LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.07.2006 - 5 ER 130/06 KA
Änderung des Streitwerts durch Rechtsmittelgericht
§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG ist dahin auszulegen, dass auf eine unzulässige Streitwertbeschwerde hin das Rechtsmittelgericht den Streitwert nicht von
Amts wegen ändern darf. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine gleichgerichtete Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten
des Antragstellers ebenfalls unzulässig wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: GKG § 63 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Mainz 03.04.2006 S 6 ER 66/06 KA