Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld und dessen Herabbemessung.
Mit Bescheid vom 22.11.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Elterngeld für den dritten bis 12. Lebensmonat ihres am 00.00.2010
geborenen Sohnes M in Höhe von 913,89 EUR für den dritten und 1305,56 EUR für den vierten bis 12. Lebensmonat. Sie ging dabei
von durchschnittlichen Erwerbseinkünften von 1948,59 EUR aus. Auf Grund einer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG
2011) verabschiedeten Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) hob die Beklagte die Bewilligung des Elterngeldes
mit Bescheid vom 27.12.2010 teilweise ab dem fünften Lebensmonat - ab dem 28.01.2011 - auf. Für die Zeit vom 28.01.2011 bis
zum 27.09.2011 bewilligte sie monatlich nur noch 1266 EUR.
Dagegen legte die Klägerin am 19.01.2011 durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Zu ihren Gunsten bestehe auf
Grund des Bewilligungsbescheides eine Bestandsschutzgarantie. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 SGB 10 (SGB X) lägen nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2011 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch zurück.
Die Klägerin hat dagegen am 17.03.2011 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben. Die Voraussetzungen des § 48 SGB X seien nicht erfüllt. Die Elterngeldbewilligung stelle keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, sondern nur eine konkrete
Bewilligung für konkrete Leistungszeiträume. Zudem sei die rückwirkende Änderung auch verfassungsrechtlich unzulässig. Die
Abwägung zwischen der Konsolidierung des Bundeshaushalts einerseits und Vertrauensschutzgesichtspunkten andererseits falle
zu ihren Gunsten aus.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 09.12.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung
bilde § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung stelle einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, weil sie über die punktuelle
Gestaltung des Rechtsverhältnisses hinausreiche. Die Ergänzung des § 2 Abs. 2 BEEG durch das HBeglG 2011 habe die Verhältnisse
geändert, weil sich aus der gesetzlichen Änderung ein für die Klägerin um 38,98 EUR monatlich verminderter Elterngeldanspruch
ergebe. Diese Änderung sei trotz des geringen Betrages wesentlich, weil die Beklagte den Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen
rechtlichen Verhältnissen nicht mehr hätte erlassen dürfen. Das Gesetz enthalte keine Übergangsregelung. Wie sich aus den
Gesetzgebungsmaterialien ergebe, sei es daher nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf laufende Leistungsgewährung anwendbar.
Die Regelung sei trotz der damit verbundenen unechten Rückwirkung nicht verfassungswidrig. Das übergeordnete staatliche Interesse
an einer Haushaltskonsolidierung überwiege den Vertrauensschutz der Klägerin. Die vorgenommenen monatlichen Kürzung in Höhe
von 38,98 EUR sei angesichts einer verbliebenen Leistungshöhe von 1266 EUR moderat. Es sei nicht anzunehmen, dass die Klägerin
anders disponiert hätte, wenn ihr von vornherein nur der niedrigere Elterngeldbetrag gewährt worden wäre.
Gegen das am 27.12.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.12.2011 Berufung eingelegt. Sie bleibt bei ihrer Ansicht,
ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liege nicht vor. Das Sozialgericht habe zudem den verfassungsrechtlichen Grundsatz des
Vertrauensschutzes verkannt. Die Stichtagsregelung bei der Einführung des BEEG müsse entsprechend angewandt werden. Denn nach
den Gesetzgebungsmaterialien erschließe sich nicht, dass sich der Gesetzgeber hinreichend mit den Argumenten für und gegen
eine Stichtagsregelung auseinandergesetzt hat. Zudem sei diese Regelung verfassungswidrig, weil die öffentlichen Interessen
einer Haushaltskonsolidierung nicht schwerer wögen als der Eingriff in das Vertrauen der Klägerin. Im Übrigen beruft sich
die Klägerin auf die Entscheidung des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26.09.2011. Danach sei auf die allgemeinen Grundsätze intertemporalen
Rechts abzustellen und das Recht anzuwenden, das bei Geburt des Kindes gegolten habe.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.12.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 27.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10.03.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere 311, 84 EUR Elterngeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist kraft Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig aber unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Bewilligung
des Elterngeldes mit Wirkung ab dem 28.01.2011 teilweise aufgehoben und die monatlichen Leistungen um 38,98 EUR herabgesetzt,
weil in den rechtlichen Verhältnissen der Klägerin eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Die Bewilligung des Elterngeldes für eine Dauer von zehn Monaten stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Ein solcher
ist dadurch gekennzeichnet, dass er sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der
Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis
begründet oder inhaltlich verändert (BT-Ds. 8/2034, S. 34; BSG, SozR 3-1300 § 48 Nr. 33 S. 67). Dies ist hier der Fall, weil
für eine Dauer von zehn Monaten wiederholend Elterngeld pro Monat bewilligt worden ist (die genannte Entscheidung des BSG
betrifft einen Sachverhalt, in dem für einen Zeitraum von etwas mehr als vier Monaten Krankengeld bewilligt worden war).
Es liegt auch eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X vor. Wesentlich ist die Änderung, wenn der Versicherte oder Leistungsempfänger bei Erlass eines bewilligenden Verwaltungsaktes
einen Anspruch auf die Leistung hat und wenn dieser Anspruch später wegfällt (BSG, SozR 3-1300, § 48 Nr. 33 S. 67 m.w.Nw.).
Solche Änderungen können auch durch Gesetzesänderungen oder Änderungen von Rechtsverordnungen etc. erfolgen (BSG, aaO.; BSG,
SozR 4-3520, § 2 Nr. 2 Rn. 16; BSG, SozR 3-2500, § 48 Nr. 1 S. 2 f.; BSG, SozR 3-4100, § 45 Nr. 3 S. 10; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 48 Rn. 10). Hier haben das zum 01.01.2011 in Kraft getretene HBeglG 2011 und der von ihm eingeführte § 2 Abs. 2 S. 2 BEEG eine
solche Änderung bewirkt. Durch diese Vorschrift ist in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen
aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1200 EUR war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes
von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1200 EUR überschreitet, auf bis
zu 65 % abgesenkt worden. Da das maßgebliche Einkommen der Klägerin im Bemessungszeitraum diesen Grenzwert überschritten hat,
wirkt sich die Leistungsminderung auf ihren Anspruch aus. § 2 Abs. 2 S. 2 BEEG gilt auch für laufende Leistungsfälle, weil
der Gesetzgeber die zeitliche Geltung der Norm auch auf Verhältnisse erstrecken wollte, die vor dem Inkrafttreten der neuen
Gesetzesbestimmung Bestand hatten (vgl. BSG, SozR 3-2500, § 48 Nr. 1 S. 4). Zwar sind nach dem Versicherungs- oder Leistungsfallprinzip
Entstehung und Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden
Ereignisse oder Umstände gegolten hat. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder
sinngemäß etwas anderes bestimmt (BSG, aaO. m.w.Nw.) wie insbesondere beim sog. Geltungszeitraumprinzip (vgl. dazu Eicher/Spellbrink,
SGB III Vor §§
422 ff., Rn. 2 ff.). So liegt es hier. Der Gesetzgeber hat im HBeglG 2011 nicht ausdrücklich eine Rückwirkungsnorm aufgenommen,
sondern lediglich in Art. 24 für das hier maßgebliche BEEG bestimmt, dass die Änderung am 01.01.2011 in Kraft treten sollte.
Die neu eingeführte Bestimmung des § 2 Abs. 2 S. 2 BEEG selbst lässt keine Beschränkung auf neue oder schon laufende Leistungsfälle
erkennen, sondern ordnet generell die Kürzung des Leistungssatzes an. Folglich ist dem Gesetz nicht eindeutig zu entnehmen,
ob es auf zukünftig entstehende Leistungsansprüche beschränkt sein sollte (für eine vergleichbare Gesetzeslage die Rückwirkung
angenommen hat z.B. BSG in SozR 4-3520, § 2 Nr. 2). Bei insoweit nicht eindeutiger Gesetzeslage ist insbesondere aus dem Zweck
der Bestimmung, wie er in den Motiven des Gesetzes zum Ausdruck kommt, auf den Wirkungszeitraum zu schließen (BSG, SozR 3-2500,
§ 48 Nr. 1 S. 4). Aus dem Gang der Gesetzesberatungen schließt der Senat insoweit, dass § 2 Abs. 2 S. 2 BEEG nach dem Willen
des Gesetzgebers auch laufende Leistungsfälle erfassen soll. Denn der Bundesrat hatte seinerzeit in der Stellungnahme zum
Gesetzentwurf des HBeglG 2011 angeregt, u.a. § 2 Abs. 2 S. 2 BEEG mit einer Stichtagsregelung für Neufälle zu verbinden (BT-Ds.
