Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2014 - 1 KR 552/14
Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch im Termin erklärte Klagerücknahme Anspruch auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens und Entscheidung in der Sache Widerruf einer vor Gericht erklärten Klagerücknahme
Der Widerruf einer vor Gericht - wie hier wirksam - erklärten Klagerücknahme ist grundsätzlich nicht möglich. Denn es handelt sich bei der Klagerücknahme nicht um eine Willenserklärung im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern um eine (gestaltende) Prozesshandlung, die aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Grundsatz nicht widerrufen, angefochten oder für nichtig erklärt werden kann. Nur in den engen Grenzen des Vorliegens der Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein Widerruf der Klagerücknahme denkbar (§§ 179, 180 SGG).
Normenkette:
SGG § 102 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 202 S. 1
,
ZPO § 705
,
SGG § 179
,
SGG § 180
Vorinstanzen: SG Dortmund S 39 KR 1585/13
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit Sozialgericht Dortmund - S 39 KR 1585/13 -/Landessozialgericht NRW - L 1 KR 75/14 - durch die im Termin vom 02.09.2014 erklärte Klagerücknahme der Klägerin erledigt ist. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: