Kostenerstattung für ein Notebook zum Betreiben eines Sehbehinderten-Lesesystems
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten für das angeschaffte 17-Zoll-Notebook/Laptop
zum Betreiben eines Sehbehinderten-Lesesystems in Höhe von 950,-- Euro zu erstatten.
Der 2000 geborene und bei der Beigeladenen krankenversicherte Kläger ist sehbehindert. Er hat einen Grad der Behinderung (GdB)
von 80. Ihm wurden zudem die Merkzeichen „B“, „G“ und „RF“ zuerkannt. Seit dem Schuljahr 2010 besucht er eine Realschule,
in der er integrativ beschult wird.
Zur Teilnahme am Unterricht bewilligte ihm die Beigeladene, nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme des MDK
im Saarland, ein Sehbehinderten-Lesesystem in Form eines Tafelkamerasystems mit Vergrößerungssoftware für insgesamt 6.878,20
Euro. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 30.11.2010 wurde zugleich eine Kostenübernahme für das zum Betreiben des Lesesystems
erforderliche 17-Zoll-Notebook abgelehnt, da es sich hierbei um einen Gegenstand des täglichen Lebens handele. Daraufhin beantragte
der Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kostenübernahme für das 17-Zoll-Notebook bei dem Beklagten (Antrag vom 13.12.2010).
Nach Vorlage von Einkommens- und Vermögensnachweisen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.02.2011 den Antrag ab und führte
dazu im Wesentlichen aus, bei dem Kläger liege eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vor, so dass er grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe habe. Nach § 2 SGB XII erhalte Sozialhilfe jedoch nicht, wer unter Einsatz seines Einkommens und Vermögens sich selbst helfen könne. Die Prüfung
der eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass das Einkommen (3.546,66 EUR/Monat) der Eltern des Klägers (Einsatzgemeinschaft)
die errechnete Einkommensgrenze um 1.257,09 EUR übersteige, so dass der Antrag abzulehnen gewesen sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 09.03.2011 Widerspruch und machte hierzu unter Vorlage der Rechnung der Fa. St. vom 01.04.2011
und Verweis auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 18.11.2010 - L 5 KR 23/10 - im Wesentlichen geltend, der Kläger benötige das Notebook/Laptop für den Schulbesuch. Es handele sich daher um eine Hilfe
zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII. Diese Hilfe sei grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig zu gewähren. Auf Grund der Dringlichkeit der Angelegenheit
sei der Kläger in Vorleistung getreten und mache nunmehr Kostenerstattung geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte hierzu unter Verweis auf eine
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 05.06.1975 (VC 5/74) aus, es handele sich nicht um eine Hilfe zur
angemessenen Schulbildung iSd §§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, sondern um eine Teilhabeleistung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm §
55 Abs.
2 Nr.
1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX) und § 9 der Eingliederungshilfeverordnung (EinglVO). Das Notebook/Laptop sei nicht notwendiger Bestandteil einer angemessenen Schulbildung. Vielmehr sei eine viel
umfassende Verwendbarkeit für diesen Gegenstand typisch. Demgemäß sei das vorhandene Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen.
In dem am 29.06.2011 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat der Kläger unter Wiederholung seines Widerspruchsvorbringens im Wesentlichen ergänzend vorgetragen, im Hinblick auf
die ausschließlich schulische Nutzung des Notebooks/Laptops handele es sich um eine notwendige Hilfe zum angemessenen Schulbesuch.
Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1975 greife nicht, da sich zwischenzeitlich die
anspruchsbegründende Norm geändert habe. Das Notebook werde gemeinsam mit dem Tafelkamerasystem genutzt und sei wesentlicher
Bestandteil dieses Systems. Erst mit Hilfe des Tafelkamerasystems werde der Kläger in die Lage versetzt, am Schulunterricht
teilzunehmen.
Der Beklagte hat ergänzend geltend gemacht, das Notebook sei ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, so dass es nicht
als Hilfe zur Schulbildung angesehen werden könne. Andernfalls wäre auch die Beigeladene als Kostenträger zuständig.
Das SG hat mit Beschluss vom 29.12.2011 die KKH beigeladen und mit Urteil vom 24.10.2012 den Beklagten verurteilt, unter Aufhebung
des Bescheides vom 15.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2011 die Kosten für das Notebook/Laptop in Höhe
von 950,-- Euro zu übernehmen. Die Voraussetzungen der §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 2 EinglVO seien vorliegend erfüllt. Das Notebook/Laptop sei erforderlich, damit der Kläger eine angemessene Schulbildung erreichen
könne. Das von der Beigeladenen bewilligte Sehbehinderten-Lesesystem funktioniere ohne ein Notebook nicht. Unabhängig davon,
ob dieses ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sei, handele es sich jedenfalls um eine Hilfe zur
angemessenen Schulbildung, so dass es gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII ohne Berücksichtigung von vorhandenem Einkommen und Vermögen zu erbringen sei. § 2 Abs. 1 SGB XII greife daher nicht.
Gegen das ihm am 12.11.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.11.2012 die vorliegende Berufung eingelegt. Er macht
unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen ergänzend geltend, nach dem gesetzgeberischen Willen könne
die vorliegend begehrte Hilfe nur unter Einsatz vorhandenen Einkommens und Vermögens bewilligt werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 24.10.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt unter Verweis auf ein Urteil des SG Ulm vom 08.10.2012 (S 2 SO 1090/11)
ergänzend vor, ohne das Notebook könne er nicht am integrativen Schulbesuch teilnehmen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
In einem vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin am 04.07.2013 hat der Kläger vorgetragen, das streitgegenständliche
Notebook sei ein handelsübliches Gerät, das bestimmte Voraussetzungen erfüllen müsse, damit es für das vorhandene Lesesystem
eingesetzt werden könne, wie z.B. ein großer mattierter Bildschirm und eine besondere Grafikkarte. Es sei dann lediglich die
von der Beigeladenen bezahlte Software aufgespielt und die Kamera per USB angeschlossen worden. Die Beteiligten haben übereinstimmend
erklärt, ohne das streitgegenständliche Notebook würde das von dem Kläger benutzte Sehbehinderten-Lesesystem nicht funktionieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten
Inhalt der Akten des Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das SG unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 15.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.06.2011 der Klage
stattgegeben und den Beklagten zur Kostenerstattung verurteilt.
Der Kläger hat - wie in dem angefochtenen Bescheid dargestellt - schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe
nach §§ 53, 54 SGB XII gegen den Beklagten als hierfür zuständigen Sozialhilfeträger (vgl. §§ 53 ff SGB XII iVm §§ 1 Abs. 2; 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - AGSGB XII - vom 08.03.2005, Amtsblatt 2005, S. 438). Er hat auch einen Anspruch darauf, dass ihm die für das angeschaffte Notebook
aufgewandten Kosten iHv 950,- EUR erstattet werden. Denn entgegen der Ansicht des Beklagten sind hier nicht die §§ 53, 54 S. 1 SGB XII iVm §
55 Abs.
2 Nr.
1 SGB IX und §
9 EinglVO (wonach die Kosten eines Hilfsmittels nur bei Bedürftigkeit des Hilfesuchenden zu zahlen wären, vgl. Bundessozialgericht
- BSG -, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R, Randnr. 26) Grundlage der begehrten Eingliederungshilfeleistung, sondern Rechtsgrundlage
eines Kostenerstattungsanspruchs sind vorliegend §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GB XII und § 10 Abs. 3 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R, Randnr. 11, mwN, wonach der Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen grundsätzlich
nicht als Sachleistungen zu erbringen, sondern die aufgewandten Kosten hierfür zu erstatten sind). Die Regelung des § 92 Abs. 2 SGB XII ist hier auch anwendbar, obwohl sich der Kläger nicht in einer Einrichtung iSd § 92 Abs. 1 SGB XII befindet (Behrend, in: jurisPK-SGB XII, § 92 Rndnr. 21, mwN, wonach sich dies aus § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII ergibt).
