im Verein zur Erhaltung historischer Landmaschinen und räumt ein, dass Frau D, die als Friseurin tätig ist, sich
mit Oldtimer-Lkw nicht auskennt.
Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg hatte, konnte hier
offen bleiben, ob der Antragsteller und Frau D eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Aufgrund der schon nach derzeitiger Aktenlage
ersichtlichen vielfältigen Verbindungen dürfte dafür jedoch Einiges sprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.