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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2015 - 17 U 114/12
Streit über die Eingruppierung der Klägerin als ambulantes Zirkusunternehmen und Veranlagung zu berufgenossenschaftlichen Beiträgen gemäß dem ab 2005 gültigen Gefahrtarif (hier Veranlagung in der Gefahrtarifstelle 15 in Gewerbegruppe 82 mit einer Gefahrklasse von 25) Beitragsrechtliche Differenzierung zwischen ortsfesten und ambulanten Schaustellungs- und Zirkusunternehmen Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des ab dem 01.01.2005 geltenden Gefahrtarifs Ablehnung des Anspruchs auf eine Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen Gewerbezweig des neuen Gefahrtarifs
1. Es ist rechtmäßig, als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen entsprechend den Gewerbezweigen die Unternehmensarten zu wählen.
2. Die Bildung der Gewerbegruppen der Schaustellungs- und Zirkusunternehmen (81, 82, 83) und die der Gefahrstelle 15 für Zirkusse und Schausteller im Gefahrtarif 2005 sind nicht zu beanstanden.
3. Es bestehen keine Bedenken, dass innerhalb dieses Gefahrtarifs nach der Gewerbegruppe der ortsfesten Schaustellungs- und Zirkusunternehmen (81) einerseits- und den Gewerbegruppen der ambulanten Schaustellungs- und Zirkusunternehmen (82, 83) andererseits differenziert wird.
Normenkette: ,
SGB VII § 157 Abs. 2
,
SGB VII § 157 Abs. 3
,
SGB VII § 157 Abs. 1 S. 1-2
Vorinstanzen: SG Köln 12.01.2012 S 16 (16,12) U 5/08
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.01.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 39.000EUR festgesetzt.

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