Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
sowie der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund einer ausgeübten Tätigkeit als Fahrzeugführer
(hier: Überführen von Fahrzeugen "mit Gewerbeschein")
Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit
Gesamtwürdigung aller abgrenzungsrelevanter Tatsachen und Zuordnung der Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus
der Beschäftigung
Indizien für ein Dauerrechtsverhältnis (hier Annahme eines Dauerschuldverhältnisses mit Arbeit auf Abruf aus unbezahlter Freizeit)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV])
über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund einer in dem Zeitraum von 1.8.2006 bis zum 30.11.2007 für den Kläger ausgeübten
Tätigkeit als Fahrzeugführer.
Der Kläger betreibt einen Betrieb zur Durchführung von Klein- und Fahrzeugtransporten. Zu seinen Kunden gehörte bis zu einer
im Jahr 2007 erfolgten Umstrukturierung u.a. die Firma I Autovermietung GmbH, deren Fahrzeuge der Kläger auf Grundlage eines
Rahmenvertrages zwischen den unterschiedlichen Stationen überführte. Zur Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung bediente
sich der Kläger diverser Fahrer, die er vor Aufnahme der Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich nicht angemeldet hatte.
Der am 00.00.1957 geborene Beigeladene zu 1) ist ausgebildeter Diplom-Kaufmann. Initiiert durch eine von dem Kläger im November
2005 in der örtlichen Tagespresse geschaltete Anzeige, in der dieser Personal zum Überführen von Fahrzeugen "mit Gewerbeschein"
gesucht hatte, kam der Beigeladene zu 1) mit dem Kläger überein, für diesen ab dem 6.12.2005 Fahrzeugüberführungen durchzuführen.
Zuvor hatte der Beigeladene zu 1) unter dem 18.11.2005 bei der Stadt C ein Gewerbe mit der Tätigkeitsbezeichnung "EDV-Dienstleistungen,
Rücktransport von Lkws ohne Gütertransport" angemeldet und unter dem 29.11.2005 eine von dem Kläger vorformulierte und als
solche überschriebene "Betriebsordnung" mit auszugsweise folgendem wörtlichen Inhalt unterzeichnet:
"1. Der Fahrer hat die STVO und sonstige Gesetze zu beachten. Die gültige Fahrerlaubnis ist immer mitzuführen. Bei Entzug
der Fahrerlaubnis ist dies sofort zu melden.
2. Anzeigen, Protokolle und sonstige Ordnungswidrigkeiten sind vom Fahrer selbst zu zahlen.
3. Das Mitnehmen von Verwandten, Bekannten oder Anhaltern ist strengstens untersagt.
4. Der Fahrer haftet bei eigen verursachten Unfällen und sonstigen Schäden mit 1030,00 EUR selbst. Er ist verpflichtet bei
jedem Unfall die Polizei hinzuzuziehen. Bei Zuwiderhandeln können Schadensansprüche geltend gemacht werden.
5. Wenn ein Fahrzeug übernommen wird ist der Fahrer verpflichtet zu kontrollieren ob folgende Gegenstände vorhanden sind,
(Warndreieck, Verbandskasten, Reserverad, Fahrzeugpapiere und Navi. CD. Bei LKW' s bitte auch auf Warnweste, Kabel und Warnlampe
achten.
6. Die dem Fahrer aufgetragene Fahrt ist auf dem Kürzesten Weg durchzuführen. Er darf mit dem Fahrzeug keine Privatfahrten
unternehmen.
7. Rauchen in sauberen Fahrzeugen ist strengstens untersagt. Beim verlassen des Fahrzeugs muss jeglichen Müll entfernt werden.
8. Es müssen alle ersichtlichen Mängel am Fahrzeug vom Fahrer schriftlich festgehalten werden und von der Station oder von
dem Fahrzeugmieter gegengezeichnet werden.
9. Aushilfen dürfen keine zweite Steuerkarte als Mini Job oder zur Aushilfe im umlauf haben, sollte dies doch der Fall sein
muss er für alle zusätzlichen Kosten aufkommen.
10. Die Rechnung wird einmal im Monat geschrieben, das Zahlungsziel ist nach erhalt der Rechnung 30 Tage. Selbständige werden
mit 7,67 EUR + MwSt in der Stunde bezahlt.
11. Sollte ein Krankheitsfall vorliegen bitte ich Sie sich rechtzeitig bei mir im Büro oder über Handy sich zu melden, da
es sonst zu Arbeitsverzug kommt.
12. Urlaub sollte mindestens 2 Wochen vorher gemeldet werden.
( ...).
Ich habe die Anweisung gelesen und verstanden.
( ...)."
Weitergehende schriftliche Vereinbarungen lagen der Zusammenarbeit des Beigeladenen zu 1) mit dem Kläger nicht zugrunde. Über
die in Ziffer 12 der Betriebsordnung hinausgehende Regelungen über eine Gewährung von Erholungsurlaub haben die Beteiligten
ebenso wenig getroffen wie Vereinbarungen über einen Anspruch des Beigeladenen zu 1) über eine Entgeltfortzahlung im Krankheits-
oder Verhinderungsfall.