17/3361 S. 3 zu 5.). Er hatte dies mit Akzeptanzgründen - drohender Anzahl von Widerspruchs- und Klageverfahren - und einem
hohen Verwaltungsaufwand begründet (BT-Ds. aaO.). Dagegen hat die Bundesregierung dieses Ansinnen zurückgewiesen, weil es
u.a. nicht im Einklang mit den Haushaltserfordernissen, die sich insbesondere aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur
Neuverschuldung ergeben, stehe und die Betroffenen durch den Kabinettsbeschluss zum HBeglG 2011 auch bereits informiert seien
(BT-Ds. 17/3361 S. 4 letzter Abs.). Angesichts dieser klaren Willensäußerung des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass §
2 Abs. 2 S. 2 BEEG auch laufende Leistungsfälle erfassen soll (so auch Grüner-Dalichau, Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz,
§ 2 BEEG, S. 35 und Dau, Juris PR Sozialrecht 24/2011, Anmerkung 4).
Der Senat teilt nicht die Ansicht des Sozialgerichts Wiesbaden in seiner von der Klägerin zitierten Entscheidung (Urteil vom
26.09.2011 - S 2 EG 17/11, Juris Rn. 16), um einen bestimmten Willen des Gesetzgebers anzunehmen genüge es nicht, diesen aus den Gesetzgebungsmaterialien
zu erschließen, solange er nicht im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommen sei. Vielmehr geht der Senat mit der so genannten
"Paktentheorie" davon aus, dass ein Parlament, dass nicht selbst bei der Beschlussfassung des Gesetzes den maßgeblichen Sinn
herausstellt, den Sinn akzeptiert, den die eigentlichen Gesetzesverfasser ihrem Text mitgegeben haben (vgl. Röhl/Röhl, Allgemeine
Rechtslehre, 3. Auflage, S. 628 m.w.Nw.). Dieser Sinn lässt sich nicht nur aus der Gesetzesbegründung, sondern auch aus eindeutigen
Willensäußerungen im Gesetzgebungsverfahren ableiten. Da die Bundesregierung als Urheber des Gesetzentwurfs insoweit die vom
Bundesrat vorgeschlagene Übergangsregelung unmissverständlich abgelehnt hat, bleibt für die von der Klägerin geforderte analoge
Anwendung etwa der Stichtagsregelung des § 27 BEEG kein Raum. Dafür fehlt die für einen Analogieschluss erforderliche planwidrige
Regelungslücke.
Die Einführung des § 2 Abs. 2 S. 2 BEEG ohne Beschränkung auf zukünftige Leistungsfälle verstößt entgegen der Ansicht der
Klägerin nicht gegen das Rückwirkungsverbot des Art.
2 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) i.V.m. Art.
20 Abs.
3 GG. Eine echte Rückwirkung entfaltet ein Gesetz nur, wenn es nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit
angehörende Sachverhalte eingreift (vgl. BVerfGE 57, 361, 391; 68, 267, 306; 72, 175, 196). Davon ist auszugehen, wenn nicht nur ein Anknüpfungspunkt des Gesetzes, sondern sein zeitlicher
Anwendungsbereich zumindest teilweise in der Vergangenheit liegt, die Norm also Rechtsfolgen für einen vor ihrer Verkündung
liegenden Zeitpunkt auslösen soll. Daran fehlt es hier, weil das im Dezember 2010 verabschiedete HBeglG 2011 lediglich Wirkung
für Zahlungsansprüche ab dem 01.01.2011 entfaltet hat.
