Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100.
Bei der am 1958 geborenen Klägerin war zuletzt mit Ausführungsbescheid vom 07.09.2018 aufgrund eines von ihr am 04.09.2018
angenommenen Anerkenntnisses der Beklagten in dem vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) geführten Verfahren mit dem Az.: 36 SB 1252/17 ab dem 11.05.2017 ein GdB von 50 festgestellt worden. Grundlage waren von
dem SG eingeholte Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie J. C vom 12.06.2018 und des Facharztes für Orthopädie
Dr. D vom 22.06.2018. J. C hatte eine wahnhafte Depression mit parathymem Wahn, differenzialdiagnostisch schizotype Störung,
differenzialdiagnostisch undifferenzierte Schizophrenie und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit körperlichen und
psychischen Faktoren diagnostiziert und hierfür einen GdB von 50 angenommen. Dr. D hatte eine Bewegungseinschränkung des linken
Kniegelenkes bei gesichertem Innenmeniskusschaden, ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom mit vielfältigen Beschwerdeangaben,
möglicherweise im Kontext der somatoformen Schmerzstörung, und ein Impingementsyndrom festgestellt und für das Funktionssystem
Rumpf und das Funktionssystem der unteren Extremitäten jeweils einen Einzel-GdB von 20 angenommen.
Der gegen den Ausführungsbescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2018 als unzulässig
zurückgewiesen.
Bereits im Januar 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Feststellung eines höheren GdB. Die Beklagte holte
daraufhin Befundberichte von dem Facharzt für Innere Medizin A. E, dem Facharzt für Orthopädie Dr. F, dem Facharzt für Neurologie
und Psychiatrie Dr. G und der Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. H ein und ließ diese von ihrer Beratungsärztin
R. K gutachtlich auswerten. Nach deren Stellungnahme vom 02.04.2019 waren das seelische Leiden weiterhin mit einem Einzel-GdB
von 50 und die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und des linken Kniegelenkes weiterhin mit Einzel-GdB von jeweils 20
einzuschätzen. Sie führte aus, es sei zwar eine Gleichgewichtsnervenreizung mit einem Einzel-GdB von 10 hinzugetreten, der
Gesamt-GdB sei aber mit nach wie vor ausreichend und richtig bemessen.
Mit Bescheid vom 09.04.2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung eines höheren GdB sodann ab.
Der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin wurde nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Beratungsarztes
Dr. L vom 25.04.2019, der die Funktionsstörung des linken Kniegelenks nur mit einem Einzel-GdB von 10 eingeschätzt hatte,
im Übrigen aber zur selben Einschätzung wie R. K gelangt war, mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2019 zurückgewiesen. Zur
Begründung führte die Beklagte aus, die Beeinträchtigungen seien mit einem GdB von 50 richtig bewertet, eine wesentliche Änderung
sei nicht eingetreten.
Am 21.05.2019 hat die Klägerin vor dem SG Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihre seelischen Leiden, die sich in den letzten zwei Jahren erheblich verschlechtert
hätten, seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Sie halte einen GdB von 100 für angemessen. Sie bitte zur Sachaufklärung
um Anhörung des Dr. G.
Die Klägerin hat sinngemäß schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2019 zu verpflichten,
bei ihr ab Antragstellung einen GdB von 100 festzustellen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die gutachtliche Stellungnahme des Dr. H vom 25.04.2019 für rechtmäßig
gehalten. Diese sei nämlich unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen, insbesondere auch der Berichte
der die Klägerin behandelnden Ärzte (unter anderem des Dr. G) erfolgt. Aufgrund dieser ärztlichen Unterlagen sei dann auch
die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erfolgt.
Das SG hat Befundberichte von dem Facharzt für Innere Medizin A. E und dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G eingeholt.
A. E hat in seinem Bericht vom 27.06.2019 mitgeteilt, die Klägerin sei seit 2017 erstmals im Februar und März 2019 wieder
bei ihm gewesen. Sie habe ihn um einen Antrag für die Rentenversicherung gebeten und über die gleichen Beschwerden geklagt
wie schon 2017. Eine Befunderhebung seinerseits sei nicht erfolgt. Dr. G hat in seinem Bericht vom 09.07.2019 erklärt, dass
die Klägerin seit Januar 2011 wegen einer undifferenzierten Schizophrenie, einer chronischen Schmerzstörung, einer nicht organischen
Insomnie sowie sonstigen nicht organischen psychotischen Störungen in seiner neurologisch-psychiatrischen Behandlung sei.
Letzter Behandlungstermin sei der 09.04.2019 gewesen. Eine wesentliche Änderung sei in dem Behandlungszeitraum nicht eingetreten.
Schließlich hat das SG ein Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie von M. N, welches diese für die Deutsche Rentenversicherung (DRV)
erstellt hatte, beigezogen. In diesem Gutachten vom 12.11.2019 hat die Sachverständige ausgeführt, der bei der Untersuchung
erhobene psychopathologische Befund spreche nicht für eine wahnhafte Depression oder eine undifferenzierte Schizophrenie.
Die Klägerin sei in der Lage gewesen, knapp drei Stunden konzentriert an der Begutachtung teilzunehmen. Sie habe während der
ganzen Zeit nicht innerlich abgelenkt gewirkt. Hinweise für akustische oder optische Halluzinationen hätten sich nicht ergeben,
ebenso nicht für einen pathologischen Beziehungswahn. Das formale Denken sei kohärent gewesen, jedoch eingeengt auf die unzureichenden
Zahnimplantate, mit denen die Klägerin seit 2007 Probleme habe. Ihr Verhalten habe teilweise exzentrisch und etwas eigentümlich
gewirkt. Sichere Hinweise für magisches Denken hätten sich nicht ergeben. Der neurologische Befund sei unauffällig gewesen.
Die beklagten Schmerzen hätten sich nicht dargestellt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien der Klägerin noch leichte körperliche
Tätigkeiten in wechselnden Haltungen für sechs Stunden und mehr zuzumuten. Ihre Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Unter
Beachtung der Anamnese, der Vorinformationen sowie des aktuellen psychopathologischen Befundes sei eine schizotype Persönlichkeitsstörung
zu diagnostizieren.
Das SG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 26.03.2020 (Zustellung an Klägerin am 01.04.2020) zu der Absicht, den Rechtsstreit
ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach §
105 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu entscheiden, gehört. Die Klägerin hat hierzu erklärt, dass die Sache aus Ihrer Sicht Schwierigkeiten rechtlicher Art
aufweise und der Sachverhalt noch nicht geklärt sei. Eine Beweisaufnahme sei erwünscht.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.04.2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"...Die Streitsache konnte gemäß §
105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist
und der Sachverhalt geklärt ist. Der Entscheidung durch Gerichtsbescheid steht insbesondere nicht entgegen, dass sich die
Klägerin ausweislich des Schriftsatzes vom 07.04.2020 mit der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht einverstanden
erklärt hat. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid setzt ein Einverständnis der Beteiligten - anders als eine Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung gemäß §
124 Abs.
2 SGG - nicht voraus (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Aufl. 2017, §
105 Rn. 40).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 09.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10.05.2019 nicht im Sinne von §54 Abs. 2 Satz 1
SGG beschwert.
Die Feststellung des GdB richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (
SGB IX). Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest (§
152 Abs.
1 Satz 1
SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die
sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (§
2 Abs.
1 Satz 1
SGB IX). Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweicht (§
2 Abs.
1 Satz 2
SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt,
wobei eine Feststellung nur dann zu treffen ist, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§
152 Abs.
1 Sätze 5 und 6
SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen
der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§
152 Abs.
3 Satz 1
SGB IX).
Der bei der Klägerin bestehende Gesamt-GdB nach §§
2 Abs.
1,
152 Abs.
3 SGB IX ist mit einem GdB von 50 angemessen bewertet. Eine darüber hinausgehende, höhere Bewertung des GdB ist nach dem Ergebnis
der durchgeführten Beweisaufnahme nicht begründet. Dies hat sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Gesamtergebnis des Verwaltungs-
und Streitverfahrens ergeben, insbesondere aus dem Befundbericht des Dr. G und dem Gutachten der Sachverständigen Dr. N. Das
Gericht hat keine Bedenken, sich den Ausführungen dieser Ärzte hinsichtlich der bei der Klägerin festzustellenden Behinderung
anzuschließen. Die Befunde sind nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erhoben worden. Sie sind hinsichtlich der gesundheitlichen
Teilhabebeeinträchtigungen der Klägerin schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend begründet. Die Bewertung der Einzel-GdB
durch den Beklagte in der gutachtlichen Stellungnahme vom 25.04.2019 stimmt mit der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze"
zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (AnIVersMedV)) überein.
Die Kammer schließt sich bei der Bestimmung der einzelnen GdB-Werte vollumfänglich den Ausführungen des ärztlichen Dienstes
an...Das seelische Leiden mit körperlichen Beschwerden ist weiterhin mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten (vgl. Nr. 3.7
AnIVersMedV). Sofern die Klägerin hierfür einen GdB von 100 für angemessen erachtet, war dem nicht zu folgen. Ebenso wenig
wie ihrem Vortrag, wonach sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Feststellung erheblich verschlechtert habe. Das Gericht
hat bei dem behandelnden Facharzt Dr. G einen Befundbericht angefordert und dieser hat eine Veränderung/Verschlechterung des
Gesundheitszustandes verneint. Eine schwere psychische Störung, die einen GdB von 100 bedingen könnte, lässt sich auch dem
beigezogenen Sachverständigengutachten von Dr. N nicht entnehmen. Im Hinblick auf die weiteren Beschwerden der Klägerin ist
hinsichtlich der Einzel-GdB Bildung zu den Leiden Wirbelsäulenfunktionsstörung, Funktionsstörung des linken Kniegelenks und
der Gleichgewichtsnervenreizung der gutachtlichen Stellungnahme vom 25.04.2019 zu folgen. Die Klägerin hat hierzu schon nichts
Konkretes vorgetragen, ein behandelnder Orthopäde wurde im Fragenbogen zur Person nicht angegeben und teilweise finden sich
hierzu Angaben im Gutachten von Dr. N. Weiterer Ermittlungen durch das Gericht bedurfte es insofern nicht.
Der Gesamt-GdB ist bei der Klägerin mit einem Wert von 50 zu bewerten. Nach den Grundsätzen der VersMedV ist der Gesamt-GdB nicht durch Addition der einzelnen GdB-Werte, sondern nach den Auswirkungen der Funktionsstörungen in
ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zu ermitteln. Dabei ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung
auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen,
ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der gesamten Behinderung größer wird. Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzel-GdB
von 10 bedingen, führen in der Regel nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Gesamt-GdB. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen
mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen
(Teil A Nr. 3 d) ee) AnIVersMedV). Insoweit folgt die Kammer nach eigener Prüfung der gutachtlichen Stellungnahme vom 25.04.2019...".
Gegen den ihr am 04.05.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 08.05.2020 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin
der Auffassung, für ihre psychische Behinderung stehe ihr ein GdB von 100 zu.
Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2020 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides
vom 09.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2019 zu verpflichten, bei ihr ab Antragstellung einen GdB
von 100 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat sodann mit Beweisanordnung vom 17.06.2020 den Facharzt für Psychiatrie Dr. Dr. O und den Facharzt für Orthopädie
Dr. P vom N1-Krankenhaus in E1 beauftragt, die Klägerin zu begutachten. Nachdem Dr. P mitgeteilt hatte, dass eine Terminierung
mit der Klägerin aus verschiedenen Gründen nicht zustande gekommen sei, hat die Klägerin erklärt, dass sie wegen ihrer psychischen
und geistigen Behinderung während der Corona-Pandemie eine Untersuchung in einem Krankenhaus vermeiden wolle und um eine Entscheidung
bitte. Sie könne wegen ihrer psychischen und geistigen Behinderung nicht mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten. Sie
erwarte deshalb eine positive Entscheidung.
Mit Schreiben vom 29.12.2021 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine für sie positive Entscheidung ohne eine
aktuelle Begutachtung nicht getroffen werden kann. Der in diesem Schreiben erfolgten Anregung des Gerichts, das Berufungsverfahren
zum Ruhen zu bringen, bis der Verlauf der Pandemie es erlaubt, eine Begutachtung wieder ohne Gesundheitsrisiken wahrzunehmen,
ist die Klägerin nicht gefolgt. Sie hat explizit erklärt, sie wünsche keine Begutachtung mehr, sondern eine Entscheidung durch
das Gericht. Die Pandemie und die Impfstrategie hätten mit ihrem Fall nichts zu tun.
Mit Beschluss vom 21.01.2021 ist die Entscheidung über die Berufung gemäß §
153 Abs.
5 SGG der Berichterstatterin übertragen worden (Zustellung an Klägerin am 28.01.2021).
Auf Vorschlag des Gerichts haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende
anstelle des Senats einverstanden erklärt (Schriftsatz der Beklagten vom 15.02.2021, Schriftsatz der Klägerin vom 17.02.2021).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Vorprozessakten
S 36 SB 1252/17 sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands
der Klägerin seit Erlass des zuletzt bindend gewordenen Bescheides vom 07.09.2018 ist nicht nachgewiesen. Anhaltspunkte für
eine wesentliche Verschlimmerung sind nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich. Die Klägerin hat in ihrer
Klagebegründung von Mai 2019 auch selber darauf hingewiesen, dass die Verschlimmerung bereits vor etwa zwei Jahren eingetreten
sei. Die vom Gericht für erforderlich gehaltenen Ermittlungen, nämlich die Einholung von Sachverständigengutachten der Dres.
O und P, konnten nicht durchgeführt werden, da sich die Klägerin mit den für die Begutachtung erforderlichen Untersuchungen,
auch für die Zukunft, explizit nicht einverstanden erklärt hat, obwohl sie mit Schreiben vom 29.12.2020 darauf hingewiesen
worden war, dass eine für sie positive Entscheidung ohne aktuelle Begutachtung nicht möglich sei. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten
werden nicht gesehen. Insbesondere kam die Einholung von Gutachten nach Aktenlage nicht in Betracht, da zur Beurteilung des
aktuellen Gesundheitszustands der Klägerin entsprechende Untersuchungen erforderlich gewesen wären, zumal sich aus den im
Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren eingeholten Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte und auch aus dem
beigezogenen Gutachten der M. N keine Verschlimmerungen seit Erlass des zuletzt bindend gewordenen Bescheides vom 07.09.2018
ergeben haben.