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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2016 - 11 SF 734/15
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Verfrühte Erhebung von Entschädigungsklage und Verzögerungsrüge Unbedingte Klageerhebung PKH-Antrag
1. Der Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ("eine Klage zur Durchsetzung des Anspruchs kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden.") spricht dafür, dass allein auf den Zeitpunkt der Klageerhebung und nicht auf den der Beantragung von Prozesskostenhilfe abzustellen ist.
2. Nach § 90 SGG ist eine Klage nämlich erst erhoben, wenn dies ohne Bedingung, d.h. ohne Abhängigkeit von der Gewährung der Prozesskostenhilfe, geschieht.
3. Der Sinn der Wartefrist besteht aber darin, dem Gericht des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit einzuräumen, auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken und dadurch (weiteren) Schaden zu vermeiden; zugleich sollen die Entschädigungsgerichte vor verfrühten Entschädigungsklagen geschützt werden.
4. Beide Ziele würden verfehlt, wenn von der Formulierung "Erhebung der Klage" i.S.d. § 198 Abs. 5 Satz 1 SGB V nicht auch das einer solchen Klage gegebenenfalls vorausgehende und die Klage einleitende Prozesskostenhilfeverfahren als mitumfasst angesehen würde.
5. Sonst würde nämlich bereits mit Erhebung der Verzögerungsrüge regelhaft ein Prozesskostenhilfeantrag für eine Entschädigungsklage gestellt werden können und würde das Gesetzesziel, das Ausgangsgericht zunächst zu einer Verfahrensbeschleunigung anzuhalten, konterkariert.
Normenkette:
GVG §§ 198 ff.
,
GVG § 198 Abs. 5 S. 1
,
SGG § 90
Vorinstanzen: SG Duisburg S 32 AS 2694/15
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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