Der Regelung kommt allerdings eine sog. unechte Rückwirkung zu. Diese ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht
abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl.
BVerfGE 69, 272, 309; 72, 141, 154; 101, 239, 263). Ein absolutes Verbot unechter Rückwirkung ist dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes
nicht zu entnehmen. Die unechte Rückwirkung von Gesetzen ist unter Berücksichtigung der Schranke des Rechts- und Sozialstaatsprinzips
i.S.d. Art.
20 GG allerdings nur innerhalb sachlicher Grenzen zulässig, die sich aus dem Gebot der Rechtssicherheit und dem daraus folgenden
Vertrauensschutz ergeben. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Personenkreises an einem Fortbestand der
bisherigen Rechtslage und die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen
(BVerfGE 43, 291, 391; 97, 67, 79 f.). Dem Vertrauensschutz kommt dabei umso weniger Bedeutung zu, je weniger erheblich der durch die Rückwirkung
eintretende Nachteil ist (BVerfGE 30, 367, 389; 72, 200, 258 ff.; 95, 64, 86 f.). Mit dem HBeglG 2011 hat der Gesetzgeber die Konsolidierung des Haushaltes angestrebt
und eine Haushaltsentlastung für die kommunale Ebene im Jahr 2011 i.H.v. 45 Millionen (Mio.) EUR, in den Jahren 2012 und 2013
i.H.v. 47 Mio. EUR und im Jahr 2014 i.H.v. 37 Mio. EUR erwartet (BT-Ds. 17/3361 S. 1). Diesem Ziel, auf einen verfassungsmäßigen
Haushalt hinzuwirken, gebührt der Vorrang gegenüber dem Vertrauen der Klägerin in den unveränderten Fortbestand ihres Elterngeldanspruchs
(so auch Grüner-Dalichau, aaO.). Die eingetretene Kürzung von 38,98 EUR monatlich hat keine solche Bedeutung für die Klägerin,
dass sie sich unverhältnismäßig auf ihre Lebensverhältnisse auswirken oder die bewilligte Leistung nachhaltig entwerten könnte.
Da die Schaffung eines verfassungsmäßigen Haushalts ein überragendes Ziel des Gemeinwohls ist, ist dieses Anliegen höher zu
bewerten als das Vertrauen der Klägerin auf den ungeschmälerten Bezug der Elterngeldleistungen.
Ebenso wenig liegt infolgedessen ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art.
14 Abs.
1 S. 1
GG vor (zur Anwendung des Art.
14 Abs.
1 GG auf existenzsichernde Leistungen vgl. BVerfGE 53, 257; 69, 272, 304). Die geringfügige Minderung des Elterngeldanspruchs der Klägerin verletzt im Hinblick auf das genannte gesetzgeberische
Anliegen diese Eigentumsgarantie nicht.
Schließlich verstößt die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 2 BEEG auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art.
3 Abs.
1 GG. Dieser Grundsatz ist regelmäßig dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie
einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 1, 14, 52; 89, 132, 141). Gleiches gilt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen können (BVerfGE 55, 72, 88; 93, 386, 397). Die Verletzung des Willkürverbotes oder des Gebots der verhältnismäßigen Gleichbehandlung ist nicht abstrakt,
sondern nur bezogen auf die betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche zu beantworten (vgl. BVerfGE 75, 108, 157; 103, 310, 318). Die mit der Gesetzesänderung bezweckte Besserstellung Geringverdienender (vgl. Grüner-Dalichau, aaO.,
S. 34) findet ihre Rechtfertigung darin, dass diese im Hinblick auf ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch
die Anforderungen an die Versorgung und Erziehung ihrer Kinder stärker betroffen sind als besserverdienende Eltern. Infolgedessen
ist die Stärkung der Bezieher niedriger Einkommen vor der Geburt als legitimes Anliegen des Gesetzgebers, das er im Rahmen
seines weiten Gestaltungsspielraums bei der Gewährung entsprechender Leistungen besitzt, anzuerkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG).