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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2016 - 7 AS 2320/14
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Abgelaufener Leistungszeitraum Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage mit dem Ziel, höhere vorläufige Leistungen zu erhalten, fehlt, wenn der betreffende Leistungszeitraum abgelaufen ist, weil dann der Antrag auf endgültige Festsetzung der Leistungen einen einfacheren Weg darstellt, rückwirkend höhere Leistungen zu erhalten.
2. Dies gilt, wenn der Grund für die Vorläufigkeit durch den Ablauf des Leistungszeitraums entfallen ist.
3. Nur wenn eine endgültige Festsetzung für den abgelaufenen Bewilligungszeitraum tatsächlich noch nicht möglich ist, ist eine Klage auf höhere vorläufige Leistungen auch für diesen Zeitraum zulässig.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO §§ 114 ff.
Vorinstanzen: SG Köln 02.12.2014 S 5 AS 2342/14
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen.

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