Bei dem hier streitgegenständlichen Notebook/Laptop handelt es sich um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung iSd §§
53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII iVm § 12 EinglVO (Verordnung nach § 60 SGB XII). Zwar sind in diesen Vorschriften Hilfsmittel - insbesondere ein Notebook/Laptop - nicht ausdrücklich benannt. Eine Hilfe
für eine angemessene Schulbildung kann jedoch unstreitig auch durch die Versorgung mit einem Hilfsmittel in Betracht kommen
(vgl. Behrend in: jurisPK, SGB XII, § 92 Randnr. 27.1), da darunter alle Maßnahmen zu fassen sind, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angestrebten Schulbildung
geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern, um so das im Gesetz formulierte Ziel
der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erreichen (Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 54 Randnr. 33, mwN). Zwar hatte das BVerwG in der von dem Beklagten zitierten Entscheidung vom 05.06.1975 (V C 5.74) noch entschieden, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln (dort: Schreibmaschine und Tonbandgerät für Blinde) keine Maßnahme
der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung sei, wenn der Antragsteller diese Geräte ausschließlich für den Schulbetrieb
verwenden möchte, da § 40 Abs. 1 Nr. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) eine Spezialregelung für Hilfsmittel enthielt, die Hilfen für eine angemessene Schulbildung, für die § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG galt, gerade nicht umfasst hatte. Diese gesetzliche Regelung wurde jedoch zum 01.01.2005 nicht in das SGB XII übernommen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R), so dass dieses Urteil des BVerwG die ablehnende Entscheidung des Beklagten nicht
stützen kann.
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne der §§ 54 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII umfasst jedenfalls nach § 12 Nr. 3 EinglVO ausdrücklich auch eine Hilfe zum Besuch einer Realschule, wenn zu erwarten ist, dass der behinderte Mensch das Bildungsziel
erreichen wird. Nachdem im vorliegenden Fall nicht in Frage steht, dass die schulischen Leistungen des Klägers den Besuch
einer Realschule nicht rechtfertigen würden, ergibt sich aus § 12 EinglVO, dass alle Hilfen zu gewähren sind, die das Ziel
verfolgen, eine angemessene Schulbildung im vorgenannten Sinne zu erreichen. Der Erreichung dieses Ziels ist nach §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII durch unterstützende Hilfe seitens des zuständigen Sozialhilfeträgers Rechnung zu tragen, indem er eine entsprechende Hilfe
bewilligt. Als eine solche kommt auch die Versorgung mit einem Notebook/Laptop in Betracht, da maßgeblich für die Zuordnung
zu einer Hilfe allein der Zweck der Leistung ist, so dass bei schulischer Zweckbestimmung ein Anspruch in Betracht kommt (Wehrhan
in: jurisPK-SGB XII, § 54 Randnr. 50.9). Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass das Notebook erforderlich ist, um die Schulbildung des Klägers,
der hier eine Realschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht besucht, zu ermöglichen (vgl. nur Sitzungsniederschrift des
Erörterungstermins vom 04.07.2013). Es ist dabei unerheblich, ob dieses Notebook auch außerhalb der Schule Verwendung finden
könnte. Denn jedenfalls ist dieses erforderlich, um es dem Kläger zu ermöglichen, überhaupt dem Unterricht zu folgen, am Unterricht
teilnehmen zu können und somit letztendlich ihm eine angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen.
Es reicht daher insgesamt, wenn der schulische Nutzen im Vordergrund steht, um den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII iVm § 12 der EinglVO zu erfüllen. Zudem benutzt der Kläger das Notebook auch ausschließlich für die Schule, in der er es nach Unterrichtsschluss
belässt, da er für den privaten Bereich einen eigenen Computer zur Verfügung hat.
Entgegen der Ansicht des Beklagten schließt auch die Tatsache, dass es sich vorliegend um ein handelsübliches Notebook handelt
und somit dieses ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist, eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Sinne der §§
54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII iVm § 12 EinglVO nicht aus. Aus dem Wortlaut der angeführten Vorschriften ergibt sich nicht, dass es sich um ein „schulspezifisches“
Hilfsmittel handeln muss. Entscheidend ist vielmehr, dass der entsprechende Gegenstand bzw. das konkrete Hilfsmittel geeignet
und erforderlich ist, eine angemessene Schulbildung zu erleichtern bzw. zu ermöglichen (vgl. § 12 EinglVO; LSG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 18.11.2010 - L 5 KR 23/10). Dies ist hier eindeutig der Fall, da ohne das Notebook das Sehbehinderten-Lesesystem, das von der Beigeladenen dem Kläger
bewilligt wurde, nicht einsetzbar wäre, wie alle Beteiligten ausdrücklich erklärt haben.
Dem Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für das Notebook steht auch nicht der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe
(§ 2 Abs. 1 SGB XII; vgl. auch Wehrhan in: jurisPK, SGB XII, § 54 Randnr. 8) entgegen. Der Kläger erhält die erforderliche Hilfe insbesondere nicht von anderen Verpflichteten. Der Schulträger
stellt ihm weder ein Notebook noch einen Computer zur Verfügung, um das Sehbehinderten-Lesesystem nutzen zu können. Eine Anspruchsgrundlage
des Klägers hierfür ist auch nicht ersichtlich (nach § 45 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland - SchoG - könnten allenfalls Beförderungskosten übernommen werden). Letztlich kommt es aber auch nicht darauf an, ob ein Hilfesuchender
einen Anspruch gegen einen Dritten hat, sondern darauf, ob er die benötigte Hilfe auch tatsächlich erhält (BVerwG, Beschluss
vom 02.09.2003 - 5 B 259/02, mwN), was hier nicht der Fall ist. Demgemäß könnte der Kläger auch nicht auf einen Anspruch gegen die Beigeladene verwiesen
werden. Ein solcher Anspruch wäre im Übrigen auch nicht gegeben, da die Leistungspflicht der Beigeladenen gerade deshalb ausscheidet,
weil es sich hier um ein handelsübliches Notebook handelt, das nicht behinderungsspezifisch umgebaut oder ausgestattet ist,
wie die Eltern des Klägers im Erörterungstermin vom 04.07.2013 glaubhaft dargelegt haben und sich auch aus den in den Akten
befindlichen Unterlagen der Fa. St. ergibt. Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Notebook/Laptop in handelsüblicher Ausstattung ohne behindertengerechte Sonderausstattung kein Hilfsmittel iSd §
33 Abs.
1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V), da diese Vorschrift solche Hilfsmittel ausdrücklich von der Leistungspflicht der Krankenversicherung ausschließt, die Gebrauchsgegenstände
des täglichen Lebens sind (vgl. BSG, Urteile vom 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R und vom 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R, m.w.N.).
Nachdem es sich bei dem Notebook somit um eine Hilfe zur angemessenen Schulausbildung iSd §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII iVm § 12 EinglVO handelt, findet nach § 92 Abs. 2 S. 2 SGB XII eine Anrechnung von Vermögen nicht statt. Eine Einkommensberücksichtigung erfolgt nur nach Maßgabe des § 92 Abs. 2 SGB XII. Bei den Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1-6 SGB XII ist dabei nach § 92 Abs. 2 S. 3 SGB XII die Kostenbeteiligung auf die Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen beschränkt, wobei bei dem
Hilfebedürftigen konkret eine tatsächliche Ersparnis hinsichtlich der Kosten des Lebensunterhalts vorliegen muss. Eine lediglich
„fiktive Haushaltsersparnis“ ist nicht zu berücksichtigen (vgl. zu Vorstehendem insbesondere Behrend in: jurisPK, SGB XII, § 92 Randnr. 25, 34 ff, mwN).
Gemessen hieran hat im vorliegenden Fall keine Einkommensanrechnung zu erfolgen, da nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen
ist, dass solche Kosten des Lebensunterhalts iSd § 92 Abs. 2 S. 3 SGB XII überhaupt erspart worden sind. Der Kläger ist auch nicht in einer Einrichtung iSd § 92 Abs. 1 SGB XII untergebracht, sondern besucht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Realschule als Regelschule.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -. Eine Kostenerstattung bezüglich der Beigeladenen hält der Senat nicht für sachgerecht, da diese keinen Antrag gestellt
hat.
Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§
160 Abs.
2 SGG).