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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2016 - 3 R 877/13
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Konkret ausgeübte Beschäftigung Landschaftsarchitekt
1. Wegen der Anknüpfung des Befreiungstatbestandes an die konkret ausgeübte Beschäftigung kommt es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten an.
2. Maßgebend ist vielmehr die Klassifikation konkret der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird.
3. Gesetzlich gefordert ist die positive Feststellung, dass dieselbe Erwerbstätigkeit, die die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet hat, wegen ihrer Ausübung in der Form der Beschäftigung zugleich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet.
Normenkette:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 21.06.2013 S 10 R 428/11
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.06.2013 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2011 von ihrer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit beim L T als "Sachbearbeiterin Wasserwirtschaft" im Bereich Landespflege auf Grund des Antrages der Klägerin vom 10.05.2010 zu befreien. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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