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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2014 - 6 AS 141/14
Gewährung von Kosten der Unterkunft im Wege der einstweiligen Anordnung Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs.1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit europäischem Recht Vorliegen einer konkreten Gefahr des Wohnungsverlustes im Falle einer Unterkunft bei Verwandten aus reiner Gefälligkeit
1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist mit dem europäischen Sekundärrecht unvereinbar.
2. Wird allein aus verwandtschaftlicher Gefälligkeit eine Unterkunft gewährt und führt dies bei den Unterkunftsgewährenden selber zu SGB II-Leistungskürzungen und einer Unterschreitung des Existenzminimums, besteht für den Unterkunftssuchenden permanent die (konkrete) Gefahr, seine Unterkunft wieder zu verlieren, sodass ihm auch die Kosten der Unterkunft und Heizung vorläufig zuerkannt werden können.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S.4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
ZPO § 294 Abs. 1
,
SGB II § 7 Abs.1 S. 2 Nr. 2
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 5 S. 1
Vorinstanzen: SG Köln 19.12.2013 S 32 AS 4252/13 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.12.2013 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller auch Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem 06.03.2014 bis zur Rechtskraft des Bescheides vom 19.09.2013, längstens bis zum 31.05.2014 zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

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