Tatbestand
Streitig ist die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom
24. März 2016 bis zum 5. Oktober 2017.
Der am 00.00.1946 geborene Kläger war - seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt - aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
bei der G GbR/Salzkotten (im Folgenden: Arbeitgeber) Mitglied der Beklagten und der Beigeladenen. Zugleich bezieht er seit
1. Mai 2011 eine Regelaltersrente.
Der Kläger erlitt am 9. Juni 2015 einen Arbeitsunfall (Stauchung und Zerrung des rechten Daumens) und bezog nach der Entgeltfortzahlung
durch seinen Arbeitgeber vom 24. Juli 2015 bis 23. Februar 2016 Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft (BG) Verkehr.
Der Kläger wurde zum 23. März 2016 von seinem Arbeitgeber von der Sozialversicherung abgemeldet.
Vor dem Arbeitsgericht Paderborn (Sitzung vom 5. Oktober 2017, Az.: 2 Ca 1182/17) schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber folgenden Vergleich:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 5.10.2017 seine
Beendigung findet.
2. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an den Kläger eine Abfindung gemäß den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 1.550,00 € brutto.
3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger während des Bestands des Arbeitsverhältnisses entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften versichert war.
4. Damit sind alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, mögen sie Gegenstand
dieses Rechtsstreits gewesen sein oder nicht, gleich auf welchem Rechtsgrund und welchen Tatsachen sie beruhen mögen, gleich
ob bekannt oder unbekannt, erledigt. Die Parteien sind sich insbesondere darüber einig, dass Urlaubsabgeltungsansprüche des
Klägers nicht bestehen. Die Parteien sind sich auch darüber einig, dass der Kläger nach dem Arbeitsunfall im Jahr 2015 ein
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt von der Beklagten nicht bezogen hat. (...)."
Mit Bescheid vom 23. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2016 lehnte die zuständige BG Verkehr
die weitere Zahlung von Verletztengeld über den 23. Februar 2016 hinaus ab. Zur Begründung bezog sie sich auf eine am 23.
Februar 2016 erfolgte Untersuchung des Klägers in der BG-Klinik Duisburg, bei der keine unfallbedingten Verletzungen mehr
gefunden wurden. Verschleiß- und schicksalsbedingte Veränderungen des Daumensattelgelenks (Arthrose) seien Ursache der geklagten
Beschwerden. In einem von der BG Verkehr in Auftrag gegebenen Gutachten vom 23. Juni 2016 bestätigte der Unfallchirurg Dr.
A die medizinische Einschätzung der BG (Befund: geringfügige Bewegungseinschränkung beider Daumen im Grund- und Endgelenk;
Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar). Im Rahmen des sich hieran anschließenden Klageverfahrens
lehnte das Sozialgericht (SG) Detmold mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab (Az. S 14 U 343/16). Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) durch Beschluss vom 8. März
2017 zurück (Az. L 4 U 61/17 B). Das Klageverfahren endete durch Klagerücknahme.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er von seinem Arbeitgeber zum 30. April 2016 von der
Sozialversicherung abgemeldet worden sei. Die Mitgliedschaft werde sich ab dem 1. Mai 2016 als beitragspflichtige Mitgliedschaft
fortsetzen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen widersprochen und eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen
werde (§ 188 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB V>).
Dagegen legte der Kläger am 1. Juli 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er seit dem 9. Juni 2015 aufgrund
des Arbeitsunfalls durchgehend arbeitsunfähig krank sei. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers sei nicht erfolgt, so dass
er weiterhin durch diesen bei der Beklagten versichert sei. Die aktuelle ärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit
vom 28. Juni 2016 liege der Beklagten vor.
Mit weiterem Bescheid vom 8. August 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nach Korrekturmeldung seines Arbeitgebers
bereits zum 23. März 2016 abgemeldet worden sei. Auch nach erneuter Prüfung liege kein Nachweis einer anderweitigen Absicherung
im Krankheitsfall, der nach §
188 Abs.
4 SGB V notwendig sei, vor. Somit setze sich die Versicherung ab dem 24. März 2016 kraft Gesetzes als beitragspflichtige Mitgliedschaft
fort. Sie bitte um Angaben zu seinem Einkommen, ansonsten betrage der monatliche Beitrag bis zu 750,04 €.
Am 18. August 2016 reichte der Kläger bei der Beklagten eine Einkommenserklärung ein, der zufolge er derzeit eine gesetzliche
Rente in Höhe von 116,65 € brutto monatlich beziehe. Er mache diese Angaben jedoch nur, damit keine Höchstbeiträge erhoben
würden. Er sei weiterhin der Auffassung, dass sein Arbeitgeber ihm wegen fortlaufender Arbeitsunfähigkeit nicht habe kündigen
dürfen.
Mit Bescheid vom 19. August 2016 teilte die Beklagte dem Kläger die Höhe der ab dem 24. März 2016 zu zahlenden Beiträge zur
freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung mit, die sie anhand der Mindestbeitragsbemessungsgrenze berechnete. Für die Beiträge
zur Pflegeversicherung ergehe dieser Bescheid auch im Namen der Pflegekasse.
Mit Schreiben vom 23. September 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seit Beginn seiner Mitgliedschaft Beiträge nicht
gezahlt worden seien. Derzeit sei ein Betrag in Höhe von 1.021,19 € offen. Dieser Betrag solle innerhalb einer Woche nach
Erhalt der Mahnung überwiesen werden. Der Leistungsanspruch ruhe, wenn der Kläger zwei Monatsbeiträge oder Teile davon nicht
gezahlt habe. Mit weiterem Schreiben vom 25. Oktober 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der offene Betrag inzwischen
bei 1.208,91 € liege. Dieser Betrag solle innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mahnung überwiesen werden. Auch in diesem
Schreiben gab die Beklagte den Hinweis, dass der Leistungsanspruch ruhe, wenn der Kläger zwei Monatsbeiträge oder Teile davon
nicht gezahlt habe. Am 2. November 2016 leitete die Beklagte die Vollstreckung ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22. Juni
2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ab dem 24. März 2016 eine Auffangpflichtversicherung gemäß §
5 Abs.
1 Nr.
13 SGB V durchzuführen sei, weil ab diesem Zeitpunkt keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bestehe. Die Mitgliedschaft
beginne mit dem ersten Tag ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (§
186 Abs.
11 Satz 1
SGB V) bei der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden habe (§
174 Abs.
5 SGB V), in diesem Fall also ab 24. März 2016 bei ihr, der Beklagten.
Am 5. Dezember 2016 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass er durchgehend als Arbeitnehmer pflichtversichert
sei. Er habe sich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich geeinigt. Danach sei das Arbeitsverhältnis
erst am 5. Oktober 2017 beendet worden. Es habe damit über den 23. Februar 2016 hinaus fortbestanden. Er hätte aufgrund der
neuen Erkrankung mindestens bis zum 5. April 2016 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber gehabt. Erst
danach habe eine freiwillige Pflichtversicherung nach §
188 Abs.
4 SGB V beginnen können. Die ungerechtfertigte Abmeldung des Arbeitgebers könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr müsse
sich die Beklagte an den Arbeitgeber halten und von ihm Versicherungsbeiträge nachverlangen. Aus dem Vergleich gehe eindeutig
hervor, dass eine gesetzliche Versicherung für die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses vorgelegen haben solle. Entscheidend
sei daher, wann das Arbeitsverhältnis und nicht wann das Beschäftigungsverhältnis geendet habe. Er sei im Jahr 2018 für etwa
vier Monate und seit Mitte Januar 2019 durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide vom 22. Juni 2016 und 8. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2016 aufzuheben
und festzustellen, dass er auch über den 23. März 2016 hinaus bis zum 5. Oktober 2017 bei der Beklagten als Arbeitnehmer pflichtversichert
war und in dieser Zeit keine freiwillige Anschlussversicherung gemäß §
188 Abs.
4 Satz 1
SGB V bestanden hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Vom Arbeitgeber des Klägers habe sie
eine Abmeldung zum 23. März 2016 erhalten, sodass sich die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung nach §
188 Abs.
4 Satz 1
SGB V nahtlos angeschlossen habe. Aufgrund des Bezugs einer Regelaltersrente sei ein Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Die
Vorversicherungszeit für eine Pflichtmitgliedschaft als Rentner nach §
5 Abs.
1 Nr.
11 SGB V habe er nicht nachgewiesen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2019 erklärt, dass sie am 26. Oktober 2017 eine Rückzahlung in
Höhe von 2.250,85 € an den Kläger geleistet habe. Diese sei jedoch irrtümlich erfolgt. Das Beitragskonto des Klägers sei inzwischen
wieder mit diesem Betrag belastet worden. Der Beitragsrückstand betrage gegenwärtig 8.091,57 €.
Das am 5. Dezember 2016 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemachte Begehren des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung seiner Klage blieb ohne Erfolg (Beschluss des SG Detmold vom 20. Dezember 2016 >Az. S 24 KR 1023/16 ER<). Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das SG mit Beschluss vom 24. November 2017 abgelehnt (Az. S 24 KR 1024/16). Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das LSG NRW mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 zurückgewiesen (Az. L 11 KR 15/18 B). Auf den Inhalt der Beschlüsse wird verwiesen.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 21. März 2019 abgewiesen: Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage sei zulässig,
aber nicht begründet. Der Kläger sei durch die angefochtenen Bescheide vom 22. Juni 2016 und 8. August 2016 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2016 nicht beschwert im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG), denn die Bescheide seien nicht rechtswidrig. Die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass jedenfalls in dem hier streitigen
Zeitraum vom 24. März 2016 bis 5. Oktober 2017 eine freiwillige Anschlussversicherung gemäß §
188 Abs.
4 Satz 1
SGB V bestanden habe. Die Bescheide vom 22. Juni 2016 und 8. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November
2016 seien formell rechtmäßig. Insbesondere führe der Umstand, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 10. November
2016 angegeben hat, dass eine Auffangpflichtversicherung nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 SGB V bestehe, wohingegen tatsächlich eine freiwillige Versicherung nach §
188 Abs.
4 Satz 1
SGB V zustande gekommen ist, nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides. Die Nennung einer falschen Rechtsgrundlage
führe nicht zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage
- wie hier - erfüllt seien.
Die Bescheide vom 22. Juni 2016 und 8. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2016 seien auch
materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des §
188 Abs.
4 SGB V seien erfüllt. Die Versicherungspflicht des Klägers habe am 23. März 2016 geendet. Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers
sei zunächst bis zum 23. Februar 2016 über das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis gemäß §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V bestehen geblieben. Gemäß §
7 Abs.
3 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch gelte eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis
ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauere, jedoch nicht länger als einen Monat. Dem entsprechend sei die Versicherung vom
24. Februar 2016 bis 23. März 2016 über diesen Tatbestand aufrechterhalten geblieben. Zum 23. März 2016 habe der Arbeitgeber
des Klägers diesen von der Sozialversicherung abgemeldet. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers habe über den 23. Februar
2016 hinaus nicht bestanden. Aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 5. Oktober 2017 folge nicht, dass ein Beschäftigungsverhältnis
bis zum 5. Oktober 2017 bestanden habe. In dem Vergleich sei lediglich eine (allein die Vertragsparteien bindende) Einigung
über das Beschäftigungsverhältnis getroffen worden. Grundsätzlich ende die Pflichtmitgliedschaft aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses
mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt ende (§
190 Abs.
2 SGB V). Nach dem 23. Februar 2016 habe der Kläger weder Arbeitsentgelt erhalten noch habe er darauf einen Anspruch gehabt. Dies
hätten der Kläger und sein ehemaliger Arbeitgeber unter Ziffer 4 des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 5. Oktober 2017
ausdrücklich vereinbart. Im Übrigen hätten die Vergleichsparteien keine Rechtsmacht, die an dem Vergleich nicht beteiligte
Beklagte (contra legem) zu verpflichten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Beklagten am 26. Oktober 2017
an den Kläger geleisteten Rückzahlung in Höhe von 2.250,85 €. Die Beklagte habe nachvollziehbar erläutert, dass dies ein Versehen
gewesen und das Beitragskonto des Klägers inzwischen wieder mit diesem Betrag belastet worden sei. Dessen ungeachtet ergebe
sich aus der Rückzahlung allein - mangels Verwaltungsaktqualität - noch kein Hinweis darauf, dass die Beklagte hier doch ein
über den 23. März 2016 hinaus bestehendes Versicherungsverhältnis aus der vormaligen Beschäftigung des Klägers angenommen
habe. Ein Ausschluss der Anschlussversicherung nach §
188 Abs.
4 Satz 3
SGB V liege auch nicht vor. Schließlich komme eine die Anschlussversicherung verdrängende fortgesetzte Mitgliedschaft über den
Bezug von oder den Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld gemäß §
192 Abs.
1 Nr.
2 und Nr.
3 SGB V nicht in Betracht. Das Gericht verweise insoweit auf den inzwischen rechtskräftig und damit gemäß §
77 SGG bindend gewordenen Bescheid der BG Verkehr vom 23. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2016.
Gegen das am 3. April 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Mai 2019 Berufung eingelegt. Es widerspreche dem
Grundgesetz, dass ein Bürger gezwungen werde in Schulden "zu versinken", nur weil er versuche seine Bedürfnisse niedrig zu halten und
den Sozialeinrichtungen nicht zur Last zu fallen. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum er unter Zugrundelegung eines fiktiven
Gehalts einen höheren Beitrag zahlen solle als ein Angestellter mit einem Lohn von weniger als 900,00 €. Dem Vergleich mit
seinem Arbeitgeber habe er nur zugestimmt unter der Prämisse, dass das Arbeitsverhältnis erst zum genannten Zeitpunkt ende
und damit ein Versicherungsverhältnis bestehe. Das habe auch die Vertreterin der Beklagten im Gerichtstermin so gesehen. Von
dem noch gezahlten Lohn seien auch Krankenversicherungsbeiträge in Abzug gebracht worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21. März 2019 abzuändern und die Bescheide vom 22. Juni 2016 und 8. August 2016
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2016 aufzuheben und festzustellen, dass er über den 23. März 2016
hinaus bis zum 5. Oktober 2017 bei der Beklagten als Arbeitnehmer pflichtversichert war und in dieser Zeit keine freiwillige
Anschlussversicherung gemäß §
188 Abs.
4 Satz 1
SGB V bestanden hat.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Der Senat hat die Beteiligten über seine Absicht informiert, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
gemäß §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zurückzuweisen.
Die Trägerin der gesetzlichen Pflegeversicherung des Klägers ist notwendig zum Verfahren beigeladen worden (Beschluss vom
6. Januar 2021).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des SG
Detmold zum Az. S 24 KR 1023/16 ER und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.