Nachdem der Beigeladene zu 1) für den Kläger bis zum 31.7.2006 in einem zunächst zeitlich nur geringen Umfang tätig wurde,
hat er die erbrachten Dienstleistungen in den nachfolgenden Zeiträumen dem Kläger in folgender Höhe in Rechnung gestellt:
Zeitraum vom 1.8.2006 bis 30.11.2007
Monat
|
Gesamtstunden
|
Stundenvergütung (EUR)
|
Gesamtvergütung (EUR)
|
August 2006
|
98,75
|
7,67
|
757,41
|
September 2006
|
96,75
|
7,67
|
742,07
|
Oktober 2006
|
158,75
|
7,67
|
1.217,61
|
November 2006
|
136
|
7,67
|
1.043,12
|
Dezember 2006
|
87
|
7,67
|
667,29
|
Januar 2007
|
42,75
|
9,13
|
390,19
|
Februar 2007
|
23,25
|
9,13
|
212,21
|
März 2007
|
99,5
|
7,67
|
763,17
|
April 2007
|
68
|
7,67
|
521,56
|
Mai 2007
|
108,5
|
7,67
|
832,20
|
Juni 2007
|
53,75
|
7,67
|
412,26
|
Juli 2007
|
70
|
7,67
|
536,90
|
August 2007
|
94,75
|
7,67
|
726,73
|
September 2007
|
10,5
|
7,67
|
80,54
|
Oktober 2007
|
116
|
7,67
|
889,72
|
November 2007
|
42,5
|
7,67
|
325,98
|
Zeitraum vom 5.11.2009 bis 28.11.2009
|
November 2009
|
81,75
|
7,67
|
629,03
|
Zeitraum vom 1.3.2010 bis 10.3.2010
|
März 2010
|
74,75
|
7,67
|
573,33
|
Nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kläger beantragte der Beigeladene zu 1) am 5.11.2010 bei der Deutschen Rentenversicherung
Rheinland (Eingang bei der Beklagten am 11.11.2010) gemäß §
7a SGB IV die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status betreffend die für den Kläger ausgeübte Tätigkeit. Er erklärte zunächst,
seit Dezember 2004 von dem Kläger mit der Überführung von Kraftfahrzeugen beauftragt worden zu sein. Seine Aufgabe habe darin
bestanden, die Fahrzeuge der Firma I Autovermietung GmbH zwischen deren Stationen zu überführen. Diese Tätigkeit sei durch
Vorarbeiter des Klägers koordiniert worden, die ihn gemeinsam mit anderen Fahrern u.a. zu den zu überführenden Fahrzeugen
gebracht und nach Beendigung der Überführung vom Bestimmungsort wieder abgeholt hätten. Wegen der weiteren Angaben des Beigeladenen
zu 1) wird auf dessen Erklärungen im Formularantrag Bezug genommen.
Nach vorheriger Anhörung (Schreiben v. 6.2.2011) stellte die Beklagte mit - an den Kläger und den Beigeladenen zu 1) adressierten
- Bescheiden fest, dass Letzterer die Tätigkeit als Kraftfahrer seit dem 6.12.2005 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt habe. In diesem bestehe in den Zeiträumen vom 1.8.2006 bis zum 30.11.2007, vom 5.11.2009 bis zum 28.11.2009 und vom
1.3.2010 bis zum 10.3.2010 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
In dem Zeitraum vom 6.12.2005 bis zum 31.7.2006 bestehe in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungsfreiheit.
Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) - so die Beklagte im Wesentlichen zur Begründung - sei ihrem Gesamtbild nach im Rahmen
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht worden. Die Überführung der Fahrzeuge sei auf der Grundlage klägerseitig
detailliert vorgegebener Routen und Touren erfolgt. Die Tätigkeit sei durch eine persönliche Leistungserbringung durch den
Beigeladenen zu 1) ohne Einsatz eigener Mitarbeiter gekennzeichnet gewesen, ohne dass eine Delegation der Tätigkeit auf Dritte
möglich gewesen sei. Der Kläger habe die Überführungen durch Stundennachweise und Kopien der Übergabepapiere kontrolliert.
Der Dokumentations- und Mitteilungspflichten unterworfene Beigeladene zu 1) sei auf der Grundlage einer einheitlichen und
lediglich scheinbar verhandelten Stundenpauschale von 7,67 Euro vergütet worden. Zudem sei er verpflichtet gewesen, telefonisch
für den Kläger erreichbar zu sein. Schäden bei der Durchführung der Transportfahrten seien von der Transportversicherung des
Klägers abgedeckt worden. Lediglich im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Vorschriften des Klägers habe der
Beigeladene zu 1) bis zu einem Betrag von 1.000,- Euro persönlich gehaftet. Letzterer sei darüber hinaus nicht befugt gewesen,
persönliche Aufträge anderer Autovermietungen anzunehmen bzw. solche Aufträge hätten dem Kläger gemeldet werden müssen. Zugunsten
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spreche schließlich, dass der Beigeladene zu 1) keine eigenen Werbemaßnahmen
durchgeführt habe.
Für eine selbständige Tätigkeit sprechende Merkmale seien demgegenüber nicht gegeben, weshalb nach der Gesamtwürdigung aller
abgrenzungsrelevanter Tatsachen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale überwögen.
In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe in den Zeiträumen vom 1.8.2006 bis zum 30.11.2007, vom 5.11.2009 bis zum 28.11.2009
sowie vom 1.3.2010 bis zum 10.3.2010 Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung. Vom 6.12.2005 bis
zum 31.7.2006 sei das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des geringfügig entlohnten Umfangs versicherungsfrei.
Die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) beginne am 1.8.2006; ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht in Anwendung
des §
7a Abs.
6 SGB IV komme schon deshalb nicht in Betracht, da die Statusfeststellung nicht innerhalb eines Monats nach der am 6.12.2005 erfolgten
Aufnahme der Beschäftigung, sondern erst am 11.11.2010 beantragt worden sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt
des Bescheides Bezug genommen.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 14.2.2011 mit der Begründung Widerspruch, es habe dem Beigeladenen zu 1) freigestanden,
einen ihm angetragenen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Es sei bei der Ausübung der Tätigkeit "natürlich unerlässlich,
dass Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit genau bestimmt" seien. Selbstverständlich verlange sein Kunde,
dass die zu überführenden Fahrzeuge zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Mietstationen verfügbar seien, da dort ggf. Kunden
auf das angemietete Fahrzeug warteten. Insoweit reiche er lediglich die auftragsspezifischen Weisungen seines Endkunden an
den Beigeladenen zu 1) weiter. Sein Endkunde beanspruche die Einhaltung exakter Routen, bei deren Verletzung für ihn - den
Kläger - erhebliche Kosten entstünden, zu deren Übernahme er nicht bereit sei.
Der Beigeladene zu 1) sei nicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet; tatsächlich reichten einige seiner
Auftragnehmer vereinzelt Aufträge an eigene Fahrer weiter. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe auch eine Verpflichtung
zur Gewährleistung einer telefonischen Rufbereitschaft nicht bestanden. Soweit die Beklagte behaupte, das Entgelt sei lediglich
"scheinbar verhandelt" worden, sei dem entgegen zu halten, dass der Stundensatz von 7,67 EUR mit dem Beigeladenen zu 1) vereinbart
worden sei.
Er - der Beigeladene zu 1) - firmiere unter dem Namen "Rheintourist" und habe ihm zudem angeboten, seine Homepage zu gestalten.
Ausweislich seiner Rechnungen sei der Beigeladene zu 1) in erheblichen Umfang auch für andere Auftraggeber tätig geworden.
Der Beigeladene zu 1) ist im Widerspruchsverfahren der Rechtsauffassung der Beklagten beigetreten. Die seitens des Klägers
angedeutete Freiheit, Aufträge anzunehmen oder nicht, habe lediglich scheinbar bestanden. Die Gewerbeanmeldung sei auf Veranlassung
des Klägers erfolgt und Voraussetzung für eine Auftragserteilung gewesen. Die Behauptung, andere Fahrer hätten Aufträge an
Dritte weitergereicht, sei unzutreffend.
Nach Zurückweisung seines Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 14.9.2011 hat der Kläger mit der am 11.10.2011 zum Sozialgericht
(SG) Köln erhobenen Klage sein Klagebegehren weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen: Die Beklagte habe anlässlich einer Betriebsprüfung
mit Bescheid vom 20.6.2007 für die Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2006 eine Beanstandungsfreiheit festgestellt und Zweifel
an der Annahme einer selbständigen Tätigkeit der in seinem Betrieb eingesetzten Fahrer nicht geäußert. Diese Entscheidung
habe zu seinen Gunsten Vertrauensschutz begründet. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die eingesetzten Fahrer ihre Tätigkeit
in selbständiger Form ausübten, zumal im Rahmen der Betriebsprüfung auch die Auftragsverhältnisse der Fahrer stichprobenhaft
überprüft worden seien.
Der erst nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellte Statusfeststellungsantrag des Beigeladenen zu 1) diene erkennbar weniger
dem Interesse an einer Klärung seines versicherungsrechtlichen Status, sondern sei auf eine Schädigung der beruflichen und
wirtschaftlichen Existenz des Klägers gerichtet. Der Beigeladene zu 1) und der Kläger seien sich bei Aufnahme der Zusammenarbeit
einig gewesen, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen. Aufgrund dieses Einvernehmens
habe der Beigeladene zu 1) auch ein Gewerbe angemeldet. Er - der Beigeladene zu 1) - führe unter seiner Rechnungsanschrift
eine eigene Betriebsstätte. Zur Gründung und Ausübung seines Geschäftsbetriebes habe er eigenes Kapital eingesetzt; er bewerbe
seinen Geschäftsbetrieb und entfalte unternehmerische Aktivitäten zur Erweiterung seines selbständigen Geschäftsbetriebs.
Der Beigeladene zu 1) sei nicht in seinem Betrieb eingebunden gewesen und habe nicht - arbeitnehmertypisch - lediglich seine
Arbeitskraft geschuldet. Er habe die Ausführung einer ihm angebotenen Fahrt ablehnen können, ohne dass ihm etwaige Sanktionen
im Sinne einer Abmahnung oder Kündigung gedroht hätten.
Darüber hinaus spreche zugunsten einer selbständigen Tätigkeit das den Beigeladenen zu 1) treffende unternehmerische Risiko,
welches sich tatsächlich auch dadurch manifestiert habe, dass er nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit des Klägers
mit der Firma I keine Aufträge mehr erhalten habe. Auch sei eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder die Gewährung von
Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht verabredet worden.
Der Beigeladene zu 1) verschweige, dass er - zumindest in den Jahren 2005 bis 2007 - regelmäßig im Rahmen seines Gewerbes
selbständige Dienstleistungen als Fahrer für ein zwischenzeitlich insolventes Unternehmen erbracht habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 4.2.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.9.2011 aufzuheben und festzustellen,
dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Geschäftsbetrieb des Klägers seit dem 6.12.2005 bis März 2010 nicht im Rahmen
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses verteidigt und zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen
Bescheides Bezug genommen. Ergänzend hat sie vorgetragen, aus den die Betriebsprüfung abschließenden schriftlichen Abschlussmitteilungen
lasse sich ein Vertrauensschutz zu Gunsten des Klägers nicht herleiten. Die durchgeführte Betriebsprüfung habe sich - wie
in den Prüfungsmitteilungen ausdrücklich dargelegt - auf eine Stichprobenprüfung beschränkt.
Der Beigeladene zu 1) hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist dem Vortrag der Beklagten beigetreten und hat die Feststellung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
verteidigt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.4.2013 hat das SG den Beigeladenen zu 1) zur Ausgestaltung der für den Kläger ausgeübten Tätigkeit persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses
wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit Urteil vom 23.4.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit im Bereich der Durchführung von Fahrzeugtransporten
bei dem Kläger seit dem 6.12.2005 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und Versicherungspflicht
in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung vom 1.8.2006 bis zum 30.11.2007,
vom 5.11.2009 bis zum 28.11.2009 und vom 1.3.2010 bis zum 10.3.2010 bestand. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 6.5.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.5.2013 schriftlich Berufung bei dem Landessozialgericht
(LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt und zur Begründung seinen erstinstanzlichen Sachvortrag im Wesentlichen wiederholt und
vertieft.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Bescheid vom 4.2.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
14.9.2011 insoweit aufgehoben, als mit diesem festgestellt wurde, als die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Kraftfahrer
bei dem Kläger seit dem 6.12.2005 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und soweit für die
Zeiträume vom 5.11.2009 bis zum 28.11.2009 und vom 1.3.2010 bis zum 10.3.2010 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-
und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
den Bescheid der Beklagten vom 4.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.9.2011 aufzuheben und festzustellen,
dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1.8.2006 bis 30.11.2007 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-
und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihrer im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Rechtsauffassung.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Der Senat hat am 30.1.2015 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt
der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Außerdem hat der Senat einen Versicherungsverlauf betreffend den Beigeladenen zu
1) sowie exemplarische Fahrnachweise des Beigeladenen zu 1) beigezogen. Zudem hat der Senat die Einkommensteuerbescheide des
Finanzamtes C-Außenstadt betreffend den Beigeladenen zu 1) für die Jahre 2007, 2009 und 2010 beigezogen, auf deren Inhalt
Bezug genommen wird.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4.11.2015, in dem trotz ordnungsgemäßer Terminsmitteilung Vertreter der Beigeladenen
zu 2) bis 4) nicht erschienen sind, hat der Senat den Kläger sowie den Beigeladenen zu 1) persönlich angehört und zur Ausgestaltung
der streitbefangenen Tätigkeit Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, I und N. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt
der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, den Inhalt
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der für die Betriebsprüfung (§ 28p
Abs. 1
SGB IV) bei dem Kläger zuständigen Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) verhandeln und in der Sache entscheiden können, da er diese mit
ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
I. Die am 31.5.2013 bei dem LSG Nordrhein-Westfalen schriftlich eingelegte Berufung des Klägers gegen das ihm am 6.5.2013
zugestellte Urteil des SG Köln ist zulässig, insbesondere gemäß §§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne gerichtliche Zulassung statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§
151 Abs.
1, Abs.
3, §
64 Abs.
1, Abs.
2, §
63 SGG).
II. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14.9.2011 beschwert den Kläger in seiner nunmehr gültigen Fassung nicht im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG. Nach Abänderung seines Regelungsausspruchs durch die Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung erweist sich der
angefochtene Verwaltungsakt als formell und materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene
zu 1) in dem Zeitraum vom 1.8.2006 bis zum 30.11.2007 aufgrund einer für den Kläger ausgeübten Beschäftigung der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
unterlegen hat.
Die Rechtmäßigkeit der ursprünglich darüber hinausgehend getroffenen Feststellung, der Beigeladene zu 1) habe die Tätigkeit
als Kraftfahrer bei dem Kläger aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt (vgl. zur Unzulässigkeit der
isolierten Feststellung des Tatbestandselements des (Nicht-) Vorliegens einer Beschäftigung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens
nach §
7a SGB IV vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, USK 2009-72; Senat, Urteil v. 18.12.2013, L 8 R 683/13, [...]) sowie der weiteren Feststellung einer Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in den Zeiträumen vom 5.11.2009
bis zum 28.11.2009 sowie vom 1.3.2010 bis zum 10.3.2010 bedarf keiner gerichtlichen Sachentscheidung mehr, nachdem die Beklagte
die dahingehenden Verfügungssätze in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat wirksam aufgehoben und der Kläger
das darin liegende Teilanerkenntnis angenommen hat.
1) Die Beklagte war nicht aus formellen Gründen gehindert, im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV eine Entscheidung über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der für den Kläger ausgeübten Tätigkeit zu treffen.
Nach dieser Rechtsgrundlage können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt,
es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren
zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von §
28h Abs.
2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§
7a Abs.
1 Satz 3
SGB IV).
a) Eine Statusfeststellungsentscheidung der Beklagten war nicht deshalb aus formellen Gründen ausgeschlossen, weil bereits
ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der am 5.11.2010 schriftlich erfolgten Antragstellung ein Verfahren zur Feststellung
einer Beschäftigung eingeleitet hatte. Die Anhängigkeit eines die Sperrwirkung auslösenden Verfahrens zur Feststellung des
Status liegt erst vor, wenn eine Prüfankündigung des zuständigen Rentenversicherungsträgers beim Arbeitgeber erfolgt (Pietrek,
in: jurisPK-
SGB IV, 2. Aufl. 2011, §
7a Rdnr. 85 m.w.N.). Hierfür fehlt es nach Auswertung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der für die Durchführung der Betriebsprüfung
nach § 28p
SGB IV zuständigen Deutschen Rentenversicherung Rheinland an jeglichen Anhaltspunkten.
Die im Jahr 2007 bei dem Kläger durchgeführte Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2006 ist mit Übersendung
der Prüfungsmitteilung der DRV Rheinland vom 20.6.2007 beendet worden (vgl. § 7 Abs. 4 Beitragsverfahrensverordnung [BVV] vom 3.5.2006 [BGBl. I S. 1138]).
Ebenso wenig hat die mit Prüfmitteilung vom 4.11.2011 abgeschlossene Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum
28.2.2008 eine formelle Sperrwirkung ausgelöst. Dass diese im Zeitpunkt der Beantragung des versicherungsrechtlichen Status
bereits angekündigt war, trägt der Kläger selbst nicht substantiiert vor. Überdies enthält die Prüfungsmitteilung vom 4.11.2011
betreffend die vom 8.6.2011 bis zum 4.11.2011 durchgeführte Betriebsprüfung den ausdrücklichen Hinweis, dass die Klärung des
sozialversicherungsrechtlichen Status der für den Kläger auf Rechnung tätigen Fahrer noch nicht abgeschlossen sei und hierüber
zu gegebener Zeit eine weitere Mitteilung ergehen werde.
b) Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens durch die Beklagte war überdies auch nicht deshalb ausgeschlossen,
weil der Beigeladene zu 1) die begehrte Statusfeststellung erst nach Beendigung des Auftragsverhältnisses mit dem Kläger beantragt
hat (BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, [...]).
Gegen einen Ausschluss der Entscheidungsbefugnis der Beklagten für bereits abgeschlossene Vertragsverhältnisse, sprechen bereits
grammatische Erwägungen. Der Wortlaut des §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV statuiert keine "Antragsfrist" für Statusfeststellungsanträge (Pietrek, in: jurisPK-
SGB IV, §
7a Rdnr. 77). Auch teleologische Überlegungen lassen eine Beschränkung des Anwendungsbereiches des optionalen Statusfeststellungsverfahrens
auf noch nicht beendete Vertragsbeziehungen nicht zu. Die statusrechtliche Beurteilung von bereits beendeten Auftragsverhältnissen
entspricht grundsätzlich sowohl der Interessenlage des Auftragnehmers als auch derjenigen des Auftraggebers. Aufgrund der
im Rahmen des §
7a SGB IV zu treffenden versicherungsrechtlichen Feststellung ist das Interesse des Auftragnehmers ggf. auf die Begründung bzw. Erweiterung
bestehender Sozialleistungsansprüche oder auf die Beanstandung von Beiträgen gerichtet, während dem Auftraggeber in der Regel
daran gelegen ist, Rechtssicherheit im Hinblick auf Betriebsprüfungen zu erhalten, die turnusgemäß im Abstand von vier Jahren
von den Trägern der Rentenversicherung durchgeführt werden (Pietrek, in: jurisPR-SozR 21/2010 Anm. 3). Der vornehmlich von
dem Auftragnehmer verfolgte Zweck der Begründung bzw. Erweiterung von Sozialleistungsansprüchen würde dem Gesetzeszweck widersprechend
verkürzt, wenn diesem nach Beendigung des Auftragsverhältnisses eine Statusfeststellung verschlossen bliebe.
Soweit der Kläger durch seinen Vortrag, der Beigeladene zu 1) verfolge in erster Linie die Schädigung seiner wirtschaftlichen
Existenz, eine hinreichende Wahrung seiner Interessenlage durch erhebliche Nachforderungen von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung
als gefährdet ansieht, ist diese beitragsrechtliche Konsequenz nicht Gegenstand des vorliegenden Statusfeststellungsverfahrens.
