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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2016 - 20 SO 241/12
SGB-XII-Leistungen Umwandlung darlehensweiser gewährter Leistungen in einen verlorenen Zuschuss Verwertbares Vermögen Angemessenes Hausgrundstück Kombinationstheorie
1. Ein Hausgrundstück fällt nicht automatisch unter das geschützte Vermögen gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII; danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll.
2. Die "Angemessenheit" bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
3. Mit der Formulierung hat der Gesetzgeber die vom Bundesverwaltungsgericht angewandte sog. "Kombinationstheorie" aufgegriffen, wonach sich die Eigenschaft eines Hausgrundstücks als "klein" nach personenbezogenen Kriterien (Zahl der Bewohner und deren besondere Bedürfnisse) sowie nach sachbezogenen und wertbezogenen Kriterien (Größe, Zuschnitt und Ausstattung der Baulichkeit; Größe des Grundstücks; Wert des Grundstücks einschließlich der Baulichkeit) richten soll.
4. Das Bundessozialgericht hat sich dieser Kombinationstheorie des BVerwG angeschlossen.
Normenkette:
SGB XII (in der bis zum 31.12.200 geltenden Fassung) § 41 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII (in der bis zum 31.12.200 geltenden Fassung) § 41 Abs. 2 S. 1
,
SGB XII § 90 Abs. 1
,
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8
,
SGB XII § 19 Abs. 1
,
SGB XII § 19 Abs. 2
,
SGB XII § 19 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 16.05.2012 S 30 SO 196/10
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.05.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat den Klägern in beiden Rechtszügen ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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