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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2020 - 17 U 626/16
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Kein sachlicher innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit – hier bei einem Busfahrer bei der tätlichen Auseinandersetzung mit einem Fahrradfahrer
Es fehlt an dem erforderlichen sachlichen inneren Zusammenhang zwischen einer ausgeübten versicherten Tätigkeit und der tatsächlichen Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, wenn ein Busfahrer sein Fahrzeug als "Waffe" eingesetzt und sich auf eine von persönlicher Feindschaft infolge eines beidseitigen aggressiven Vorverhaltens geprägte tätliche Auseinandersetzung eingelassen hat.
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2
Vorinstanzen: SG Aachen 31.08.2016 S 10 U 44/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 31.08.2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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