Allerdings wird ein etwaiger Beitragsschuldner vor Beitragsnachforderungen für zurückliegende Zeiträume ohnehin nach Maßgabe
des von dem Gesetzgeber entworfenen Verjährungskonzepts (§
25 SGB IV) hinreichend geschützt. Ohnehin hat es der gleichfalls im Rahmen des §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV antragsbefugte Auftraggeber selbst in der Hand, die angestrebte frühzeitige Rechtssicherheit für etwaige Betriebsprüfungen
durch eine zeitnahe Beantragung der Statusfeststellung herbeizuführen.
2. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in dem Zeitraum vom 1.8.2006 bis zum 30.11.2007 der
Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlegen hat.
a) Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch
Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes
Buch [SGB III]).
aa) Die von der Beklagten getroffene Feststellung kollidiert zunächst nicht mit einer etwaigen Bindungswirkung (§
77 SGG) vorangegangener Betriebsprüfungsentscheidungen. Das BSG spricht derartigen Prüfungsmitteilungen die Qualität eines der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakts ab (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R, SozR 4-2400 § 27 Nr. 5). Der Senat kann im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen möglich
sind, wenn die Prüfmitteilung vom objektiven Empfängerhorizont (§
133 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) als Bescheid mit Regelungswirkung auszulegen ist. Die Prüfungsmittelungen der DRV Rheinland vom 20.6.2007 und vom
4.11.2011 enthalten nämlich nach Überzeugung des Senats aus objektiver Empfängersicht einen dahingehenden Regelungsausspruch
gerade nicht.
So wird in der Prüfungsmitteilung der DRV Rheinland vom 4.11.2011 lediglich festgestellt, dass sich auf Grundlage der stichprobenhaften
Prüfungen Beanstandungen nicht ergeben hätten. Eine regelnde Feststellung betreffend die Versicherungspflicht des Beigeladenen
zu 1) enthält diese schriftliche Erklärung damit erkennbar nicht. Entsprechendes gilt für die Prüfungsmitteilung der DRV Rheinland
vom 4.11.2011. In dieser wird ausdrücklich und für den objektiven Empfänger (vgl. §
133 BGB) ohne Weiteres erkennbar betont, dass eine versicherungsrechtliche Entscheidung betreffend die von dem Kläger beauftragten
Fahrer nicht getroffen wird.
bb) Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist §
7 Abs.
1 SGB IV. Beschäftigung im Sinne von §
7 Abs.
1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine
Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall,
wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden
Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt
und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit
vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig
beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung
und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, [...]; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt
dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite
zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen
der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R; Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R; jeweils [...]).
Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich
Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie
es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch
zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die
tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung
rechtlich möglich ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., [...]; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12; jeweils [...]).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme festgestellten
abgrenzungsrelevanten Indizien und nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles sowohl in vertraglicher als auch in
tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beigeladene zu 1) vom 1.8.2006 bis zum 30.11.2007 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
tätig geworden ist.
(1) Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung sind die vertraglichen Grundlagen der zu prüfenden
Rechtsbeziehung. Diese erlauben die Zuordnung der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) begründeten Vertragsbeziehung
zum Typus einer Dauerrechtsbeziehung.
(a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Würdigung des Vorbringens der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren steht
fest, dass schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) über die Ausgestaltung der Auftragsbeziehung
nicht getroffen wurden. Der Inhalt der vertraglichen Beziehung ist nur punktuell durch die von dem Beigeladenen zu 1) am 29.11.2005
unterzeichnete "Betriebsordnung" verschriftlicht worden.
Nach deren Inhalt (Ziffer 10 Satz 2 der Betriebsordnung) und den von dem Beigeladenen zu 1) vorgelegten Rechnungen ist zwischen
dem an dem Auftragsverhältnis Beteiligten ein Stundenlohn von regelmäßig 7,67 EUR zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart worden.
Eine Vereinbarung über die Gewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nicht zustande gekommen; für den Erkrankungsfall
traf den Beigeladenen zu 1) indessen das Gebot, sich rechtzeitig bei dem Kläger zu melden. Andernfalls komme es zu einem "Arbeitsverzug".
Die Gewährung von Weihnachtsgeld ist zwischen den Beteiligten nicht vereinbart worden.
Hinsichtlich etwaigen Erholungsurlaubs traf den Beigeladenen zu 1) ausweislich Ziffer 12 der Betriebsordnung die "Anweisung",
Urlaub mindestens zwei Wochen vor der Inanspruchnahme zu melden.
(b) Ausgehend hiervon ist die Beklagte in dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Zeitraum vom 1.8.2006 bis
zum 30.11.2007 zutreffend zu der Annahme eines Dauerrechtsverhältnisses gelangt.
(aa) Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass zwischen den Vertragsparteien
jeweils nur befristete Verträge, sei es auch im Rahmen sog. Kettenbefristungen, zustande gekommen sind. Schriftliche Vereinbarungen
hierzu sind nicht geschlossen worden. Die vom Beigeladenen zu 1) für den streitigen Zeitraum vorgelegten Rechnungen belegen
vielmehr in einer eher für eine Dauerrechtsbeziehung sprechenden Auftragsdichte einen kontinuierlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Einsatz im Rahmen der von dem Kläger seinen Endkunden gegenüber geschuldeten Fahrzeugüberführungen.
(bb) Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme hat sich auch nicht ergeben, dass zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen
zu 1) ein Dauerschuldverhältnis mit Rufbereitschaftszeiten (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R ["Bühnenkünstler"]) vereinbart worden ist.
(cc) Die zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) praktizierte Rechtsbeziehung hat nach Überzeugung des Senats vielmehr
das charakteristische Gepräge eines Dauerschuldverhältnisses mit Arbeit auf Abruf aus unbezahlter Freizeit (§ 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBefG]) erfahren (vgl. hierzu Laux, in: Laux/Schlachter, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl. 2011, § 12 Rdnr. 32; allgemein zur Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst mit Arbeitseinsätzen innerhalb einer vereinbarten Dienstzeit
und Arbeit auf Abruf i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBefG, der den Abruf aus unbezahlter Freizeit erfasst, auch Linck, in: Schaub,
in: Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. 2013, § 43 Rdnr. 21a m.w.N.; Jacobs, in: Annuß/Thüsing, Kommentar zum Teilzeit- und Befristungsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 12 Rdnr. 10 m.w.N., Arnold, in: Arnold/Gräfl, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 12 Rdnr. 26).
