LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2015 - 17 U 114/12
Streit über die Eingruppierung der Klägerin als ambulantes Zirkusunternehmen und Veranlagung zu berufgenossenschaftlichen
Beiträgen gemäß dem ab 2005 gültigen Gefahrtarif (hier Veranlagung in der Gefahrtarifstelle 15 in Gewerbegruppe 82 mit einer
Gefahrklasse von 25)
Beitragsrechtliche Differenzierung zwischen ortsfesten und ambulanten Schaustellungs- und Zirkusunternehmen
Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des ab dem 01.01.2005 geltenden Gefahrtarifs
Ablehnung des Anspruchs auf eine Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen Gewerbezweig
des neuen Gefahrtarifs
1. Es ist rechtmäßig, als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen entsprechend den Gewerbezweigen die Unternehmensarten
zu wählen.
2. Die Bildung der Gewerbegruppen der Schaustellungs- und Zirkusunternehmen (81, 82, 83) und die der Gefahrstelle 15 für Zirkusse
und Schausteller im Gefahrtarif 2005 sind nicht zu beanstanden.
3. Es bestehen keine Bedenken, dass innerhalb dieses Gefahrtarifs nach der Gewerbegruppe der ortsfesten Schaustellungs- und
Zirkusunternehmen (81) einerseits- und den Gewerbegruppen der ambulanten Schaustellungs- und Zirkusunternehmen (82, 83) andererseits
differenziert wird.
Vorinstanzen: SG Köln 12.01.2012 S 16 (16,12) U 5/08
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.01.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt
auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren
auf 39.000EUR festgesetzt.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zu berufgenossenschaftlichen Beiträgen gemäß dem ab 2005 gültigen Gefahrtarif der
Beklagten. Die Klägerin betreibt den "Circus S". Sie wendet sich gegen den Gefahrtarif der Beklagten und hält insoweit ihre
Eingruppierung als ambulantes Zirkusunternehmen für fehlerhaft.
In dem vom 01.01.1995 bis 31.12.1998 geltenden Gefahrtarif der Beklagten veranlagte diese Schaustellungsunternehmen aller
Art, insbesondere Schau-, Fahr-, Ausspielgeschäfte, Zirkusunternehmen, Hochseil- und Raubtierschauen gemäß der Gefahrtarifstelle
34 (Gewerbegruppen 81, 82, 83) nach der einheitlichen Gefahrklasse 22. Eine Unterscheidung zwischen stationären und ambulanten
Zirkus- bzw. Schaustellungsunternehmen sah der Gefahrtarif nicht vor.
Im Rahmen des nachfolgenden, ab dem 01.01.1999 gültigen Gefahrtarifs stellte die Beklagte dessen Gliederung auf Veranlassung
der Aufsichtsbehörde - Bundesversicherungsamt/BVA - um. Die Beklagte erfasste nunmehr alle Schaustellungs- und Zirkusunternehmen
unter der gemeinsamen Gefahrtarifstelle 30. Sodann differenzierte sie innerhalb der Gewerbegruppen erstmals zwischen ortsfesten
und ambulanten Schaustellungs- und Zirkusunternehmen und ordnete diesen Gewerbegruppen auch jeweils unterschiedliche Gefahrklassen
zu. In der Gewerbegruppe 81 erfasste die Beklagte ortsfeste Schaustellungs- und Zirkusunternehmen mit einer Gefahrklasse von
11,3. Der Gewerbegruppe 82 wurden ambulante Zirkusunternehmen und der Gewerbegruppe 83 ambulante Schaustellungsunternehmen
zugeordnet. Die Gefahrklasse der ambulanten Schaustellungs- und Zirkusunternehmen (Gewerbegruppen 82, 83) blieb gegenüber
dem bisherigen Gefahrtarif unverändert bei 22,00. Dies erläuterte die Beklagte gegenüber dem BVA mit Schreiben vom 23.05.2003
damit, dass diese Gefahrklasse alle Risiken von Zirkusbetrieben wie z.B. Artisten, Manegepersonal, Auf- und Abbau und Herrichten
des Zirkusareals umfasse. Dabei werde mit einer Vielzahl von Fahrzeugen und technischem Gerät rangiert. Neben dem Hauptzelt
würden weitere Zelteinrichtungen aufgebaut sowie Energieversorgungsanlagen installiert. Der Gefahrtarif wurde von der Vertreterversammlung
der Beklagten am 19.06.1998 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde - BVA - am 19.08.1998 gem. § 158 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VII) genehmigt.
Mit Bescheid vom 10.08.1999 veranlagte die Beklagte die Klägerin sodann zu dem ab dem 01.01.1999 gültigen Gefahrtarif nach
der Gefahrtarifstelle 30 zur Unternehmensart "alle betrieblichen Tätigkeiten ohne Büro/Verwaltung" mit der Gefahrklasse 22,00.
Dieser Veranlagungsbescheid blieb unangefochten und erlangte Bestandskraft. Im Verfahren führte die Beklagte aus, die Klägerin
könne nicht als stationäres Zirkusunternehmen veranlagt werden, weil sie im Laufe der Saison mehrere Gastspielorte bereise
und demzufolge den Gefahren des Auf- und Abbaus und des Reisens unterliege. Eine Differenzierung nach der Häufigkeit des Ortswechsels
sei nicht möglich, weil dies einem dem Solidargedanken zuwider laufenden Individualtarif gleichkäme. Es seien auch feste Abgrenzungskriterien
nötig. Wer reise, könne nicht als ortsfester Betrieb eingestuft werden. Die Beitragshöhe richte sich ausschließlich nach den
Berechnungsfaktoren Gesamtentgelt, Gefahrklasse und Beitragsfuß. Bei Unfallbelastungen unter dem Durchschnitt würden Nachlässe
gewährt. Der Nachlass habe bei der Klägerin den Höchstsatz von 6 % im Jahre 2002 betragen. Eine hohe Belastung entstehe durch
die Gefahren beim Auf- und Abbau der Betriebe, weshalb ortsfeste Zirkusunternehmen zu Recht eine eigene Gefahrengemeinschaft
bildeten.
Die Klägerin wandte sich indes gegen den auf Grundlage des bestandskräftigen Veranlagungsbescheides ergangenen Beitragsbescheid
vom 03.04.2003. Der gegen den Beitragsbescheid eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2003
führte die Beklagte unter anderem aus: Die Gefahrengemeinschaft umfasse 2.928 Unternehmen, davon 118 Zirkusbetriebe in Gewerbegruppe
82 und 2.735 Schaustellungsunternehmen in Gewerbegruppe 83. Die Belastungsziffern betrügen in Gewerbegruppe 81 11,33, in Gewerbegruppe
82 40,24 und in Gewerbegruppe 83 29,55 - im Schnitt also 29,05. Die Belastungsziffer der Gewerbegruppe 82 liege damit weit
über der Gefahrklasse 22, zu der sie veranlagt werde. Das BVA habe den Zusammenschluss der drei Gewerbegruppen verlangt. Die
Gesamtentgeltsummen der Gewerbegruppen 81 und 82 hätten die geforderte Gesamtentgeltsumme von 200 Mio. EUR auch gar nicht
erreicht. Unternehmen der Gruppe 82 wie das der Klägerin würden von der Solidargemeinschaft der Unternehmer am meisten gestützt.
Am 01.01.2005 trat ein neuer Gefahrtarif der Beklagten in Kraft. Im Grundsatz behielt sie die neue Veranlagungssystematik
und Differenzierung nach Gewerbegruppen für den die Klägerin betreffenden Gewerbebereich der Schausteller und Zirkusse bei.
Die Beklagte erfasste in ihrem ab 01.01.2005 gültigen Gefahrtarif alle Schaustellungs- und Zirkusunternehmen in der Gefahrtarifstelle
15. Sodann differenzierte sie wie zuletzt zwischen ortsfesten und ambulanten Schaustellungs- und Zirkusunternehmen und ordnete
diesen auch jeweils unterschiedliche Gefahrklassen zu. In der Gewerbegruppe 81 erfasste die Beklagte wie bisher ortsfeste
Schaustellungs- und Zirkusunternehmen, allerdings mit einer nunmehr etwas höheren Gefahrklasse von 13,1. Der Gewerbegruppe
82 wurden wie gehabt ambulante Zirkusunternehmen und der Gefahrgruppe 83 ambulante Schaustellungsunternehmen zugeordnet. Die
Gefahrklasse der ambulanten Schaustellungs- und Zirkusunternehmen (Gewerbegruppen 82, 83) erhöhte sich gegenüber dem bisherigen
Gefahrtarif von 22,00 auf 25,00. Der Gefahrtarif wurde von der Vertreterversammlung der Beklagten am 02.07.2004 beschlossen
und von der zuständigen Aufsichtsbehörde - BVA - am 05.11.2004 genehmigt.
