Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Rückabwicklung von Vollstreckungsmaßnahmen.
Sie war in der Zeit vom 06.07.2015 bis 31.01.2016 freiwilliges Mitglied der Beklagten.
Mit Beitragsbescheid vom 18.12.2015 setzte die Antragsgegnerin - zugleich im Namen der Pflegekasse - den Beitrag zur Kranken-
und Pflegeversicherung der Antragstellerin beginnend mit dem 03.07.2015 auf 721,88 EUR fest. Die Antragstellerin zahlte keine
Beiträge. Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 29.08.2016 versuchte die Antragsgegnerin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
nebst Nebenkosten für den Zeitraum 03.07.2015 bis 29.02.2016 in einer Gesamthöhe von 6.312,44 EUR zu vollstrecken.
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 01.10.2016 ordnete das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 25.01.2017 die aufschiebende
Wirkung der Klage 21 K 535/17 gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.08.2016 an.
Mit Überprüfungsbescheid vom 02.02.2017 bestätigte die Antragsgegnerin ihre Beitragseinstufung und -forderung vom 18.12.2015.
Den Widerspruch der Antragstellerin wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2017 zurück. Ihre hiergegen
gerichtete Klage vom 03.03.2017 (Az. S 31 KR 493/17 Sozialgericht (SG) Duisburg) hat die Antragstellerin am 12.07.2017 zurückgenommen.
Am 08.02.2017 hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht Düsseldorf erneut um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und sinngemäß
beantragt, die rückwirkende Aufhebung der Zwangsvollstreckung anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.02.2017 das Verfahren an das SG Duisburg verwiesen. Das SG Duisburg hat den
Antrag durch Beschluss vom 03.07.2017 abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 29.07.2017.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, ist unzulässig. Sowohl der
der Vollstreckung zugrunde liegende Beitragsbescheid vom 18.12.2015 als auch der aufgrund des Antrags nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ergangene Überprüfungsbescheid vom 02.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2017 sind bestandskräftig
und damit bindend (§
77 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)). Ein Antrag nach §
86b Abs.
1 SGG ist daher unzulässig (Frehse in Jansen,
SGG, 4. Auflage, 2012, §
86b Rn. 28; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage, 2017, §
86b Rn. 7).
Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet. Denn die angegriffenen Vollstreckungsmaßnahmen sind vor dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25.01.2017 erfolgt, mithin in der Zeit, in der der Beitragsbescheid vom 18.12.2015 nach
§
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG sofort vollziehbar war. Nach §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und
Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf
entfallenden Nebenkosten. Dadurch hat der Gesetzgeber das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden bewusst auf den Adressaten
verlagert, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen.
Inzwischen sind sowohl der Beitragsbescheid vom 18.12.2015 als auch der auf den Überprüfungsantrag hin ergangene Bescheid
vom 02.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2017 bestandskräftig. Ein Rechtsmittel, das aufschiebende
Wirkung entfalten könnte, ist nicht anhängig. Damit steht die Beitragspflicht der Antragstellerin fest. Anders als diese meint,
ist die Antragsgegnerin nicht gezwungen, Leistungsklage gegen die Antragstellerin zu erheben. Die Verwaltung kann durch den
Erlass von Verwaltungsakten Streitfälle mit einzelnen Bürgern selbst entscheiden und sich selbst Titel verschaffen, die der
Vollstreckung fähig sind. Die weitgehenden Befugnisse der Verwaltung werden durch den Verwaltungsrechtsschutz vor den Verwaltungs-,
Finanz- und Sozialgerichten ausgeglichen. Der Bürger, der sich im Bereich der Eingriffsverwaltung gegen eine Inanspruchnahme
durch die öffentliche Hand wehren möchte, ist gezwungen, gegen den ihn belastenden Verwaltungsakt anzugehen, wenn er verhindern
möchte, dass er bindend wird (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage, 2017, Anhang §
54 Rn. 3).
Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin - Rückabwicklung der Vollstreckung aus den Beitragsbescheiden - lässt sich schließlich
auch nicht im Wege der einstweiligen Anordnung nach §
86b Abs.
2 SGG erreichen. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG ist diese subsidiär und damit nicht statthaft, wenn ein Fall des §
86b Abs.
1 SGG vorliegt, weil es sich um Eilrechtsschutz bei in der Hauptsache statthafter Anfechtungsklage handelt (Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2017 - L 5 KR 875/16 B ER - m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).