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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2016 - 8 R 423/14
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Berater für den Vertrieb und die Vermarktung von Software Begriff der Beschäftigung Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit
1. Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
2. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
3. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
4. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
5. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 14.04.2014 S 36 R 1891/12
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.04.2014 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 5), die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.802,24 EUR festgesetzt.

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