Mit Schreiben vom 08.12.2004 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der neue Gefahrtarif ab 2005 für ortsfeste Schausteller-
und Zirkusunternehmen einen Gefahrtarif von 13,1 vorsehe und erläuterte, wie für diesen Bereich bis Ende 2004 die Gefahrklasse
11,3 zustande gekommen sei. Gegenüber dem Sozialgericht (SG) erklärte die Beklagte, am 31.12.2003 habe die Zahl der in Gewerbegruppe 82 erfassten Unternehmen 117 betragen. In Gewerbegruppe
83 habe es neben den stationären Schaustellungsunternehmen am 31.12.2003 67 stationäre Zirkusbetriebe gegeben.
Mit Bescheid vom 20.08.2005 veranlagte die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage des ab dem 01.01.2005 gültigen Gefahrtarifs
mit Wirkung ab dem 01.01.2005 hinsichtlich des gewerblichen Teils zur Gefahrtarifstelle 15 - Schausteller, Zirkusse - in Gewerbegruppe
82 mit einer Gefahrklasse von 25,00.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2007,
zugestellt am 04.12.2007, als unbegründet zurück. In der Gefahrtarifstelle 15 seien alle Schaustellungs- und Zirkusunternehmen
- ortsfeste und ambulante - zusammengefasst, wie es das BVA bereits für den ab 1999 gültigen Gefahrtarif verlangt habe. Damit
werde § 157 Abs. 2 SGB VII, wonach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Solidarausgleichs zu einer tragfähigen Solidargemeinschaft
zu bündeln seien, Rechnung getragen. Die Gefahrklassen seien exakte rechnerische Ergebnisse aus dem Verhältnis der gezahlten
Entschädigungsleistungen zu den Entgeltsummen, sodass in ihnen das durchschnittliche Gefährdungsrisiko der in der Tarifstelle
zusammengefassten Unternehmen zum Ausdruck komme. Die Belastungsziffer der Gewerbegruppe 82 betrage 27,6 und liege somit über
der im Gefahrtarif ausgewiesenen Gefahrklasse von 25,00. Von der Richtigkeit der Werte habe sich das BVA im Genehmigungsverfahren
überzeugt. Berechnungsfaktoren für den Beitrag zur Beklagten seien die Gesamtentgelte, die Gefahrklassen und der Beitragsfuß,
wohingegen die Zahl der Arbeitsplätze bzw. Vollarbeiter auf die Beitragshöhe keinen Einfluss habe.
Hiergegen hat sich die von der Klägerin am 04.01.2008 erhobene Klage gerichtet. Sie ist davon ausgegangen, die Beklagte habe
die Anzahl der in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Zirkusunternehmen nicht vollständig erfasst. Die Beklagte stelle insoweit
keine ausreichenden Ermittlungen zur Erfassung weiterer beitragspflichtiger Zirkusunternehmen an. Die Klägerin hat behauptet,
es gebe in Deutschland rund 400 Zirkusunternehmen, wohingegen die Beklagte nur 118 Unternehmen erfasst habe. Zur Untermauerung
ihres Vorbringens hat die Klägerin eine von ihr erstellte Liste über die nach ihrer Auffassung in Deutschland tätigen Zirkusunternehmen
zur Verfügung gestellt (Stand: 19.12.2003), auf die der Senat Bezug nimmt. Auch die Anzahl der von der Beklagten zugrunde
gelegten Vollbeschäftigten sei ganz offensichtlich falsch. Schon alleine die Klägerin und wenige weitere Großzirkusunternehmen
kämen in der Summe auf die von der Beklagten zu Grunde gelegte Anzahl an Vollbeschäftigten. Im Ergebnis sei es daher so, dass
allein die Großzirkusbetriebe L, G, G-G und die Klägerin selbst die Beitragslast trügen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten,
bei zutreffender Annahme einer höheren Anzahl von Vollarbeitern würden die Belastungsziffer und damit der Gefahrtarif für
sie erheblich absinken. Die Tatsache, dass gemäß der Neugliederung des Gefahrtarifs zwischen stehenden und reisenden Zirkusunternehmen
unterschieden werde, führe dazu, dass die Gefahrengemeinschaft im Ergebnis zu klein sei und die Belastung der Klägerin deshalb
zu hoch ausfalle. Durch die zu geringe Größe der konkreten Gefahrengemeinschaft seien sowohl das Versicherungs- als auch das
Solidar(ausgleichs)prinzip verletzt.
Die von der Beklagten für das Unternehmen der Klägerin angesetzte Gefahrklasse von 25,00 sei nicht nachvollziehbar. Die erheblich
höhere Gefahrklasse ambulanter Zirkusunternehmen im Verhältnis zu stationären Zirkusbetrieben sei alleine mit dem höheren
Risiko der Reisetätigkeit bzw. des Zeltauf- und -abbaus nicht zu erklären. So würden beispielsweise Varietés bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
mit einer Gefahrklasse von lediglich 2,03 veranlagt. Der Gewerbebereich des Zeltverleihs als Nebenunternehmen werde gemäß
Teil II des Gefahrtarifs der Beklagten mit einer Gefahrklasse von lediglich 2,7 veranlagt. Somit sei es völlig unnachvollziehbar,
warum die Klägerin als ambulantes Zirkusunternehmen mit einer Gefahrklasse von 25,00 veranlagt worden sei. Schließlich hat
die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die Veranlagung auch europarechtswidrig sei. Denn die Beitragslast staatlicher
Zirkusbetriebe sei weit geringer als die Beitragslast privatwirtschaftlich geführter Zirkusunternehmen. Damit seien die staatlichen
Zirkusbetriebe rechtswidrig privilegiert. Insoweit sei auf die Beihilfe-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
hinzuweisen. Im Hinblick auf ihre konkrete Veranlagung innerhalb des streitigen Gefahrtarifs 2005 hat die Klägerin geltend
gemacht, dass sie im Vergleich zu anderen ambulanten Zirkusunternehmen nur sehr wenige Reisetätigkeiten entfalte. Im Jahr
würden nur vier bis sechs Städte bereist, wohingegen andere ambulante Zirkusunternehmen häufig mehr als 50 verschiedene Spielorte
im Jahr besuchten. Insoweit sei die Klägerin eher mit einem ortsgebundenen Zirkus vergleichbar und müsse zumindest innerhalb
des Gefahrtarifs entsprechend günstiger veranlagt werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 20.08.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 27.11.2007 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren verwiesen, wonach es auf die konkrete Anzahl der im Zirkusgewerbe Beschäftigten
zur Berechnung der Gefahrklasse nicht ankomme. Die Zahl der Arbeitsplätze bzw. Vollarbeiter habe auf die Höhe der berufsgenossenschaftlichen
Beiträge grundsätzlich keinen Einfluss, sie diene allenfalls als Grundlage von Schätzungen, wenn die Nachweise zur Beitragsberechnung
von Unternehmen nicht oder nicht rechtzeitig bzw. falsch oder unvollständig eingereicht würden. Der Aussagewert der von der
Klägerin eingereichten Liste über die in Deutschland ansässigen Zirkusunternehmen sei gering. Denn diese Liste enthalte unter
anderem bereits seit Jahren abgemeldete Unternehmen. Kleine Zirkus- bzw. Familienunternehmen würden häufiger ihre Namen ändern,
um damit den Eindruck zu erwecken, dass es sich um einen neuen Zirkus handele. Darüber hinaus fielen einige der aufgeführten
Unternehmen auch in die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Den Katasterbestand der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
könne sie, die Beklagte, jedoch nicht einsehen. Grundsätzlich sei es gemäß § 192 SGB VII die gesetzliche Pflicht der Unternehmer, ihre versicherungspflichtigen Tätigkeiten der Beklagten anzuzeigen. Im Rahmen der
ihr eingeräumten Möglichkeiten stelle die Beklagte indes auch eigene Recherchen an.
Ein von der Klägerseite behauptetes Vollzugsdefizit bei der Heranziehung weiterer beitragspflichtiger Unternehmen gebe es
nicht.
Mit Urteil vom 12.01.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten. Die Rechtsgrundlage für den vorliegend streitigen
Veranlagungsbescheid, nämlich der ab dem 01.01.2005 gültige Gefahrtarif der Beklagten, sei nicht zu beanstanden.
Es sei rechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ab 1991 ihren Gefahrtarif bezüglich der Unternehmen
der Schaustellungs- und Zirkusbranche differenziert ausgestaltet bzw. diese differenzierte Ausgestaltung in dem vorliegend
alleine streitgegenständlichen Gefahrtarif 2005 beibehalten habe. Soweit die Beklagte zwischen ambulanten und stationären
Schaustellungs- und Zirkusunternehmen beitragsrechtlich differenziere, sei dies vielmehr sachgerecht. Es sei evident, dass
die Reisetätigkeit mit den zusätzlichen Risiken des Auf- und Abbaus nicht nur der Zelte, sondern auch des kompletten sonstigen
Equipments, Fahrtätigkeiten, Risiken beim Be- und Entladen der Fahrzeuge, etc. objektiv ein deutlich höheres Risiko berge
als jede stationäre Schausteller- oder Zirkustätigkeit. Die von der Beklagten im Verfahren vorgelegten Belastungsziffern,
welche sich unter anderem auf Grund der zu erbringenden Versicherungsleistungen der Beklagten errechneten und die bei ambulanten
Zirkus- bzw. Schaustellungsunternehmen deutlich höher seien als bei stationären, brächten dies zusätzlich objektiv nachvollziehbar
zum Ausdruck.
Soweit die Klägerin argumentiere, es sei nicht mit dem Solidarprinzip vereinbar, ihr und anderen ambulant tätigen Unternehmen
das Risiko allein aufzubürden, sei dieser Einwand sowohl tatsächlich als auch rechtlich haltlos. In tatsächlicher Hinsicht
verkenne die Klägerin zum einen, dass in den Gefahrtarifstellen für Schausteller und Zirkusse (Gefahrtarifstellen 15 des Gefahrtarifs
2005) außer ihr insgesamt etwa 3.000 Unternehmen versichert seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Gewerbegruppen
82 und 83 hinsichtlich der Gefahrklasse 25,00 zusammengezogen habe. Dabei stünden etwa 118 ambulante Zirkusunternehmen (Gewerbegruppe
82) im Verbund mit mehr als 2.700 ambulanten Schaustellern (Gewerbegruppe 83). Damit habe die Beklagte eine Solidargemeinschaft
hergestellt, die gerade der Klägerin in erheblichem Maße zu Gute komme. Berücksichtige man bei der Berechnung der Gefahrklasse
alleine die etwa 118 bei der Beklagten versicherten ambulanten Zirkusunternehmen, so ergäbe sich nach den Berechnungen, welche
die Beklagte hinsichtlich des vorangegangenen Gefahrtarifs angestellt habe, eine Belastungsziffer von über 40 und folglich
eine gleich lautend höhere Gefahrklasse. Die Beklagte habe durch die von Klägerseite angegriffene Strukturierung des Gefahrtarifs
spezifisch hohe Risiken der Klägerin zulasten der Versichertengemeinschaft innerhalb der Gefahrtarifstelle sozialisiert und
der Klägerin somit eine Gefahrklasse zugeordnet, die weit unterhalb ihres konkreten gruppenspezifischen Risikos liege.
Darüber hinaus habe die Beklagte auch nach der Umstrukturierung des Gefahrtarifs ab 1999 die frühere Gefahrklasse für den
Gewerbebereich der Klägerin unverändert bei 22,00 belassen. Erst ab dem Gefahrtarif 2005 sei eine moderate Anhebung auf die
Gefahrklasse 25 erfolgt, die jedoch, wie zuvor dargelegt, immer noch unter dem gruppenspezifischen Risiko ambulanter Zirkusunternehmen
liege. Es sei nicht zu verkennen, dass die Beklagte damit einen Beitragssprung zu Lasten der Klägerin vermieden habe.
Soweit die Klägerseite argumentiere, die entsprechende Gefahrtarifstelle weise keine hinreichende Größe auf, um die Risiken
ausreichend zu sozialisieren, sei dies durch die vorstehenden Ausführungen widerlegt. Auch die von der Beklagten angegebenen
Arbeitsentgelte und Entschädigungsleistungen der Gefahrtarifstelle ließen keinen Zweifel daran aufkommen, dass eine hinreichende
Größe der Gefahrtarifstelle bzw. Gewerbegruppen von der Beklagten gewählt worden sei.
Ferner sei die Berechnung der konkreten Gefahrklasse der Klägerin nicht zu beanstanden. Gemäß § 157 Abs. 3 SGB VII würden die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Gemeint seien damit
die tatsächlich gezahlten Leistungen und die tatsächlich gemeldeten oder in anderer Weise festgestellten Arbeitsentgelte.
Nicht gemeint seien hypothetische Leistungen der Beklagten oder hypothetische Arbeitsentgelte, worauf die Klägerin abzustellen
scheine.
Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Beklagte die entsprechende Veranlagung der Klägerin ausschließlich aufgrund des ihr
vorliegenden Zahlenmaterials durchgeführt habe. Dies werde soweit ersichtlich auch von der Klägerseite nicht bestritten. Damit
seien die gesetzlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Veranlagung erfüllt.
Insoweit seien die Einwände der Klägerin, die überwiegend darauf abzielten, dass die Beklagte bei hinreichender Anstrengung
weitere Beitragspflichtige und damit höhere Gesamtarbeitsentgelte im Bemessungszeitraum hätte ermitteln können - mit der von
der Klägerseite vermuteten Konsequenz einer niedrigeren eigenen Gefahrklasse -, völlig unerheblich. Denn auf diesen Gesichtspunkt
komme es nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 157 Abs. 3 SGB VII für die Gefahrklassenberechnung nicht an. Folgte man der von der Klägerseite vertretenen Rechtsauffassung, wonach die unvollständige
Erfassung Beitragspflichtiger und damit mittelbar die unvollständige Erfassung meldepflichtiger Arbeitsentgelte zur Rechtswidrigkeit
der im Gefahrtarif festgestellten Gefahrklassen führte, wäre die Erstellung eines rechtmäßigen Gefahrtarifs kaum vorstellbar.
Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang beispielsweise auf zahlreiche Gewerbezweige, in denen es den Berufsgenossenschaften
selbst unter höchstmöglicher Anstrengung nicht möglich sei, auch nur annähernd alle Beitragspflichtigen zu erfassen. Dies
gelte insbesondere in solchen Gewerbebereichen, in denen Schwarzarbeit von jeher weit verbreitet sei, etwa im Bereich der
Gastronomie und im Baugewerbe. Derartige Unwägbarkeiten bei der Ermittlung der Arbeitsentgelte könnten nicht dazu führen,
dass die jeweiligen Gefahrtarife bzw. die Gefahrklassenberechnungen rechtswidrig sind. Folgte man der Argumentation der Klägerin,
gäbe es praktisch keinen rechtmäßigen Gefahrtarif, denn bei der Vielzahl der Gewerbetreibenden sei es schlicht unmöglich,
alle Entgelte völlig ordnungsgemäß und fehlerfrei zu erfassen. Dem habe der Gesetzgeber durch die klare Vorschrift des § 157 Abs. 3 SGB VII in sinnvoller Weise Rechnung getragen und auf die für die Berufsgenossenschaften klar greifbaren Größen der tatsächlich erbrachten
Leistungen und tatsächlich festgestellten Arbeitsentgelte abgestellt.
Sollte die Klägerin der Auffassung sein, dass es die Beklagte versäumt habe, mit hinreichendem Nachdruck bislang nicht erfasste
Beitragspflichtige heranzuziehen, stehe es ihr frei, dies gegenüber der Aufsichtsbehörde, dem Bundesversicherungsamt, zu rügen.
Eine entsprechende Eingabe habe die Klägerin allerdings bereits im Jahre 2003 unter Einbeziehung des Bundesministeriums für
Gesundheit und Soziale Sicherung vorgenommen. Es bleibe festzuhalten, dass das Bundesversicherungsamt im Ergebnis keinen Anlass
gesehen habe, gegen die Beklagte einzuschreiten.
Ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte die die Klägerin betreffende Gefahrklasse völlig zu Recht ausschließlich nach den
gesetzlichen Vorschriften des § 157 Abs. 3 SGB VII berechnet habe, seien die von der Klägerin behaupteten Unstimmigkeiten bezüglich der konkreten Höhe der Gefahrklassen bei
näherer Betrachtung nicht nachvollziehbar. Soweit die Klägerin ihre subjektiv als zu hoch empfundene Gefahrklasse deshalb
für unnachvollziehbar halte, weil der Gewerbebereich des Zeltverleihs als Nebenunternehmen nach einer Gefahrtarifklasse von
nur 2,7 im Gefahrtarif der Beklagten veranlagt werde, während die Beklagte das erhöhte Risiko ambulanter Zirkusunternehmen
gegenüber stationären Zirkusunternehmen aber gerade mit den vermeintlich hohen Risiken des Zeltauf- und -abbaus begründe,
gehe die Klägerin von unzutreffende Tatsachen aus. Die Klägerseite verkenne, dass gefahrtariflich zwischen dem Gewerbezweig
des reinen Zeltverleihs einerseits und dem weiteren Gewerbezweig des Zeltverleihs mit damit verbundenem Zeltauf- und -abbau
andererseits differenziert werde. Der reine Zeltverleih als Nebenunternehmen, auf den sich die Klägerin beziehe, sei tatsächlich
kaum gefahrträchtig. Das Risiko dieser Tätigkeit gehe nicht wesentlich über eine reinen Bürotätigkeit hinaus. Insofern sei
die von der Klägerin zitierte Gefahrklasse von 2,7 nicht weiter verwunderlich.
