Krankenversicherung - Auffangstreitwert; Einzelrichter; Regelstreitwert; Statusfeststellungsverfahren; Streitwert; Streitwertbeschwerde;
Streitwertfestsetzung
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 27. März 2009 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin
(im Folgenden: Beschwerdegegnerin) die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des bei ihr beschäftigten Beigeladenen
zu 1. Im Rahmen der Antragstellung gab sie u. a. an, der Beigeladene zu 1 erhalte eine monatliche Vergütung von 4.500,00 EUR.
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 22. Oktober 2009 und Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2010 das Vorliegen
einer abhängigen Beschäftigung seit dem 29. Oktober 2002 festgestellt hatte, hat die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2010 Klage
vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben und die Feststellung begehrt, dass der Beigeladene zu 1 aufgrund seiner Beschäftigung für die Beschwerdeführerin
nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Mit
der Klage hat sie eine von ihr erstellte Aufstellung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen zur Renten-, Kranken-, Pflege-
und Arbeitslosenversicherung und der an die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) zu leistenden Umlagen für den
Beigeladenen zu 1 vorgelegt, die den Zeitraum 2003 bis 2009 umfasst und in welcher Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe
von 100.472,86 EUR errechnet worden sind.
Bereits mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Bescheid vom 9. Dezember 2009 hatte die die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen,
dass (u. a.) für den Beigeladenen zu 1. BG Bau gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehe. Sein Gesamteinkommen müsse
für die Dauer seiner Beschäftigung mit dem Lohnnachweis gemeldet werden.
Mit Bescheid vom 15. April 2011 hat die Beschwerdegegnerin den Bescheid vom 22. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10. Juni 2010 geändert und festgestellt, dass in der vom Beigeladenen zu 1 seit dem 29. Oktober 2002 ausgeübten Beschäftigung
als Prokurist/mitarbeitender Gesellschafter Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der
sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.
Das SG hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 10. April 2012 aufgehoben und gleichzeitig festgestellt, dass der Beigeladene
zu 1 aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-
Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Mit Beschluss vom 27. April 2012 hat es den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Da sich die Klage nicht gegen eine Beitragsforderung gerichtet habe, sondern auf die Feststellung
des versicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1, sei nicht auf die möglichen Beitragsforderungen aus dem behaupteten
Beschäftigungsverhältnis abzustellen, und es sei gerechtfertigt, den Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen.
Gegen den ihr am 10. Mai 2012 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2012 Beschwerde eingelegt und zur
Begründung ausgeführt, die Beschwerdegegnerin selbst habe mit dem Erlass des Bescheides vom 15. April 2011 festgestellt, dass
der angegriffene Bescheid auf den Erlass von auf Geldzahlungen gerichteten Folgebescheiden im Sinne von § 52 Abs. 3 GKG gerichtet sei. Dies werde unbestreitbar offensichtlich u. a. durch den Bescheid der BG Bau vom 9. Dezember 2009, worin diese
bereits aufgrund des angegriffenen Bescheides der Beklagten auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche erhebe. Das Interesse der
Klägerin sei auch genau bezifferbar. Es könne aus den berechenbaren Nachzahlungsforderungen und zukünftigen Beitragsansprüchen
der an den Feststellungsbescheid der Beklagten gebundenen Sozialversicherungsträger errechnet werden. Der dem SG im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens vorgelegten Berechnung des Steuerbüros habe entnommen werden können, dass bis zum
31. Dezember 2009 die Gesamtsumme der potentiellen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger 100.472,86 EUR betrage. Auf
diese Geldleistung sei der angegriffene Verwaltungsakt gerichtet, so dass der diesbezügliche Streitwert ca. 101.000,00 EUR
bis zum 31.12.2009 betragen habe. Jährlich entstünden ab dem Jahr 2010 für jedes zukünftige Wirtschaftsjahr von dem angegriffenen
Verwaltungsakt abhängige potenzielle Forderungen seitens der Sozialversicherungsträger gegenüber der Klägerin in Höhe von
19.965,69 EUR. Damit ergebe sich ein Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 GKG von insgesamt gerundet 160.000,00 EUR zum 31. Dezember 2012. Dieser Streitwert spiegele das rechtliche Interesse der Klägerin
und des Beigeladenen zu 1 wider, denn in dieser Höhe seien diese den Forderungen der Sozialversicherungsträger ausgesetzt.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 27. April 2012 zu ändern und den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren
auf 160.000,00 EUR festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach bietet der Streitgegenstand "Vorliegen/Nichtvorliegen einer Versicherungspflicht" für eine Bestimmung des
Streitwertes nach § 52 Abs. 1 GKG keine Anhaltspunkte. Denn es handele sich hierbei um einen abstrakten Streitgegenstand, für den sich kein konkreter wirtschaftlicher
Wert feststellen lasse. Eine Entscheidung über künftige oder nachzuzahlende Beiträge werde mit der Feststellung der Versicherungspflicht
gerade noch nicht getroffen. Entsprechende Entscheidungen seien vielmehr dem Verfahren der Beitragsfestsetzung vorbehalten,
in dem Beitragsbescheide gesondert angefochten werden könnten. Sinn und Zweck des Statusfeststellungsverfahrens sei es gerade,
außerhalb einer Streitigkeit um Beiträge eine abstrakte Feststellung über das grundsätzliche Vorliegen von Versicherungspflicht
zu treffen. Dass ein Statusfeststellungsverfahren (auch) die Zahlung oder Nichtzahlung von Beiträgen zur Folge habe, sei unbestritten.
Diese mittelbare Folge könne aber nicht dazu führen, eine mutmaßliche Beitragszahlung gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) als Streitwert in einem Streit um die Versicherungspflicht zu berücksichtigen. Zudem wären, wenn auf die Höhe der mutmaßlichen
Beitragsforderung abgestellt würde, Ermittlungen zu im Statusfeststellungsverfahren nicht streitgegenständlichen Fragen zu
führen. Ermittlungen, die zur Entscheidung in der Hauptsache nicht erforderlich seien, sollten und dürften im Rahmen der Streitwertbestimmung
aber nicht geführt werden. Auch wären Ermittlungen zu mutmaßlichen Beitragszahlungen fehleranfällig. Faktoren wie beispielsweise
sozialversicherungsfreie Zahlungsanteile, Verjährung, Nachholung des Beitragsabzuges gemäß §
28g Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) machten die Ermittlung einer mutmaßlichen Beitragszahlung fehleranfällig und äußerst aufwändig. Zudem sollten bei der Streitwertbemessung
keine gerichtlichen Schätzungen oder Ermittlungen angestellt werden. In Statusfeststellungsverfahren komme eine Streitwertbemessung
gemäß § 52 Abs. 1 GKG regelmäßig nicht ohne Schätzung aus, da sich der Wert der Versicherungspflicht, also eines abstrakten Streitgegenstandes,
eben nicht bestimmen lasse.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 2 hat mitgeteilt, nach ihrer Auffassung träfen die Überlegungen
des SG zur Streitwerthöhe zu.
Dem Gericht haben die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin vorgelegen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern.
Zwar behält § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter vor, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen
wurde. Diese Bestimmung ist, da §
155 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht abschließend ist, nach Ansicht des Senates auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar mit der Folge, dass im
Verfahren der Streitwertbeschwerde grundsätzlich der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist, wenn
die Streitwertentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren (nur) durch den zuständigen Kammervorsitzenden getroffen worden
ist (vgl. hierzu im Einzelnen schon Senatsbeschluss vom 9. Juni 2008 - L 1 B 351/07 KR - juris Rn. 6 ff. m. w. N.; ebenso Hessisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 31. Mai 2010 - L 1 KR 354/09 B - juris Rn. 19 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. April 2009 - L 10 B 42/08 P - juris Rn. 2 ff.; Thüringer LSG, Beschluss vom 16. Februar 2007 - L 6 B 141/06 SF - juris Rn. 1; a. A. z. B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - L 4 P 19/12 B - juris Rn. 11; LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 5. März 2012 - L 27 P 80/10 B - juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2010 - L 22 R 963/09 B - juris Rn. 10; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - L 11 B 7/09 KA- juris Rn. 6 f.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2009 - L 5 B 451/08 KA - juris Rn. 4; vgl. zum Streitstand auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage 2012, §
155 Rn. 9d).
Jedoch überträgt nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Einzelrichter das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Hiervon hat vorliegend die Vorsitzende und Berichterstatterin
des Verfahrens Gebrauch gemacht.
Die Beschwerde ist statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR überschreitet (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Nach §
197a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG ist in sozialgerichtlichen Verfahren der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des
Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung
oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Streitwert darf einen Betrag von 2.500.000,00 EUR nicht überschreiten (§ 52 Abs. 4 GKG) und ist auf 5.000,00 EUR (Auffangstreitwert) festzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand für eine abweichende Bestimmung
des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (§ 52 Abs. 2 GKG).
Vorliegend bietet der Sach- und Streitstand für eine vom Auffangstreitwert abweichende Feststellung keine genügenden Anhaltspunkte
und war gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festzusetzen. Eine Festsetzung des Streitwerts auf 160.000,00 EUR kam nicht in Betracht.
Streitig war im Klageverfahren ein Verwaltungsakt, mit dem die Beklagten auf der Grundlage des §
7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) festgestellt hat, dass der Beigeladene zu 1 bei der Beschwerdeführerin seit 29. Oktober 2011 abhängig beschäftigt ist. Da
mit dieser Statusfeststellung eine konkrete Zahlungsverpflichtung nicht verbunden war, kann eine Streitwertbestimmung nach
§ 52 Abs. 3 GKG jedenfalls nicht erfolgen. Auch eine auf § 52 Abs. 1 GKG beruhende Festsetzung des Streitwertes kam nicht in Betracht. Zwar hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung die Auffassung
vertreten, dass der Streitwert grundsätzlich unter Berücksichtigung der möglichen Beitragsbelastung des Arbeitgebers festgelegt
werden müsse, da diese die mittelbare Folge der angefochtenen Statusfeststellung sei und, da der Statusfeststellungsbescheid
keine konkreten Zahlungspflichten festsetze, im Rahmen einer konkreten Schätzung den Streitwert unter Zugrundelegung des möglichen
Arbeitgeberanteils zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für einen Zeitraum von drei Jahren in der Vergangenheit bestimmt,
soweit die jeweilige Tätigkeit nicht kürzer gedauert hat (Beschluss vom 9. Juni 2008, aaO. - juris Rn. 17, 20). Hieran hält
der Senat jedoch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Streitwertfestsetzung in sog. Statusfeststellungsverfahren nicht mehr fest. Bereits in seiner Entscheidung vom 28. Mai
2008 - B 12 KR 13/07 R hat der 12. Senat des BSG in einem Verfahren, in welchem die Vergütungen der Beigeladenen, deren sozialversicherungsrechtlicher Status streitig war,
bekannt waren, die Streitwertfestsetzung auf 5.000,00 EUR auf § 52 Abs. 2 GKG gestützt. In einer Entscheidung vom 24. September 2008 - B 12 R 10/07 R wird ausgeführt, dass dann, wenn über die Versicherungspflicht, nicht aber eine Beitragsforderung in bestimmter Höhe gestritten
wird, regelmäßig lediglich der Auffangstreitwert zugrundegelegt werden kann und dass für eine Bestimmung des Streitwertes
in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung in der Regel hinreichende Anhaltspunkte fehlen (juris Rn.
27). In einer weiteren Entscheidung des BSG vom 24. September 2008 - in diesem Verfahren war der sozialversicherungsrechtliche Status eines Beigeladenen streitig, an
den fortlaufend monatliche Zahlungen geleistet worden sind - ist der Streitwert mit der Begründung, für einen Streitwert in
abweichender Höhe fehlten hinreichende Anhaltspunkte, ebenfalls auf 5.000,00 EUR festgesetzt worden (B 12 KR 27/07 - juris
Rn. 30). Mit gleicher Begründung hat das BSG den Streitwert in weiteren Entscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt (Entscheidung vom 8. Dezember 2008 - B 12 R 37/07 B - juris Rn. 14 - in dieser Entscheidung hat das BSG explizit festgehalten, dass in Verfahren, die die Feststellung der Versicherungspflicht betreffen, der Betrag einer streitigen
Beitragsforderung nicht zugrunde gelegt werden kann, vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - juris Rn. 31, vom 4. Juni 2009 - B 12 R 6/08 R - juris Rn. 38 und vom 5. März 2010 - B 12 R 8/09 R - juris Rn. 1). Hiernach ist nicht davon auszugehen, dass das BSG nur mangels konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall (theoretisch) dem Statusfeststellungsverfahren nachfolgende Beitragsforderungen
nicht berücksichtigt hat, sondern vielmehr das regelmäßige Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine vom Auffangstreitwert
abweichende Festsetzung des Streitwertes in Statusfeststellungsverfahren angenommen hat (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 26. Januar 2012 - L 4 Kr 517/11 B - nicht veröffentlicht). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende
Senat nunmehr an. Er hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass bei Verfahren, in denen der sozialversicherungsrechtliche
Status eines oder mehrerer Beteiligten streitig ist, es (noch) nicht um konkrete Beitragszahlungen geht und dass auch dann,
wenn die monatlichen Einkünfte eines Beteiligten, dessen sozialversicherungsrechtlicher Status streitig ist, bekannt sind,
der wirtschaftliche Wert der Feststellung der Versicherungspflicht nicht hinreichend präzise beziffert werden kann (vgl. hierzu
auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 25. März 2009 - L 5 KR 28/07 - juris Rn. 35 und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8. November 2007 - L 1 R 611/05 - juris Rn. 109 - nachfolgend BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - B 12 R 37/07 B - juris Rn. 14). Damit fehlen im Ergebnis ausreichende Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach der möglichen
Höhe der Beitragsforderung (a. A. insbesondere LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember 2012 - L 8 R 650/12 B - juris Rn. 13 ff. m. w. N.), so dass bei ausschließlichen Statusfeststellungsverfahren nicht auf den etwaigen wirtschaftlichen
Wert möglicher nachfolgender Beitragsverfahren abgestellt werden kann.
Nach Ansicht des Senates kommt auch eine Festsetzung des Streitwertes auf in der Regel 18.000,00 EUR bei der Anfechtung einer
Statusfeststellung für eine unbefristete Tätigkeit nicht in Betracht. Diese von verschiedenen Landessozialgerichten vertretene
Auffassung soll einerseits die mit der Statusfeststellung verbundene spätere Beitragsbelastung des Arbeitgebers als ihre mittelbare
Folge berücksichtigen und andererseits dem Umstand Rechnung tragen, dass diese in der Regel nicht feststeht und ihre Feststellung
nur mit hohem Aufwand erfolgen kann. Sie orientiert sich an der Beitragsbelastung, die sich bei Zugrundelegung eines Entgelts
in Höhe des durchschnittlichen Entgelts aller abhängig beschäftigten Versicherten bei einem Gesamtsozialversicherungsbeitrag
von 40 v. H. ergibt und soll der längerfristigen Auswirkung einer Statusfeststellung bei einer unbefristeten Tätigkeit durch
eine Hochrechnung der Belastung auf drei Jahre Rechnung tragen (z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, zuletzt Beschluss vom 14. Mai
2012 - L 8 R 158/12 B - juris Rn. 7; Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. März 2009 - L B 815/07 KR - juris Rn. 7, 10 - jeweils m. w. N.). Der Senat folgt dieser Auffassung nicht, weil sie letztlich die Einführung eines
zweiten Auffangstreitwertes - für Statusfeststellungsverfahren - beinhaltet, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt.
Den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen,
wie dies in § 52 Abs. 1 GKG geregelt ist, setzt vielmehr die Berücksichtigung von Verhältnissen im Einzelfall voraus; soweit dies nicht möglich ist,
ist der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (ebenso LSG Hamburg, Beschluss vom 2. August 2011 - L 2 B 58/07 R - nicht veröffentlicht). Auch für eine Vervielfältigung des Regelstreitwerts wegen der Länge des Zeitraums, für den ein
versicherungsrechtlicher Status umstritten ist, bieten die gesetzlichen Regelungen keine Grundlage (BSG, Beschluss vom 5. März 2010 - B 12 R 8/09 - juris Rn. 1).
Ohnehin könnte vorliegend die mögliche Beitragsforderung aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nur - zu - grob geschätzt
werden; ihrer Berechnung der Höhe des Streitwertes kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie nicht geprüft hat, inwieweit
überhaupt Arbeitnehmeranteile zugrunde gelegt werden könnten (vgl. hierzu §
28g Sätze 3 und 4
SGB IV) und auch nicht berücksichtigt hat, dass der Beigeladene zu 1 aufgrund der Höhe seines Einkommens jedenfalls zeitweise in
der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei gewesen sein dürfte. Auch könnten der Streitwertfestsetzung selbst
dann, wenn ihr entgegen der Auffassung des Senates möglicherweise entstehende Beitragsansprüche zugrunde zu legen wären, diese
jedenfalls nicht für einen mehr als zehn Jahre umfassenden Zeitraum zugrunde gelegt werden.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).