Für eine dahingehende Zuordnung spricht, dass der Kläger auf Befragung durch den Senat bekundet hat, dass er sich nach entsprechender
Auftragserteilung durch seinen Vertragspartner, der Autovermietung I GmbH, an Fahrer gewandt und bei diesen nachgefragt habe,
ob diese Zeit fänden, den Fahrauftrag durchzuführen. Hierbei habe es sich im Regelfall um Aufträge für denselben oder den
darauf folgenden Tag gehandelt. Vor diesem Hintergrund wurde der Beigeladene zu 1) regelmäßig eingesetzt, wenn der Kläger
zuvor einen - regelmäßig kurzfristig abzuarbeitenden - Überführungsauftrag erlangt hatte. Dem entspricht die Erklärung des
Klägers, wonach er mittels Zeitungsanzeige gezielt Fahrpersonal gesucht hatte, um "hin und wieder" auf unterstützendes Fahrpersonal
zurückgreifen zu können. Diese betriebliche Ausgangslage ist für Abrufarbeitsverhältnisse gerade wesenskennzeichnend. Dies
folgt aus § 12 Abs. 1 TzBefG, wonach Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren können, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung
entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat.
Dem kann der Kläger auch nicht erfolgreich entgegen halten, der Beigeladene zu 1) habe die Annahme eines Fahrauftrags sanktionslos
ablehnen können. Dieser Umstand schließt die Annahme eines Dauerrechtsverhältnisses in seiner spezifischen Ausgestaltung als
Abrufarbeitsverhältnis (§ 12 TzBefG) gerade nicht aus. Nach § 12 Abs. 2 TzBefG ist der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nämlich
nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Da der Kläger
nach eigenem Bekunden die Fahraufträge im Regelfall für denselben oder den darauf folgenden Tag erhalten hat und die telefonische
Kontaktaufnahme mit den Fahrern nach seinem eigenen Bekunden erst anschließend erfolgte, musste sich die Ablehnung von Fahraufträgen
seitens des Beigeladenen zu 1) regelmäßig auf solche Fälle beschränken, in denen die von § 12 Abs. 2 TzBefG vorgesehene Mindestankündigungsfrist
von mindestens vier Tagen nicht eingehalten wurde.
Maßgeblich zugunsten eines Dauerrechtsverhältnisses spricht zudem die zu Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und
dem Beigeladenen zu 1) von Letzterem unter dem 29.11.2005 unterzeichnete Betriebsordnung. Die Verpflichtung eines Auftragsnehmers
zur Unterzeichnung der darin statuierten Verhaltensgebote ist zur Überzeugung des Senats in erster Linie in solchen Fällen
interessengerecht, in denen die Zusammenarbeit der an den Auftragsverhältnis beteiligten Personen auf längere Sicht angelegt
ist. Einen dahingehenden Regelungsansatz findet in dem Wortlaut der Betriebsordnung auch hinreichend deutlich Anklang. So
enthält diese ausdrücklich die an den Beigeladenen zu 1) gerichtete "Anweisung", die Rechnungen einmal im Monat zu verfassen
(Ziffer 10.). Überdies regelt Ziffer 11. der Betriebsordnung die Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) zur rechtzeitigen Meldung
eines Krankheitsfalls, da es andernfalls zu einem "Arbeitsverzug" komme. Der auf längere Dauer angelegte Regelungszweck wird
schließlich durch Ziffer 12. der Betriebsordnung unterstrichen, wonach die Inanspruchnahme von Urlaub mindestens zwei Wochen
vorher zu melden sei.
(dd) Da sich weder das Zustandekommen einzelner tourenbezogener Aufträge noch lediglich befristeter Verträge nachweisen lässt
und weitere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen, ist mit Blick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme die Annahme der
Beklagten, es liege ein Dauerrechtsverhältnis vor, nicht zu beanstanden (vgl. zur objektiven Beweislast insoweit auch Bundesarbeitsgericht
[BAG], Urteil v. 12.10.1994, 7 AZR 745/93, AP Nr. 165 zu §
620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
(2) Die nach der Typisierung des Gesetzgebers für ein Beschäftigungsverhältnis sprechenden Anhaltspunkte (vgl. §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV) liegen nach dem Gesamtergebnis der gerichtlichen Feststellungen vor. Der Beigeladene zu 1) war in dem Zeitraum vom 1.8.2006
bis zum 30.11.2007 in die betriebliche Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert [nachfolgend (a)] und unterlag bei der
Ausübung seiner Tätigkeit dessen Weisungen [nachfolgend (b)].
(a) Der Beigeladene zu 1) war funktionsgerecht dienend und damit eingegliedert in einer fremden Arbeitsorganisation, nämlich
derjenigen des Klägers, tatsächlich tätig.
Er hat die vertragsgemäß durchzuführenden Überführungsfahrten nach Maßgabe der von dem Kläger vorgegebenen Tourenpläne ausgeführt
und hierbei an der Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Klägers gegenüber seinem Vertragspartner mitgewirkt. Hierbei
sind ihm die zu erledigenden Aufträge detailliert vorgegeben worden. Die Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die betriebliche
Organisation des Klägers wird auch dadurch offenbar, dass er gezielt von dem Kläger zur Bewältigung der kurzfristig zu bearbeitenden
Überführungsaufträgen eingesetzt wurde und der Kläger seine vertragsgemäßen Verpflichtungen gegenüber seinem Endkunden mit
den bei ihm fest angestellten Arbeitnehmern nicht bewältigen konnte. Dieser betriebliche Hintergrund der Zusammenarbeit zwischen
den an dem Auftragsverhältnis Beteiligten lässt zur Überzeugung des Senats ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Beigeladene
zu 1) Teil des Personaltableaus des Klägers war, auf das dieser zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Firma Autovermietung
I GmbH zurückgriff.
Schließlich zeigen die beigezogenen Transportdokumente ("Trip Ticket"), dass der Beigeladene zu 1) einer genauen Kontrolle
seiner Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht unterlag, die ebenfalls für eine Eingliederung in die betriebliche Organisation des
Klägers spricht.
(b) Im Rahmen dieser Tätigkeit war der Beigeladene zu 1) einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht
des Klägers unterworfen.
Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme gab der Kläger bzw. ein von ihm ausgewählter Fahrer seines Fahrerpools
dem Beigeladenen zu 1) den Tourenverlauf vor, ohne dass diesem insoweit eigene Gestaltungsspielräume zufielen. Hierbei gab
der Kläger den von ihm beauftragten Fahrern auch den Treffpunkt vor. Weitere Weisungen in örtlicher Hinsicht folgten aus den
Anweisungen der Betriebsordnung, die in Ziffer 6. den Fahrer ausdrücklich verpflichtete, die aufgetragene Fahrt auf den kürzesten
Weg durchzuführen.
Der von dem Senat vernommene Disponent der Autovermietung I GmbH, der Zeuge C, hat überdies glaubhaft bekundet, es sei für
jede Überführung je nach zurückzulegender Strecke ein verbindliches Zeitfenster vorgegeben worden. Vor dem Hintergrund der
weiteren Bekundung des Zeugen C, es werde einem Vertragspartner bei Nichteinhaltung der Zeitfenster im Einzelfall nicht vergütet,
ergibt sich für den Senat, dass der Kläger schon aus eigenem wirtschaftlichen Erwägungen auf eine strenge Einhaltung der an
den Fahrer gerichteten zeitlichen Vorgaben achtete.
Gegen die Annahme eines Weisungsrechts spricht auch nicht das Argument des Klägers, der Beigeladene zu 1) habe über die Annahme
eines ihm angetragenen Transportangebotes frei entscheiden dürfen. Jenseits des Umstandes, dass sich derartige Ablehnungen
von Angeboten des Klägers angesichts des dokumentierten Umfangs der tatsächlichen Inanspruchnahme des Beigeladenen zu 1) erkennbar
auf Ausnahmefälle beschränken mussten und für die Beziehung der Vertragsbeteiligten nicht prägend war, spricht das Recht zur
Ablehnung von einzelnen Arbeitsangeboten bzw. -aufträgen nicht gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses bzw. einer abhängigen
Beschäftigung (vgl. EuGH, Vorabentscheidung v. 26.2.1992, C-357/89, Slg. 1992 I, 1027 ff.; BAG, Urteil v. 17.4.2013, 10 AZR 272/12, AP Nr. 125 zu §
611 BGB Abhängigkeit).
(3) Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sprechen und letztlich im Rahmen der
gebotenen Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind für den Senat
nicht festzustellen.
(a) Dass der Beigeladene zu 1) über eine eigene, unabhängig von dem Betrieb des Klägers bestehende Betriebsstätte, verfügen
konnte, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ersichtlich. Eine Betriebsstätte in einem für die Statusabgrenzung
indizielle Wirkung begründenden Umfang folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass der Beigeladene zu
1) auf seinen an den Kläger adressierten Rechnungen teilweise den Zusatz "Rheintourist.de" aufgenommen hatte. Allein die Angabe
einer Internetpräsenz lässt nicht auf das Vorhandensein einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage schließen, die dem Betrieb
eines Unternehmens dient (vgl. §
12 Satz 1
Abgabenordnung [AO]).
(b) Es ist nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) in einem für eine selbständige
Tätigkeit typischen Sinne, den Inhalt der Tätigkeit und die Arbeitszeit im Wesentlichen frei bestimmen konnte. Er war nach
dem Ergebnis der Feststellungen im gerichtlichen Verfahren aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht im Wesentlichen frei,
seine Tätigkeit zu gestalten und seine Arbeitszeit zu bestimmen.
(c) Den Beigeladenen zu 1) traf auch kein die Gesamtabwägung maßgeblich beeinflussendes unternehmerisches Risiko.
Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den von dem BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG, Urteil v. 25.1.2011, B 12 KR 17/00 R, SozR 2001, 329, 331; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, [...], Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, [...] Rdnr. 25 f.), der sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits angeschlossen hat (vgl.
nur Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes
der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf
eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim
Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 37; BSG SozR -3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, [...] Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, [...] Rdnr. 25 f.) oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19, S. 30; BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R, SozVers. 2001, 329, 332; zuletzt BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, [...], Rdnr. 27). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft
ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bzgl. einzelner Einsätze (vgl. hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 f.).
(aa) Der Beigeladene zu 1) hat nach dem von dem Senat getroffenen Feststellungen im Wesentlichen nur seine Arbeitskraft eingesetzt.
Ein die Selbständigkeit indizierendes Verlustrisiko in dem vorgenannten Sinne hat hierbei nicht bestanden, da er - mit Ausnahme
der für die Monate Januar und Februar 2007 gezahlten Vergütung von 9,13 EUR - mit einem unverändert gebliebenen Stundenlohn
vergütet wurde. Der Einsatz seiner Arbeitskraft ist damit unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit von dem
Kläger vergütet worden. Der vereinbarte Stundenlohn von (lediglich) 7,67 EUR bzw. 9,13 EUR lässt nennenswerte eigene unternehmerische
Gestaltungsräume zugunsten des Beigeladenen zu 1) auch nicht zu.
(bb) Der Beigeladene zu 1) hat darüber hinaus nicht in substanziell relevanten Maße Kapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt.
Er hat für die Fahrzeugüberführungen keinerlei eigene Betriebsmittel genutzt. Dass sonstige Betriebsmittel von dem Beigeladenen
zu 1) gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft und hierfür eingesetzt wurden, weshalb ein etwaiges hierfür
aufgewandtes Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibenden weiteren Aufträgen als verloren anzusehen wäre, konnte
der Senat gleichfalls nicht feststellen.
(cc) Soweit der Kläger ein maßgebliches unternehmerisches Risiko des Beigeladenen zu 1) daraus ableitet, dass er infolge der
Umstrukturierungsentscheidung seines Endkunden die Aufträge verloren und deshalb in der Folge den Beigeladenen zu 1) nicht
mehr habe beauftragen können, folgt hieraus kein unternehmerisches Risiko in dem von der Rechtsprechung definierten Sinne.
Auch einen Arbeitnehmer trifft das Risiko der Beschäftigungslosigkeit als Folge eines Auftragsrückgangs auf Seiten seines
Arbeitgebers.
(dd) Soweit der Kläger eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) schließlich damit zu begründen versucht, es seien
weder Ansprüche auf Inanspruchnahme von Erholungsurlaub, noch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begründet worden, rechtfertigt
dieser Umstand gleichfalls nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos in dem von der Rechtsprechung definierten Sinne.
Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges
Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine
Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil v. 11.3.2009, a.a.O.), wofür im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich ist.
(d) Die vor der Aufnahme der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) von diesem vorgenommene Gewerbeanmeldung spricht gleichfalls
nicht entscheidend für eine selbständige Tätigkeit, da die formale Anmeldung eines Gewerbes für die sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung der Tätigkeit ohne jede Aussagekraft ist. Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Betriebsinhabers in einer
konkreten Rechtsbeziehung zu seinem Auftraggeber wird seitens der Gewerbeaufsicht nicht geprüft (Senat, Urteil v. 22.4.2015,
L 8 R 680/12, [...]).