Soweit es allerdings den Gewerbebereich der Klägerin betreffe, handele es sich nicht um einen Zeltverleih, sondern um Zeltbau
in großen Höhen. Der Gewerbereich des Zeltbaus oder auch des Zeltverleihs einschließlich des Auf- und Abbaus von Zelten werde
in den Gefahrtarifen der gewerblichen Berufsgenossenschaften in deutlich höhere Gefahrklassen eingeordnet, als die Klägerin
meine. Der Bereich des Zeltbaus sei im entscheidungsrelevanten Zeitraum beispielsweise im Gefahrtarif der BG Bau 2005 mit
einer Gefahrklasse von 10,5 eingestuft. Im aktuellen Gefahrtarif der BG Bau (gültig ab 2012) würden Zeltbauarbeiten in größeren
Höhen generell der Tarifstelle 100, Bauwerksbau, zugeordnet, und zwar mit einer Gefahrklasse von 15,12. Im aktuellen Gefahrtarif
der BG ETEM (gültig ab 2012) sei die Montage von Zelten mit der Verrichtung von Dacharbeiten in eine gemeinsame Gefahrtarifstelle
eingeordnet und mit einer Gefahrklasse von 18,5 bewertet.
Soweit die Klägerin also mit dem individuellen Risiko nur des Zeltauf- und abbaus argumentiere, müssten die zuvor genannten
höheren Gefahrklassen als Orientierung herangezogen werden (zur Frage der rechtmäßigen Veranlagung im Zeltbaugewerbe, risikoabhängig,
vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.01.2007 - L 6 U 96/06 -). Dies belege, dass die Argumentation der Klägerseite insoweit haltlos sei und unterstreiche vielmehr die dargelegten Feststellungen
des SG, dass die der Klägerin zugeordnete Gefahrklasse sie in Anbetracht ihres tatsächlich hohen gruppenspezifischen Risikos eines
ambulanten Zirkusunternehmens beitragsrechtlich privilegiere und nicht benachteilige. Denn die der Klägerin zugeordnete Gefahrklasse
25 decke nicht nur das ohnehin hohe Risiko des Zeltbaus ab, sondern darüber hinaus alle Risiken des ambulanten Zirkusbetriebs
und zwar einschließlich des Unfallrisikos der Artisten und des sonstigen Personals sowie der Risiken beim Auf- und Abbau,
Errichten des gesamten Zirkusareals - nicht nur des Hauptzelts -, der Energieversorgung und aller außerdem noch aufgebauten
Einrichtungen etc.
Die von der Klägerin behaupteten Mitarbeiterzahlen anderer Zirkusbetriebe seien durch nichts belegt. Soweit die Klägerin auf
die Eigenwerbung anderer Großbetriebe im Internet Bezug nehme, erscheine es mehr als zweifelhaft, ob diese in Eigenwerbung
angegebene Anzahl von Beschäftigten den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Darüber hinaus erscheine es nachvollziehbar,
dass reisende Zirkusunternehmen sich zumindest anteilig der vor Ort vorhandenen Arbeitskräfte bedienten, die nicht in einem
festen Arbeitsverhältnis zum Zirkusunternehmen stünden. Darüber hinaus weise die Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass
es sich bei reisenden Zirkusunternehmen nicht selten um Kleinstbetriebe handele, bei denen überwiegend Familienangehörige
ohne Entgeltbezug tätig seien. Außerdem würden insbesondere die Namen kleinerer Zirkusunternehmen gelegentlich geändert, um
den Eindruck zu erwecken, dass es sich um einen neuen Zirkus handele.
Die Überprüfung der von der Klägerin eingereichten Liste über die in Deutschland aktiven Zirkusbetriebe (Stand: 19.10.2003)
durch die Beklagte habe ergeben, dass darin seit Jahren abgemeldete Unternehmen und auch Zirkusbetriebe aufgeführt seien,
für die nicht die Beklagte, sondern die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft der zuständige Unfallversicherungsträger sei. Dies
gelte beispielsweise für Artisten oder Tierschauen, die in geschlossenen Gebäuden wie Schulen, Kindergärten etc. aufträten.
Auch die von der Klägerin eingereichten Zeitungsartikel seien kein geeignetes Beweismittel zum Nachweis der tatsächlichen
Anzahl von Zirkusunternehmen in Deutschland, der Anzahl von Mitarbeitern bzw. der allein veranlagungsrelevanten Höhe meldepflichtiger
Arbeitsentgelte. Insoweit sei es auch nicht weiterführend, wenn die Klägerin vortrage, dass nach Auskunft der European Circus
Association in Deutschland ca. 400 Zirkus-Unternehmen aktiv seien. Dies sage aus den zuvor dargelegten Gründen nichts über
die Höhe der meldepflichtigen Arbeitsentgelte aus, die für die Höhe der Gefahrklasse ausschlaggebend seien. Soweit die Klägerin
versuche, aus einer ungesicherten Anzahl in Deutschland tätiger Zirkusbetriebe auf eine hypothetische Anzahl Vollbeschäftigter
und sodann auf eine wiederum hypothetische Größe meldepflichtiger Arbeitsentgelte zu schließen, sei dies völlig spekulativ.
Dieses Vorgehen finde zudem in der maßgeblichen gesetzlichen Regelung des § 157 Abs. 3 SGB VII keine Grundlage.
Soweit die Klägerin der Beklagten unterstelle, sie unternehme nichts, um weitere Beitragspflichtige heranzuziehen, sei dieser
weitreichende Vorwurf durch nichts belegt. Auch das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde, an das die Klägerin ihren
Vorwurf bereits im Jahr 2003 herangetragen habe, habe offenbar keinen Anlass gesehen, aufsichtsrechtlich gegen die Beklagte
vorzugehen. Zudem versuche die Argumentation der Klägerseite das gesetzlich vorgegebene Prinzip der unternehmerseitigen Meldepflicht
der Arbeitsentgelte in ihr Gegenteil zu verkehren. Gemäß § 165 Abs. 1 SGB VII seien die Unternehmen verpflichtet, alljährlich die erforderlichen Entgeltnachweise zur Beitragsberechnung einzureichen.
Für Unternehmen, die dieser Verpflichtung nicht nachkämen, sehe das Gesetz in § 165 Abs. 3 SGB VII die Möglichkeit der Schätzung vor. Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten verletzt hätte.
Vielmehr ergebe sich aus dem aktenkundigen Vermerk des Bundesministeriums für Arbeit und Soziale Sicherung vom 04.04.2003,
dass die Beklagte in der Vergangenheit insbesondere reisende Kleinstunternehmen der Zirkus- und Schaustellerbranche, bei denen
Lohnbücher nicht ordnungsgemäß vorgehalten worden seien, auf gesetzlicher Grundlage geschätzt habe.
Die Auffassung der Klägerin, ihre Veranlagung sei europarechtswidrig, insbesondere unter Berücksichtigung der Beihilfe-Rechtsprechung
des EuGH, sei unzutreffend. Es sei schon völlig unklar, auf welche staatlichen Zirkusbetriebe im europäischen Raum, die gegenüber
der Klägerin privilegiert sein sollen, sich die Klägerin beziehe. Es sei nicht erkennbar, dass die Beihilfe-Rechtsprechung
des EuGH vorliegend überhaupt tangiert wäre. Dessen ungeachtet sei die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung
gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung europarechtskonform (vgl. bereits Bundessozialgericht, Urteil vom 11.11.2003
- B 2 U 16/03 R -; zuletzt Landessozialgericht Sachsen, Urteil vom 31.08.2011 - L 6 U 51/09 - unter Vorlage an den EuGH).
Soweit die Klägerin im Hinblick auf ihr individuelles betriebliches Risiko geltend mache, im Verhältnis zu anderen ambulanten
Zirkusbetrieben entfalte sie nur eine geringe Reisetätigkeit, sodass sie deshalb allenfalls nach der Gewerbegruppe 81 als
ortsfestes Zirkusunternehmen veranlagt werden dürfe, sei dem nicht zu folgen. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Klägerin
mehrfach im Jahr ihre Spielorte ändere. Damit sei sie ein ambulantes Zirkusunternehmen im Sinne der Gewerbegruppe 82.
Soweit die Klägerin für sich in Anspruch nehme, im Rahmen ihres Betriebes individuell ein geringeres Unfallrisiko aufzuweisen
als andere in ihrer Gewerbegruppe erfasste Unternehmen, sei dies für die Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs unerheblich. Die
Gefahrtarifstellen bzw. die jeweiligen Gewerbegruppen fassten schon denknotwendig stets bessere und schlechtere Risiken zusammen.
Eben dies sei Ausdruck des von der Klägerin angemahnten Solidaritätsgrundsatzes. Auf eine Individualbetrachtung der Verhältnisse
des Einzelunternehmens komme es an dieser Stelle nicht an. Vielmehr seien durch gefahrtarifliche Bestimmungen im Einzelfall
bedingte Härten als Folge notwendigerweise generalisierender versicherungsrechtlicher Regelungen unbeachtlich, ebenso bei
aller Sorgfalt nicht auszuschließende Unzulänglichkeiten (Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 71. Ergänzungslieferung
2011, § 157 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen).
Das berufsgenossenschaftliche Beitragsrecht sehe allerdings in § 162 SGB VII die Möglichkeit der wirtschaftlichen Entlastung eines Betriebes vor, sofern dessen Unfallbelastung unter der Durchschnittsbelastung
aller Betriebe liege. So sei der Klägerin beispielsweise im Jahre 2002 der Höchstnachlass von 6 % in Höhe von 8.321,91 EUR
gewährt worden.
Gegen das ihr am 18.01.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.02.2012 eingelegte Berufung der Klägerin. Die Klägerin
trägt vor, das SG habe gar nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für ihre Veranlagung nach Gefahrtarifstelle 15, Gewerbegruppe 82 vorlägen,
sie also ein ambulantes Zirkusunternehmen und somit die Beklagte überhaupt gem. §§ 121, 122 SGB VII, § 3 Nr. 20 ihrer Satzung zuständig sei. Sie, die Klägerin, sei kein Zirkus. Sie biete keine riskante Akrobatik und nur eine vergleichsweise
ungefährliche Pferdedressur. Clownerien seien bei der Klägerin auch nicht wie sonst üblich das Bindeglied zwischen hochriskanten
Darbietungen, sondern stünden neben musikalischen und musicalähnlichen Darbietungen im Zentrum des Programms. Die Darbietungen
enthielten Elemente des Theaters. Phantasievolle Unterhaltung und heitere Entspannung stünden im Mittelpunkt. Die Klägerin
biete ein Varieté, auch wenn während der Vorstellung keine Speisen und Getränke gereicht würden. Es träten auf: Acht Musiker,
zwei bis drei Clowns, ein Geschicklichkeitskünstler, ein Handstandakrobat, eine Ponydressur, eine Dressur mit Hund (fängt
Bälle), drei Strapaten-Künstler (Bänder), ein Trapez-Künstler (gesichert), drei Jongleure und ein Fahrradakrobat. Fast durchgängig
würden die Darbietungen musikalisch orchestriert. Die Arbeitnehmer unterfielen somit der Gefahrtarifstelle 11 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
"Freizeitgestaltung/Kunst und Kultur". Die Klägerin hat einen Bescheid des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 23.04.1985 zur Vorlage bei der Finanzverwaltung vorgelegt, wonach sie als "Theater" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen sei. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides (Blatt 100 f. der Prozessakte) wird Bezug genommen. Die Klägerin hat
trägt weiter vor, sie habe mit Schreiben vom 22.04.2010 auf Aufforderung der Beklagten ihre Überweisung an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
beantragt. Allerdings habe die Schiedsstelle für Katasterfragen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und des
Spitzenverbandes der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung diesen Antrag abgelehnt und sie als Zirkus angesehen (Votum der
ersten Kammer der Schiedsstelle für Katasterfragen bei der DGUV in dem Schiedsverfahren 0005/2010 vom 30.03.2011; Blatt 102
ff. der Prozessakte). Im Wesentlichen heißt es in dieser Entscheidung, nicht jede Veranstaltung, die in einem Zirkuszelt stattfinde,
sei ein Zirkus. Umgekehrt verliere ein Zirkus aber nicht dadurch seine Natur, dass er einige Elemente des klassischen Zirkus
weglasse oder verändere. Auf den weiteren Inhalt des Votums wird Bezug genommen.
Diese Argumentation der Schiedsstelle hält die Klägerin für falsch. Am Verfahren sei sie schon gar nicht beteiligt worden.
Schon deshalb sei das Votum für sie ebenso wenig wie für das Gericht verbindlich. Die Begründung des Votums sei lückenhaft
und nicht überzeugend. Sie, die Klägerin, unterscheide sich durch den Verzicht auf Tierschau und hoch riskante Akrobatik auch
gravierend von "anderen Zirkusunternehmen". Es bestehe bei ambulanten Unternehmen auch nicht in jedem Fall die Zuständigkeit
der Beklagten. So umfasse die Zuständigkeitsregelung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auch Tourneetheater, die gerade
nicht ortsfest seien.
Die in Gewerbegruppe 82 des Gefahrtarifs der Beklagten zusammengefassten Unternehmen seien auch nicht vergleichbar. Dieser
Gewerbegruppe unterfielen alle ambulanten Zirkusunternehmen. Allein die Bezeichnung eines Unternehmens als "Zirkus" könne
seine entsprechende Einordnung nicht rechtfertigen. Es gebe auch kein einheitliches Zirkusgewerbe mehr. Während die einen
Unternehmen immer spektakulärere Darbietungen zeigten, verzichteten die anderen - wie die Klägerin - bewusst darauf. Diese
Unternehmen seien aber nicht vergleichbar, das der Gefahrklassenbildung zugrunde liegende Gebot der Vergleichbarkeit sei somit
verletzt. Sie, die Klägerin, verursache erheblich geringere Risiken und sei damit einer anderen Gefahrtarifstelle zuzuordnen.
Hierzu führt sie tabellarisch ihre Eigenbelastungsziffer von 2003-2011 auf, die hiernach durchgängig unter 1% lag, während
hiernach die Durchschnittsbelastung zwischen ca. 10 % und ca. 14 % betrug. Sie erhalte aber nur 13% Nachlass auf die Gesamtlohnsumme,
womit ihr an die Beklagte zu entrichtender Beitrag den ihrer Ansicht nach angemessenen Beitrag für ein Varieté nach dem Tarif
der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft um 641 % im Jahre 2011 überstiegen habe. Stünden aber die Belastungsextreme nicht mehr
in einem angemessenen Verhältnis zueinander, sei das Versicherungsprinzip verletzt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.01.2012 zu ändern und den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 20.08.2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2007 aufzuheben, hilfweise, durch Anhörung eines Sachverständigen - vorgeschlagen
werden insoweit Herr X K und Herr I H - festzustellen, dass es sich bei der Klägerin nicht um einen Zirkus, sondern um ein
Varietéunternehmen handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist auf die für sie bindende Wirkung des Votums der Schiedsstelle hin. Hiernach dürfe sie die Klägerin nicht gem. §
136 SGB VII an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft überweisen. Das Votum sei auch überzeugend. Aus ihm gehe hervor, dass sie in jedem
Fall zuständig sei, wenn es sich um ein ambulantes Unternehmen handele. Dies sei aber bei der Klägerin der Fall. Die nach
dem Umsatzsteuergesetz 1985 erteilte Bescheinigung sei für die gefahrtarifliche Einordnung der Klägerin nicht maßgebend. Die Klägerin könne auch
nicht einem Individualtarif zugeordnet werden, weil sie ihrer Meinung nach völlig anderes darbiete als ein "normaler" Zirkus.
Da das Unternehmen der Klägerin nach seinem Gegenstand eindeutig als Zirkusunternehmen einzustufen sei, könne sich aus der
von der Klägerin vorgetragenen abweichenden Unfalllast nichts anderes ergeben. Gem. § 162 SGB VII bestehe dann nur die Möglichkeit eines Beitragsnachlasses, welchen sie der Klägerin auch gewährt habe.
Nach ihrer Ladung zum Termin am 10.02.2015 hat die Klägerin noch unter Vorlage zahlreicher Anlagen, auf deren Inhalt Bezug
genommen wird, darauf hingewiesen, dass zwischen Zirkus und Varieté nicht mehr trennscharf unterschieden werden könne. Aus
ihrem Internetauftritt ergebe sich auch, dass sie dem Varieté und nicht dem Zirkus zuzuordnen sei. Die Klägerin sei mangels
Fahrgeschäften und sonstigen Belustigungen auf Kirmessen und Volksfesten auch kein ambulantes Schaustellungsunternehmen. Wegen
der wechselnden Orte gebe es auch keine gesteigerte Gefahrenlage verglichen mit einem stationären Varietétheater, wozu weiter
ausgeführt wird. Soweit die Klägerin dem Gefahrtarif der Beklagten unterfalle, müsse sich ihre Eingruppierung nach Teil II,
sonstige Bestimmungen, richten und sich an der Gefahrklasse der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft für Varieté-Theater orientieren.
Gegebenenfalls müsse durch Inaugenscheinnahme und/oder Sachverständigengutachten Beweis erhoben werden.
Die Beklagte hat ebenfalls nach der Ladung zum Termin am 10.02.2015 weiter vorgetragen. Unter www.s.de sei der Tournee-Plan
des Unternehmens ersichtlich. An fünf verschiedenen Orten werde eine Vorstellung mit dem Titel "Good Times" angeboten. Die
Artisten die daran teilnähmen wie zum Beispiel das "Duo Viro" oder die des "Zirkustheater Bingo" turnten zwar nicht an einem
Trapez, es handele sich jedoch um Akrobatik in der Luft, die durchaus mit dem am Trapez vergleichbar sei. Geradezu klassisch
und typisch für Zirkusdarbietungen sei die Pferdedressur des Herrn L U. Es sei nicht nachvollziehbar, wie derartige Vorführungen
als Varieté zu klassifizieren seien. Auch unter der Show "Salto Vitale", die ebenfalls an mehreren Orten gastiere, sei ein
klassisches Zirkusprogramm mit Hunde- und Pferdedressur und Trapezkünstlern zu verzeichnen. Dies sei zumindest dem Trailer
zu entnehmen, mit dem diese Show im Internet beworben werde. Nach ihrer Auffassung belege der Internet-Auftritt der Klägerin
zweifelsfrei, dass es sich bei ihrem Unternehmen um ein klassisches Zirkusunternehmen handele.
In der öffentlichen Sitzung des erkennenden Senats vom 10.02.2015 hat die Klägerin erklärt, bei einer Lohnsumme von 2,3 Mio.
Euro im Jahr 2011 wende sie 300.000,00 EUR an Beiträgen zur Beklagten auf. Bei einer Veranlagung wie gewünscht zu einem Satz
von 2,4 wären dies hingegen nur etwa 40.000,00 EUR. Andere Betriebe, die ein ähnliches Programm wie der Zirkus S böten, trügen
bereits im Namen die Bezeichnung Varieté oder Varieté-Zirkus.
Die Beklagte hat in der öffentlichen Sitzung des Senats erklärt, S sei ein relativ sicheres Unternehmen. Das Unfallrisiko
sei sehr niedrig, Berufskrankheiten gebe es in diesem Gewerbezweig ohnehin praktisch nicht. S sei in gewisser Weise ein Vorreiter
für eine bestimmte Entwicklung. Es gebe zunehmend Betriebe, die diesem Vorbild nacheiferten und dementsprechend gebe es inzwischen
auch einige Betriebe, die in vergleichbarer Weise arbeiteten. Sie, die Beklagte, mache sich durchaus Gedanken darüber, wie
der Situation der unterschiedlichen Gefährdungsrisiken begegnet werden könne. Erwogen werde insoweit ein Beitragsnachlassverfahren,
welches einerseits Zuschläge, andererseits Nachlässe für Unternehmen mit besonders hohen oder niedrigen Risiken zur Folge
haben solle, die durchaus in der Größenordnung von 30 % sich bewegen könnte. Ambulante Varieté-Theater seien bei ihr in der
gleichen Klasse 25,0 eingestuft.
Ferner hat die Beklagte auf Aufforderung des Senats noch eine Übersicht über die Entwicklung im Gewerbezweig zu Gefahrtarifstelle
30, Gruppe 82 - Zirkusbetriebe - zur Entwicklung der Gefahrklasse, zur Entwicklung von Entgelt, Neulast und Belastungsziffer
und zur Verteilung der Neulast nach Unfallarten vorgelegt. Hieraus errechnet sich eine Belastungsziffer von 27,59 für die
Zeit von 1999-2003.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte
der Beklagten, der beigezogenen Prozessakte des Sozialgericht Köln zu S 16 U 207/03 ER sowie der beigezogenen Prozessakten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zu L 15 U 134/07 und zu L 17 B 22/04 U ER Bezug. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 20.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27.11.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz/SGG).
Die von der für das Unternehmen der Klägerin zuständigen Beklagten ab dem 01.01.2005 vorgenommene Veranlagung der Klägerin
in der ab diesem Datum bestehenden Gefahrtarifstelle 15 Schaustellungs- und Zirkusunternehmen - in der Gewerbegruppe 82 -
ambulante Zirkusunternehmen - des Gefahrtarifs 2005, die zusammen mit Gewerbegruppe 83 - ambulante Schaustellungsunternehmen
- zum Gefahrtarif 25 veranlagt wird ab diesem Zeitpunkt ist rechtmäßig und die von der Klägerin gegen den Bescheid erhobene
Anfechtungsklage unbegründet. Insoweit nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der angefochtenen
sozialgerichtlichen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Der Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festzusetzen und in ihm sind zur Abstufung der Beiträge
Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 S. 1, 2 SGB VII). Er ist nach Tarifstellen zu gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten
errechnete Gefahrenklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs
Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen
(§ 157 Abs. 1 bis 3 SGB VII).
Hierbei können die Kriterien, die unter Geltung der Reichsversicherungsordnung ( RVO) aufgestellt worden sind, herangezogen werden, weil bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in
das Sozialgesetzbuch als SGB VII im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der RVO übernommen worden ist und auch die neu eingeführte Vorschrift des § 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII über die Bildung von Gefahrtarifstellen lediglich der bisherigen Praxis der Berufsgenossenschaften Rechnung trägt (Bundessozialgericht,
Urteil vom 06.05.2003, B 2 U 7/02 R, zitiert nach [...], Rn. 12 ff.). Angesichts dieser vom Gesetzgeber gewollten Kontinuität behält die Rechtsprechung zur Bildung
von Gefahrtarifstellen nach der RVO für das geltende Recht ihre Bedeutung. Es ist daher davon auszugehen, dass Gefahrtarife durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 Abs. 1 SGB VII) überprüfbar sind, als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 157 SGB VII; §§ 33 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch/SGB IV) allerdings nur darauf, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet
und mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar sind. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheiten selbst regelnden
öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen
erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste
Regelung ist, ist nicht Aufgabe der Gerichte. Die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung der
Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern.
Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihnen ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um
weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen. Die Bildung des Gefahrtarifs
muss allerdings auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs-
und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage
erlassen werden dürfen (Bundessozialgericht, Urteil vom 24.06.2003, B 2 U 21/02 R, zitiert nach [...], Rn. 21).
Der ab dem 01.01.2005 geltende Gefahrtarif der Beklagten ist als autonomes Satzungsrecht rechtmäßig zustande gekommen. Er
wurde durch die Vertreterversammlung am 02.07.2004 beschlossen (§§ 33 Abs. 1 S. 1, 34 Abs. 2 S. 1 SGB IV). Der Gefahrtarif war ab dem 01.01.2005 neu festzusetzen, weil der zuvor ab dem 01.01.1999 geltende Gefahrtarif über den
31.12.2004 hinaus keine Geltung mehr beanspruchen konnte (§ 157 Abs. 5 SGB VII). Die Gefahrklasse ist nach dem Verhältnis der gezahlten Leistungen und Versicherten in den Unternehmen der Gewerbezweige
zu den dort gezahlten Arbeitsentgelten berechnet worden (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2007 auch dargelegt, dass die errechnete Belastungsziffer, also der
aus der Gegenüberstellung der Unfallentschädigungsleistungen und Arbeitsentgelte mit den gezahlten Versicherungssummen ermittelte
Wert in der Gewerbegruppe 82 27,6 beträgt und somit über der Gefahrklasse 25,00 liegt. Von der Richtigkeit der Berechnungswerte
hat sich das BVA im Genehmigungsverfahren überzeugt. Die Klägerin die Richtigkeit der Berechnung der Gefahrklasse selbst im
Übrigen auch nicht bezweifelt und die Beklagte ist der Klägerin für die Bildung von Gefahrtarifstellen ohnehin nicht darlegungspflichtig
(Bundessozialgericht, Urteil vom 11.04.2013, B 2 U 8/12, zitiert nach [...], Rn. 39). Des Weiteren hat die Beklagte auf Anforderung des Senats die der Berechnung der Belastungsziffer
(27,6) zugrunde liegenden Zahlen in der Gefahrstelle 30, Gruppe 82 - Zirkusbetriebe - mit Anlage zum Schriftsatz vom 05.02.2015
vorgelegt. Hieraus ergibt sich die Belastungsziffer von 27,6 in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise.
Soweit die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben in ihrem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Gefahrtarif in der Weise umgesetzt
hat, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen entsprechend den Gewerbezweigen die Unternehmensarten
gewählt hat, ist dies rechtmäßig. Ein solcher Tarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen
gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und die Unternehmensart deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst
homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach diesem Prinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen
und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das Bundessozialgericht für den mit dem Begriff der
Unternehmensart vergleichbaren Terminus des Gewerbezweigs dargelegt hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.2006, B 2 U 2/05 R, zitiert nach [...], Rn. 20).
Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der
gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung
nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundessozialgericht,
Urteil vom 21.03.2006 a.a.O., Rn. 21). Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und
Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen. Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit
der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch artverwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung
der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an,
die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen
und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht
auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko
beeinflussenden Faktoren einbeziehen. Die Gliederung der Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung
an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, verliert in der modernen Dienstleistungsgesellschaft
zunehmend an Bedeutung, weshalb für eine gerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen
oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können. Dennoch bleiben auch unter den veränderten
Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zustand der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des
Unternehmens maßgebend, weil sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich
bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen muss geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene
Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation
in den betroffenen Unternehmen widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt
des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbstständigung als
eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung eines anderen, "passenderen" Gewerbezweigs folgen (Bundessozialgericht, Urteil vom
21.03.2006, a.a.O., Rn. 23). Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei
der Bildung von Gewerbezweigen sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben.
Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen
zusammen genommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einer der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft
ausgewiesenen Unternehmensarten zugeordnet werden. Nach der einem solchen Tarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur
solche Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig
ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit
das Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden
sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen
durchaus auch technologisch nicht verwandte Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst
werden können (Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.2006 a.a.O., Rn. 24).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind weder die Bildung der Gewerbegruppen der Schaustellungs- und Zirkusunternehmen
(81, 82, 83) noch die der Gefahrstelle 15 für Zirkusse und Schausteller im Gefahrtarif 2005 nicht zu beanstanden. Die dort
zusammengefassten Betriebe sind sämtlich technologisch verwandt. Die Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart
im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung (GewO) wird definiert als Vergnügungen, die Schausteller auf Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen anbieten. Gemeint sind
in erster Linie das Angebot von Schaustellern auf Volksfesten, Kirmessen oder ähnlichen Veranstaltungen, also der Betrieb
von Fahrgeschäften jeglicher Art (Karussells, Riesenräder etc.), aber auch an Schaubuden, Schießständen, Gruselkabinetten,
Puppenspielen, Labyrinthen, kurzum von Angeboten, die der Unterhaltung und dem Vergnügen und nicht dem Warenabsatz dienen.
Die Zirkusse stellen einen speziellen Unterfall der Schaustellerei dar, die in der Schaustellerei ihre historischen Wurzeln
haben (Schönleiter in Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Bd. I, 42. Ergänzungslieferung, Juli 2002, Rn. 92 und 94 zu § 55 Gewerbeordnung). Schaustellerei und Zirkusse sind damit technologisch sogar aufs Engste verwandt.
Damit aber ist die Beklagte als berechtigt anzusehen, Schausteller und Zirkusse im Gefahrtarif 2005 weiterhin in einer Gefahrtarifstelle
zu vereinen, ohne gegen das in § 157 Abs. 2 S. 2 SGB VII verankerte Gebot der Bildung von Gefahrgemeinschaften nach Gefährdungsrisiken zu verstoßen.
Ebenso war die Beklagte berechtigt, innerhalb dieses Gefahrtarifs nach der Gewerbegruppe der ortsfesten Schaustellungs- und
Zirkusunternehmen (81) einer- und den Gewerbegruppen der ambulanten Schaustellungs- und Zirkusunternehmen (82, 83) andererseits
zu differenzieren. Insoweit wurde bereits darauf hingewiesen, dass namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen
geprüft werden muss, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung
einer gemeinsamen gewerbetypischen Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen widerspiegelt.
Bei den ambulanten Zirkus- und Schaustellungsunternehmen besteht aber gerade ein von den ortsfesten Unternehmen dieser Branche
erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko, wie es in der Gefahrklasse 13,1 für die ortsfeste Branche im Vergleich zur Gefahrklasse
25,0 (Belastungsziffer sogar 27,6) für die ambulante Branche zum Ausdruck kommt. Dieses ist im Wesentlichen der Reisetätigkeit
der ambulanten Unternehmen und den besonderen Gefahren des Auf- und Abbaus - gerade bei Zirkussen - ganzer "Zeltstädte" geschuldet,
wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, so dass die nach Gewerbestellen vorgenommene Differenzierung anhand des ambulanten
oder ortsfesten Ausübens des Zirkus- und Schaustellergewerbes nicht zu beanstanden ist.
Die Klägerin als ambulantes Zirkusunternehmen hat auch keinen Anspruch auf eine Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig
oder auf Zuteilung zu einem anderen "passenderen" Gewerbezweig des neuen Gefahrtarifs. Ein Anspruch darauf, die ambulanten
Zirkusse als eigenen Gewerbezweig zu verselbständigen, besteht nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ambulante
Zirkusse gegenüber ambulanten Schaustellungsunternehmen, mit denen sie zwar keine gemeinsame Gewerbegruppe bilden, aber ansonsten
insbesondere im Hinblick auf die Gefahrklasse gleich behandelt werden, ein erheblich abweichendes, insbesondere ein geringeres
Gefährdungsrisiko hätten. Aus den von der Beklagten offen gelegten Belastungsziffern für die Erstellung des diesbezüglichen
Zahlen für den Gefahrtarifs 1999 ergibt sich im Gegenteil, dass das Gefährdungsrisiko der ambulanten Zirkusse (Belastungsziffer
40,24) seinerzeit deutlich höher war als dasjenige der ambulanten Schausteller mit den Zirkussen subventioniert demnach die
letzteren und kann auch schon deshalb die Klägerin nicht rechtswidrig beschweren. Bei nur 118 in der Gewerbegruppe 82 zusammengefassten
Zirkussen erfüllt die Beklagte mit der Zusammenlegung im Gegenteil - worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen
hat - ihre Verpflichtung zu angemessener Risikoverteilung unter Bildung ausreichend großer und tragfähiger Solidargemeinschaften
(§ 157 Abs. 2 SGB VII), was im konkreten Fall für die Klägerin ausschließlich vorteilhaft ist. Diese Notwendigkeit der Risikostreuung nach Versicherungsprinzipien
verdeutlicht auch der Umstand, dass allein 4034 % der gesamten Unfallneulast der Gewerbegruppe 82 während der Geltung des
Gefahrtarifs 1989 bis 2003 (491,181 EUR) nach den von der Beklagten am 05.02.2015 vorgelegten Unterlagen durch nur 5 Unfälle
verursacht waren. Solche singulären Ereignisse können auch vorbildlich sicherheitsorientierte Betriebe wie die Klägerin treffen,
die deshalb zu Recht selbst die Auffassung vertreten hat, dass die Solidargemeinschaft ausreichend groß bemessen sein muss.
Die Klägerin ist auch keinem anderen "passenderen" Gewerbezweig, insbesondere nicht demjenigen der ortsfesten Zirkusunternehmen
zuzuordnen. Als "Tournee GmbH" führt sie den ständigen Ortswechsel schon im Namen. Der Zirkus Si hat keinen festen Standort,
sondern gastiert an wechselnden Orten. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann es nicht auf die von ihr als niedrig dargestellte
Zahl der Ortswechsel pro Jahr ankommen. Insoweit führt die Beklagte völlig zu recht aus, dass es einfach handhabbarer Abgrenzungskriterien
(ambulant/stationär) bedarf und es daher nicht darauf ankommen kann, wie oft im Jahr ein ambulanter Zirkus tatsächlich einen
Ortswechsel durchführt, zumal dies innerhalb der in der Regel mehrjährigen Geltungsdauer eines Gefahrtarifs stark variieren
und der Beklagten keine diesbezüglich ständige "Beobachtungspflicht" obliegen kann.
Soweit die Klägerin die Forderung erhoben hat, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einer anderen Unternehmensart
des Gefahrtarifs zugeteilt zu werden, kann dies Erfolgsaussicht nur dann haben, wenn der neue Gefahrtarif für die Unternehmensart
"ambulante Schaustellungs- und Zirkusunternehmen" weitere in Betracht kommende Unternehmensarten aufweist und unklar ist,
welcher von ihnen sie nach Art und Gegenstand des Unternehmens zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Gesichtspunkten
richtige Zuordnung der Klägerin fest, kann die Zugehörigkeit zu der Unternehmensart von der Klägerin nicht mit dem Hinweis
auf die unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht ,Urteil vom 17.02.2014,
L 9 U 273/09, Seite 13 der Urteilsabschrift).
Einzig in Betracht käme selber nach dem Vortrag der Klägerin die ersichtlich von ihr begehrte Zuordnung ihres Unternehmens
zur Gruppe der ambulanten Varietétheater. Ambulante Varietétheater bilden im Gefahrtarif der Beklagten schon keinen eigenen
Gewerbezweig und werden nach den Ausführungen der Beklagten in der öffentlichen Sitzung des Senats vom 10.02.2015, an deren
Richtigkeit der Senat keinerlei Zweifel hegt, ebenso wie ambulante Zirkusunternehmen und Schausteller in die Gefahrklasse
25,0 eingestuft. Für die Klägerin ergäbe sich im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten hierdurch keine Änderung in
der Einstufung.
Im Übrigen geht der Senat aber ohnehin davon aus, dass die Klägerin ein - als solches zuständigkeitshalber der Beklagten zugewiesenes
- ambulantes Zirkusunternehmen und nicht etwa ein ambulantes Varietéunternehmen betreibt.
Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus einer Bindungswirkung des Votums der Schiedsstelle für Katasterfragen der DGUV
vom 30.03.2011, die die Klägerin - katasterrechtlich - den Zirkusunternehmen zugeordnet hat. Eine solche Bindungswirkung besteht
nur für die an diesem Verfahren beteiligten Berufsgenossenschaften, also für die Beklagte und für die Verwaltungsberufsgenossenschaft,
nicht aber für den an diesem Verfahren gar nicht beteiligten Unternehmer, hier die Klägerin - auch wegen der in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes garantierten Rechtsweggarantie - und schon gar nicht für die Sozialgerichte, deren Kassationsrecht aus § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG unberührt bleiben muss (vgl. SG Fulda, Gerichtsbescheid vom 30.12.2010, S 4 U 28/09, zitiert nach [...], Rn. 29; Sozialgericht Itzehoe, Urteil vom 27.05.2013, S 30 U 11/10, zitiert nach [...], Rn. 10).
Das Unternehmen der Klägerin ist jedoch nach Auffassung des Senats auch "materiell" ein ambulantes Zirkusunternehmen.
Ein Zirkus ist eine Gruppe von Artisten, die eine Vorstellung mit verschiedenen artistischen (zirzensischen) Darbietungen
zeigt wie Akrobatik, Clownerie, Zauberei und Tierdressuren. Hierbei leitet sich die Bezeichnung "Zirkus" von der Form der
Bühne ab, nämlich der runden oder ellipsenförmigen Manege. In seiner Geschichte hat der Zirkus allerdings sowohl bezüglich
der äußeren Gestalt als auch in der Form seiner Darbietungen - vom Pferdetheater über monumentale Pantomimen bis zum Cirque
Nouveau - zahlreiche Wandlungen erfahren. Mal stand Artistik, mal die Clownerie im Vordergrund. Zu den traditionellen Zirkusdarbietungen
gehören neben Akrobaten, Artisten, Clowns, Jongleuren und Zauberkünstlern auch Dressuren mit Tieren wie Pferden, Elefanten,
Löwen, Tigern, Bären und Hunden, wobei die Tiernummern seit den 90er Jahren Kritik von Tierschützern begegnen und in zahlreichen
europäischen Ländern die Haltung von Wildtieren in Zirkussen zum Teil oder gänzlich verboten ist (vgl. z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/Zirkus,
mündlich erörtert).
Im Unterschied dazu ist das Varieté(theater) typischerweise eine Bühne mit bunt wechselndem, unterhaltendem Programm für artistische,
tänzerische, akrobatische und musikalische Vorstellungen. Das Varieté ist mit dem Zirkus und dem Theater verwandt, ohne mit
beidem identisch zu sein. Im Gegensatz zum Theater bedarf es keiner organisierten dramaturgischen Handlung. Vom Zirkus unterscheidet
sich das Varieté durch die mehr dem Theater ähnelnde Spielfläche und dem Charakter der ausgewählten Einzeldarbietungen, die
mehr auf Unterhaltung und Geselligkeit ausgelegt sind. Auch unterscheidet sich das Varieté vom Zirkus klar durch seine Verbindung
mit der Gastronomie (vgl. z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/Variet%c3%A9).
Die Klägerin betreibt damit zur Überzeugung des Senats ein ambulantes Zirkusunternehmen und ist von der Beklagten somit unter
zutreffender Bejahung ihrer Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin korrekt eingruppiert worden. Maßgeblich für die
Zuordnung nach technologischen Kriterien sind (vgl. dazu oben) die Arbeitsbedingungen, die ihrerseits durch die hergestellten
Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen
sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Bezogen auf die Klägerin kommt es demnach keinesfalls allein auf das Programm
an. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegen alle charakteristischen Elemente des Zirkusses vor. Das gesamte äußere Erscheinungsbild
ist das eines Zirkusses mit typischer Reisetätigkeit und Zeltarchitektur. Die Klägerin bedient sich mit Bedacht des romantisierenden
Erscheinungsbildes des fahrendes Zirkusses mit historischem Wagenpark. "S" bezeichnet sich in der Eigenwerbung selbst als
"Circus" und hat einen "Zirkusdirektor", wie sich aus der Präsentation des Unternehmens im Internet ergibt. Der "Zirkus" geht
auch auf Tournee, ist also ambulant tätig, wie bereits der Name der Klägerin sagt. Die jeweiligen Vorführungen erfolgen an
wechselnden Spielorten im klassischen Zirkuszelt mit der zirkustypischen runden Manege. Es gibt kein varietétypisches Speisenangebot
während der Vorstellungen. Geboten werden Rollschuhakrobatik ("Les Pauls", Fußballjonglage (Jemile Martinez), Seilartistik
unter der Zirkuszeltkuppel ("Duo Viro", "Circustheater Bingo"), Pferdedressur (L U, Reckakrobatik ("The Rokashovs") und Clownerien.
Die Begleitung erfolgt durch ein Orchester. Danach enthält das Programm des von der Klägerin betriebenen Unternehmens zur
Überzeugung des Senats alle Elementen einen sogenannten "Wanderzirkus" also eines ambulanten Zirkusunternehmens. Dem ansonsten
ebenfalls zirkustypischen Programm fehlt als wesentliches Element allein die Wildtierdressur, die aber ohnehin jedenfalls
seit den 1990er Jahren im Rückzug begriffen ist (vgl. oben). Da die Typik der Programmgestaltung ohnehin ständig einem Wandel
unterworfen war und auch weiterhin ist, kann nicht das Fehlen einer einzigen Darbietungsform dazu führen, hier ein Zirkusunternehmen
zu verneinen. Den gegebenenfalls signifikant geringeren Aufwendungen der Beklagten für Unfälle im Unternehmen der Klägerin
kann daher nicht durch eine andere Eingruppierung Rechnung getragen werden, sondern nur durch einen - ihr von der Beklagten
offenbar auch gewährten - Nachlass auf den zu zahlenden Beitrag.
Dem hilfsweisen Beweisantrag der Klägerin, durch Anhörung eines theater-/varietéhistorischen (K) oder zirkuspublizistischen
(H) Sachverständigen festzustellen, dass es sich bei der Klägerin nicht um ein Zirkus- sondern um ein Varietéunternehmen handelt,
geht der Senat nicht nach. Der Antrag lässt nicht erkennen, über welche anspruchsbegründenden Tatsachen Beweis erhoben werden
soll bzw. in welcher Hinsicht ein Aufklärungsdefizit behauptet wird (vgl. dazu Fichte in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 160a, Rn. 57-59). Er zielt damit letztlich auf eine rechtliche Wertung ab (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003, B 2 U 21/02 R, [...], Rn. 36; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2005, L 2 U 38/04, Rn. 40, [...]), die aber der Senat zu treffen hat und bei der weniger die Sicht der von den Sachverständigen repräsentierten
Fachgebiete als vielmehr unfallversicherungsrechtliche Kriterien und die Handhabbarkeit für die behördliche Praxis im Vordergrund
stehen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da der Senat die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht für gegeben hält.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und folgt den Gründen des Streitwertbeschlusses erster Instanz vom 03.02.2012.
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