Gründe
I.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat das Begehren der Antragstellerin auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die Antragsgegnerin zur Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten der Sorte
Bedrocan zu verpflichten, zu Recht abgelehnt.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt
das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller
das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche ableitet. Maßgeblich sind grundsätzlich
die Erfolgsaussichten der Hauptsache (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, Kommentar, 11. Aufl., 2014, §
86b Rdn. 27 ff.). Ein Anordnungsgrund ist nur gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung
der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Voraussetzung
hierfür ist das Vorliegen einer gegenwärtigen Notlage, die eine unverzügliche Entscheidung als unabweisbar erscheinen lässt.
Die Antragstellerin hat hier das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt insoweit zunächst
Bezug auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts Detmold vom 11.02.2016. Im Hinblick auf den von der Antragstellerin
im Beschwerdeverfahren gegen die Beschwerdegegnerin allein weiterverfolgten Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten
aus §
2 Abs.
1a SGB V weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, wonach eine lebensbedrohliche oder regelmäßig
tödliche Erkrankung oder eine zumindest wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung vorliegen muss, sind nicht erfüllt. In Betracht
kommt hier - davon geht auch die Antragstellerin aus - allein, dass eine wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung gegeben ist.
Entsprechend der gesetzlichen Konzeption der Vorschrift als Kodifizierung einer Notstandssituation können nur schwerste, anhaltende
Schmerzzustände wertungsmäßig mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung vergleichbar sein. Den von der Antragstellerin vorgelegten
ärztlichen Unterlagen ist nur zu entnehmen, dass bei ihr ein schweres chronisches Schmerzsyndrom (Bescheinigung des Internisten
N, C, vom 12.01.2015) bzw. ein starkes Schmerzsyndrom (Befundbericht der Internistin Dr. L, C, vom 20.06.2014), ein chronisches
Schmerzsyndrom mit starken tieflumbalen Rückenschmerzen (Arztbrief des Dr. W, Chefarzt der Wirbelsäulenchirurgie, B-Klinik,
Bad P, vom 20.04.2015) bzw. ein chronisches Schmerzsyndrom (Befundbericht der praktischen Ärztin Dr. S, N, vom 03.02.2016)
vorliegt. Es werden auch keine Befunde mitgeteilt, die einen Hinweis auf das Vorliegen einer extremen Schmerzsituation der
Antragstellerin bieten würden. Dr. W teilt lediglich mit, dass "Frau S reduziert mobilisiert ist, sie kann aufgrund der Schmerzen
nur vornübergebeugt gehen ". Insgesamt vermitteln die Äußerungen der behandelnden Ärzte nicht den Eindruck, dass die Behandlung
der Schmerzsymptomatik ganz wesentlich im Vordergrund der ärztlichen Bemühungen um die Antragstellerin gestanden hätte. Gestützt
wird diese Annahme dadurch, dass die Antragstellerin eine Behandlung durch ärztliche Schmerztherapeuten bislang offensichtlich
nicht in Anspruch genommen hat. Obwohl der Antragstellerin bereits unter dem 12.11.2015 durch die Orthopäden Dres. H, L und
L, Q, eine Überweisung an die "Schmerztherapie Klinikum N" ausgestellt worden ist, hat die Antragstellerin hiervon offenbar
keinen Gebrauch gemacht, denn weder sind solche Ärzte in der vom 26.01.2016 datierenden Schweigepflichtsentbindungserklärung
der Antragstellerin aufgeführt, noch finden sich in den von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen Hinweise
auf die Behandlung der Antragstellerin durch Schmerztherapeuten. Es wäre aber unbedingt zu erwarten, dass die Antragstellerin
in der behaupteten verzweifelten Lage - beraten durch ihre behandelnden Ärzte - die vielfältigen Möglichkeiten der Schmerztherapie
in Anspruch nehmen würde. Ferner erscheint auch nicht verständlich, warum die behandelnden Ärzte der Antragstellerin sich
in ihren Berichten in keiner Weise mit den Behandlungsmöglichkeiten der Schmerztherapie auseinandersetzen. Ebensowenig findet
sich in den von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen eine Auseinandersetzung mit den von Dr. T, MDK, in dem
Gutachten vom 23.07.2014 aufgezeigten Behandlungsalternativen. Bei dieser Sachlage kann nach Auffassung des Senats nicht davon
ausgegangen werden, dass bei der Antragstellerin ein derart extremes Schmerzsyndrom vorliegt, das dieses mit einer lebensbedrohlichen
oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung i.S.d. §
2 Abs.
1a SGB V vergleichbar ist.
II.
Der im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung des Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung
zur Erbringung vorläufiger Leistungen ist ebenfalls unbegründet. Ein Anspruch gemäß § 48 SGB XII besteht nicht, weil der Umfang dieses Anspruchs auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt ist
(§ 52 Absatz 1 SGB X). Ein Anspruch auf Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 73 SGB XII scheidet aus, weil durch diese Vorschrift eine Ausweitung der Leistungstatbestände, die andere Lebenslagen regeln - wie hier
die der Krankheit - ebenfalls nicht erfolgt (vergl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 5. Aufl., § 73 Randnr. 7). Zudem erschiene ein Einsatz öffentlicher Mittel auch nicht gerechtfertigt, weil die Antragstellerin ihren Anspruch
auf Krankenbehandlung gegenüber der Antragsgegnerin nicht ausgeschöpft hat (vergl. die Ausführungen oben I.). Schließlich
besteht auch kein Anspruch auf Aufstockung des Regelbedarfs gemäß § 27a Absatz 4 SGB XII, weil gerade nicht festgestellt werden kann, dass der individuelle Bedarf der Antragstellerin unabweisbar seiner Höhe nach
erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Auch insoweit ist die Antragstellerin auf ihre Ansprüche gegenüber
der Antragsgegnerin zu verweisen. Um diese spezifischen und im Falle der Antragstellerin eindeutig einschlägigen Behandlungsmöglichkeiten
(Schmerztherapie) hat sie sich bislang nicht bemüht; dann ist auch ein Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe nicht gegeben
(vergl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 5. Aufl., § 2 Randnr. 35 mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
III.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. Insoweit
fehlt es an der gemäß §
73a SGG i.V.m. §
114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Insoweit wird auf die Ausführungen oben (I. und II.)
verwiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).