(e) Der Senat kann offen lassen, ob die Zusammenarbeit zwischen den an dem Auftragsverhältnis Beteiligten von dem (ursprünglichen)
Willen getragen war, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen. Diesem Willen kommt
nach der Rechtsprechung des BSG indizielle Bedeutung nämlich nur zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich
widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für
eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 38; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge 2008, 333 ff. [...] Rdnr. 16). Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille
überhaupt als ein auf Selbständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen. Allerdings folgt hieraus keine Vorfestlegung
zugunsten des Bestehens einer selbständigen Tätigkeit. Hierbei ist das indizielle Gewicht umso geringer, je uneindeutiger
die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Überdies ist die indizielle
Bedeutung abgeschwächt, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl. der Ausgestaltung
des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. zum Fall der Unerfahrenheit im Geschäftsverkehr BAG, Urteil
v. 9.6.2010, 5 AZR 332/09, AP Nr. 121 zu §
611 BGB Abhängigkeit, [...] Rdnr. 33).
Nach diesen Maßstäben kommt dem - von dem Kläger ohnehin nur behaupteten - Willen der an dem Auftragsverhältnis beteiligten
Personen, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen, schon keine Indizwirkung
zu, da überwiegende Gesichtspunkte zugunsten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen. In einem solchen Fall
unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG,
Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition
der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder
Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK,
SGB IV, 2. Aufl. 2011, §
7 Rdnr. 116). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts
schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen
oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01, a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, Rdnr. 57).
(f) Der Senat kann zugunsten des Klägers unterstellen, dass es dem Beigeladenen zu 1) nach den zwischen den Beteiligten getroffenen
Vereinbarungen nicht schlechthin untersagt war, sich zur Erfüllung der mit dem Kläger vereinbarten Fahraufträge Erfüllungsgehilfen
zu bedienen. Tatsächlich spricht eine dem Auftragnehmer eingeräumte Befugnis, zur Erfüllung der vereinbarten Vertragspflichten
Dritte einzuschalten, indiziell gegen die Annahme einer Beschäftigung. Für das Vorliegen einer Beschäftigung ist typisch,
dass die Tätigkeit in der Regel in eigener Person erbracht wird. Arbeitnehmer haben ihre Arbeitsleistung regelmäßig höchstpersönlich
zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen (vgl. BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 19; BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, [...] Rdnr. 22; BAG, BAGE 87, 129, 137 f. = AP Nr. 90 zu §
611 BGB Abhängigkeit). Allerdings begründet die bloße Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung nicht automatisch
eine (unternehmerische) Selbständigkeit, sondern stellt nur ein von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigender
Umstand dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, [...] Rdnr. 17). Entscheidend ist, ob Art und Umfang der Einschaltung Dritter die Beurteilung rechtfertigen, dass die Delegation
der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für eine selbständige Tätigkeit angesehen werden kann (vgl.
BSG, SozR 4-2400 § 28p Nr. 4 Rdnr. 35; BSG, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 Rdnr. 5; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, [...], Rdnr. 17 f.). Die Delegationsbefugnis der eigenen Arbeitsleistung ist indessen kein entscheidendes Merkmal für das
Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, wenn ein Auftragnehmer diese Möglichkeit tatsächlich nur selten nutzt, regelmäßig
keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und damit die persönliche Arbeitsleistung die Regel ist (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, [...] Rdnr. 17 unter Hinweis auf BSG; Urteil v. 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5).
Nach diesen Maßstäben kommt der von dem Kläger behaupteten Befugnis des Beigeladenen zur 1), ihm übertragene Fahraufträge
auf Dritte zu übertragen, eine allenfalls marginale Indizwirkung zu. Der Beigeladene zu 1) hat - von dem Kläger unwidersprochen
- tatsächlich von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Zudem eröffnete die zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu
1) vereinbarte Stundenvergütung von regelmäßig 7,67 EUR für Letzteren keine realistische Möglichkeit eines unternehmertypischen
Einsatz von Fremdpersonal.
(4) In der Gesamtabwägung sprechen gewichtige Aspekte für eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die betriebliche Organisation
des Klägers und eine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1). Demgegenüber sind für eine selbständige Tätigkeit sprechende
Merkmale in einem allenfalls marginalen Umfang gegeben. In der gebotenen Gesamtabwägung der in ihrer Abgrenzungsrelevanz gewichteten
Indizien überwiegen zur Überzeugung des Senats die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) sprechenden Merkmale
eindeutig.
c) Der am 9.12.1957 geborene Beigeladene zu 1) war im noch streitbefangenen Zeitraum vom 1.8.2006 bis zum 30.11.2007 auch
in keinem der Zweige der Sozialversicherung versicherungsfrei.
Eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung folgt insbesondere nicht aus §
5 Abs.
5 SGB V. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des §
5 Abs.
5 SGB V ist das Vorliegen einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, die auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Die Abgrenzung
zu dem Begriff der abhängigen Beschäftigung erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen. Hauptberuflich ist eine selbständige Tätigkeit,
wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich
übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet (BSG, Urteil v. 23.7.2014, B 12 KR 16/12 R, SozR 4-5420 §
3 Nr. 3; Felix, in: jurisPK-
SGB V, 2. Aufl., §
5 Rdnr. 112.1; Klose, in: Jahn,
SGB V, §
5 Rdnr. 258 ff.).
Obgleich der Kläger behauptet hat, der Beigeladene zu 1) führe unterschiedliche Aktivitäten im Rahmen einer selbständigen
Tätigkeit, hat sich nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Beigeladene zu 1) einer selbständigen
Tätigkeit nachgegangen ist, die in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit gebildet
hat.
d) Die Beklagte hat den Eintritt der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) zutreffend auf den 1.8.2006 festgestellt.
Ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 7a Abs. 6
SGB VI tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach §
7a Abs.
1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und die Beklagte ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt und (2.)
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung einer Absicherung gegen das finanzielle Risiko
von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
entspricht.
Ungeachtet der von dem Beigeladenen zu 1) nicht erteilten Zustimmung zur Verlegung des Eintritts der Versicherungspflicht
hat dieser den Antrag gemäß §
7a Abs.
1 SGB IV erst am 5.11.2010 für eine bereits am 6.12.2005 begonnene Tätigkeit gestellt.
Gründe, gemäß §
160 Abs.
2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §
197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz.