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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.2013 - 6 AS 194/13
Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung per elektronischem Rechtsverkehr im sozialgerichtlichen Verfahren
Eine einfache E-mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt auch dann nicht den Formerfordernissen für eine Beschwerdeeinlegung, wenn die Beschwerdeschrift mit eingescannter Unterschrift als Anhang beigefügt und vom Gericht noch innerhalb der Beschwerdefrist ausgedruckt worden ist. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, wenn ein Beschwerdeführer aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, einen rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist abgesandten Hinweis, dass seine Beschwerde nicht formgerecht erfolgt sei, erst nach Fristablauf zur Kenntnis nimmt.
Normenkette:
FachGElekRVerkV § 2 Abs. 3 S. 1
,
SGG § 173 S. 1
,
SGG § 65a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 65a Abs. 1 S. 3
,
SGG § 65a Abs. 2 S. 3
,
SGG § 67 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Mainz 25.03.2013 S 2 AS 818/12
Tenor
1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2013 wird als unzulässig verworfen.
2.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: